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Die Gründung einer luxemburgischen Handelsgesellschaft ist identisch mit der Gründung einer Holdinggesellschaft, da beide Gesellschaftsstrukturen viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Trotzdem haben beide ihre eigenen, einzigartigen Merkmale, die sie voneinander unterscheiden. Die Hauptfunktion einer in Luxemburg ansässigen Holdinggesellschaft besteht nicht darin, kommerziell tätig zu sein, sondern durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über andere Unternehmen zu erlangen.

In den meisten Fällen ist die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) nach wie vor die bevorzugte Option für ausländische Investoren, die in Luxemburg ein Import- und Exportgeschäft eröffnen möchten. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass eine SARL-Gesellschaft bestimmte Bestimmungen des gemeinsamen und des Steuerrechts des Landes befolgt.

Ordnungsgemäße Gründung und Verwaltung einer luxemburgischen Handelsgesellschaft

  • Der Verwaltungsrahmen einer Handelsgesellschaft in Luxemburg ist das Ergebnis einer endgültigen Entscheidung der Aktionäre auf einer Hauptversammlung.
  • Die Aktionäre sind berechtigt, Entscheidungen in den verschiedenen Bereichen der Unternehmensführung zu genehmigen, zu formulieren und zu unterstützen.
  • Die Satzung eines Handelsunternehmens gilt als das wichtigste Dokument, das alle relevanten Informationen über die Bestimmungen sowie ausführliche Angaben über die Eigentümer, die Hauptaktivitäten, die Geschäftsadresse, die Namen der Aktionäre, die Nationalitäten der Aktionäre, das Gründungsdatum und vieles mehr enthält.

Wichtige Hinweise für die Gründung einer Handelsgesellschaft in Luxemburg

  • Eine luxemburgische Handelsgesellschaft muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verwaltet und beaufsichtigt werden.
  • Der Vorstand einer luxemburgischen Handelsgesellschaft kann sein Amt bis zu sechs Jahre lang ausüben.
  • Während der Vorstand eines Unternehmens bis zu sechs Jahre Zeit hat, seine wesentlichen Aufgaben zu erfüllen, können die Aktionäre jederzeit neue Vorstandsmitglieder wählen.
  • Es ist ein interner Prüfer zu benennen, der die Finanzlage der Handelsgesellschaft auf der Grundlage der luxemburgischen Bestimmungen über den Zeitplan beurteilt und bewertet. Falls es keine internen Prüfer gibt, müssen stattdessen die Dienste eines unabhängigen Prüfers in Anspruch genommen werden.

Die Herausforderungen bei der Gründung einer SARL-Handelsgesellschaft in Luxemburg

Die Gründung eines Handelsunternehmens in Luxemburg ist ein einfacher und unkomplizierter Prozess. Diese besondere Unternehmensstruktur steht sowohl inländischen als auch internationalen Investoren offen, die eine Handelsinitiative in Luxemburg gründen möchten.

Hier sind wichtige Details, die bei der Eröffnung einer Handelsgesellschaft in Luxemburg zu beachten sind:

  • Mindestaktienkapital – 12.500 EUR
  • Anzahl der Aktionäre – 1 bis 100
  • Die Eröffnung eines luxemburgischen Bankkontos und die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke sind wichtige Voraussetzungen
  • Eine Vollmacht ist von dem beim Notar vertretenen Aktionär zu unterzeichnen
  • Die Satzung einer Handelsgesellschaft und die Eintragung ins Handelsregister sollten ordnungsgemäß notariell beglaubigt werden.
  • Der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Gründung einer SARL-S Handelsgesellschaft in Luxemburg

Die Rechtsform der vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S) funktioniert wie eine Handelsgesellschaft und unterliegt anderen Regeln als die traditionellen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL) in Luxemburg. Diese Rechtsform bietet kleinen Unternehmen ein Vehikel, das es ihnen ermöglicht, so schnell wie möglich ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen.

  • Der für die Gründung einer SARL-Serforderliche Mindestkapitalanteil beträgt 1 EUR.
  • Die SARL-S kann durch eine private Urkunde gegründet werden, ohne dass eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
  • Er kann von einer natürlichen Person gegründet werden und kann nicht gleichzeitig Aktionär von mehr als einer SARL-S sein, es sei denn, die Aktien werden nach dem Tod eines Aktionärs übertragen.
  • Eine natürliche Person, die Anteilseigner einer SARL-S ist und gleichzeitig die Rolle des Anteilseigners einer anderen Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform übernimmt.
  • Anzahl der Aktionäre – 1 bis 100.
  • Die SARL-S ist die bevorzugte Rechtsform für Handwerker, Gewerbetreibende, Hersteller und Freiberufler. In der Gründungsurkunde muss der Hauptzweck der Gesellschaft eindeutig angegeben werden.
  • Interessierte natürliche Personen müssen beim Wirtschaftsministerium eine Gewerbeerlaubnis beantragen.
  • Die Gewerbeerlaubnis ist eine Voraussetzung für die Eintragung eines Unternehmens in das Handels- und Gesellschaftsregister.

MwSt.-Registrierungsprozess und Anforderungen für luxemburgische Handelsgesellschaften

Die folgenden Einrichtungen oder natürlichen Personen müssen sich in Luxemburg für die Mehrwertsteuer registrieren lassen:

  • Juristische und natürliche Personen, die eine steuerpflichtige Tätigkeit in Luxemburg ausüben wollen.
  • Handelsunternehmen mit einem voraussichtlichen Jahresumsatz von mehr als 35.000 EUR.
  • Gebietsfremde, die ihren Wohnsitz nicht in Luxemburg haben, aber steuerpflichtige Transaktionen durchführen. Zu den Tätigkeiten können die kurzfristige oder gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, z. B. im Zusammenhang mit Immobilien in Luxemburg, sowie die Lieferung von Waren und die Installation von Waren gehören, die alle mit Steuern belegt werden.
  • Jede nicht steuerpflichtige juristische Person, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen mit einem jährlichen Bruttobetrag von mehr als 10.000 EUR ohne Steuern tätigt.
  • Jeder in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, der Umsätze tätigt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und der Dienstleistungen von Steuerpflichtigen aus dem Ausland erwirbt oder empfängt.
  • Steuerpflichtige, die Umsätze bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind
  • Jeder Steuerpflichtige, der steuerpflichtige Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringt, für die der Käufer steuerlich veranlagt wird.
  • Jede in Luxemburg ansässige natürliche Person, die der Pauschalbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft unterliegt.
  • Jede natürliche Person, die Weine, Holz und andere Investitionsgüter mit einem Jahreseinkommen von mehr als 35.000 EUR liefert
  • Jede natürliche Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und für die Zahlung der Mehrwertsteuer registriert ist und die den Vertrieb und die Lieferung von Waren und Dienstleistungen durchführt. Zu den Dienstleistungen gehören der Versand oder die Beförderung an andere Personen, die nicht mit der Mehrwertsteuer veranlagt werden und in Luxemburg ansässig sind und ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 EUR haben.

Zeitrahmen für die Gründung einer Handelsgesellschaft

  • Die Gründung einer luxemburgischen Handelsgesellschaft kann innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.

Gewerbeschein

Eine Anforderung, die Handelsgesellschaften erfüllen müssen, ist die Erlangung eines Handelszertifikats vom Ministerium für Mittelstand nach erfolgreicher Unternehmensgründung.

Nach der notariellen Beurkundung ist ein Unternehmen im Grunde genommen bereits voll steuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund müssen Handelsgesellschaften nicht auf die Eintragung oder Veröffentlichung ihrer Gesellschaft im luxemburgischen Handelsregister warten.

Das Gesetz vom 2. September 2011 regelt das Recht auf die Gründung von Handels- und Handwerksbetrieben sowie von bestimmten Fachleuten und schreibt vor, dass diese Unternehmen eine Gewerbeerlaubnis benötigen.

Eine Geschäftserlaubnis wird nur für physische Niederlassungen in Luxemburg erteilt, die eine für die Art und Größe des eingetragenen Unternehmens geeignete Infrastruktur umfassen.

Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer)

Import- und Exportunternehmen in Luxemburg müssen eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) beantragen, bevor sie ihre Tätigkeit auf dem Markt aufnehmen können. Der Registrierungs- und Identifizierungscode für Wirtschaftsbeteiligte dient der Erledigung von Zollformalitäten und der leichteren Identifizierung von Handelsunternehmen und ihren jeweiligen Tätigkeiten im EU-Gebiet.

Die EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification ) setzt sich aus der MwSt.-Nummer, den Initialen des Herkunftslandes (LU) und weiteren zugewiesenen Ziffern zusammen.

Die Registrierung der Registrierungs- und Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten (EORI) erfolgt bei der Zoll- und Verbrauchsteuerbehörde. Für eine erfolgreiche Registrierung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Umsatzsteuerbescheinigung der Handelsgesellschaft
  • Gründungsurkunde
  • Personalausweis eines Antragstellers

Die Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) wird nach einigen Tagen vergeben.

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Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.