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Damalion Czech Republic Desk

Wirtschaftliche Tätigkeit in der Tschechischen Republik

Ausländischen Investoren ist es gestattet, geschäftliche Aktivitäten wie Handel, Immobilienerwerb und andere Bestimmungen, die für lokale Unternehmen gelten, auszuüben. Nach vier Jahrzehnten kommunistischer Herrschaft wandelte sich die Tschechische Republik langsam von einer Kommandowirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft, die durch die Samtene Revolution von 1989 inspiriert wurde. Seit 1990 ist die Tschechische Republik ein attraktiver Standort für ausländische Investitionen. Sein Wachstumspotenzial wuchs weiter, als es am 1. Mai 2004 offiziell der Europäischen Union beitrat und seine Gesetze mit denjenigen der Europäischen Union harmonisierte.

Die Vorteile von ausländischen Direktinvestitionen in der Tschechischen Republik

  • Die Tschechische Republik ist ein aktives Mitglied der Europäischen Union.
  • Sie verfügt über ein unabhängiges und starkes Zentralbankensystem, das eine stabile Währung reguliert.

Sie sichert dem Land einen einfachen Zugang zu den europäischen Märkten sowie positive Wechselbeziehungen mit anderen Ländern außerhalb Europas.

  • Ein stabiler Finanzsektor, der in der jüngsten Krise seine unglaubliche Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt hat.
  • Die öffentlichen Ausgaben insgesamt auf einem kontrollierten und zufriedenstellenden Niveau.
  • Es verzeichnet eine der niedrigsten Arbeitslosenquoten in Europa und schafft damit ein ideales und attraktives Umfeld für ausländische Investoren.
  • Langjähriger Ruf einer starken industriellen Produktion.
  • Hochwertige Arbeitskräfte zu hohen Zwischenkosten.
  • Zentraler Standort in Europa

Wenn Sie sich schließlich entschlossen haben, in der Tschechischen Republik geschäftlich tätig zu werden, gibt es viele Dinge, die Sie beachten müssen, um ein Unternehmen in diesem Land erfolgreich aufzubauen. Nachstehend sind alle Anforderungen aufgeführt, die bei der Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik erfüllt werden müssen.

AUFBAU EINER GESCHÄFTSPRÄSENZ

Ausländische Investoren und Unternehmen, die sich in der Tschechischen Republik niederlassen möchten, können aus einer Vielzahl von Möglichkeiten wählen. Nach dem Zivilgesetzbuch und dem Gesetz über Handelsgesellschaften sind die wichtigsten Rechtsformen, in denen Unternehmen in dem Land betrieben werden können, die folgenden:

  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, deren Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter gebildet wird.

  • Die Aktionäre haften für die Verpflichtungen ihrer Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen, nicht eingezahlten Beiträge.
  • Das wichtigste Unternehmensdokument einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ihre Satzung.
  • Das Stammkapital muss mindestens 1 CZK betragen, während die Mindesteinlage eines jeden Aktionärs 1 CZK betragen muss.
  • Sachleistungen der Mitglieder sind zulässig.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung können verschiedene Arten von Anteilen mit spezifischen Rechten schaffen.
  • Die Anteile an einer tschechischen GmbH sind gemäß dem Anteilsübertragungsvertrag übertragbar und werden zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt wirksam. Es können Beschränkungen für die Übertragung von Aktien geschaffen und in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden.
  • Kann von einem einzigen Gründer gegründet werden. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Zahl der Gesellschafter nicht begrenzt.
  • Die Namen der Aktionäre sind ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen.
  • Die Hauptversammlung der Aktionäre ist eine der wichtigsten Veranstaltungen, die einmal im Jahr oder spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden muss.
  • Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren geschäftsführenden Direktoren, die von den Mitgliedern des Vorstands des Unternehmens ordnungsgemäß ernannt werden.
  • Die Einsetzung eines Aufsichtsrates ist fakultativ. Wie die Aktionäre müssen auch die Namen der Geschäftsführer und der Mitglieder des Verwaltungsrats eines Unternehmens in das Handelsregister eingetragen werden.
  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Eine Aktiengesellschaft ist eine Rechtsform, bei der das Grundkapital durch Einlagen der Aktionäre gebildet wird. Diese Aktionäre haften im Allgemeinen nicht für die Verpflichtungen des Unternehmens.

  • Das Grundkapital ist in eine bestimmte Anzahl von Aktien eingeteilt.
  • Das wichtigste Dokument der Gesellschaft ist ihre Satzung.
  • Kann von einem einzigen Gründer gegründet werden, wobei die Anzahl der Aktionäre nicht begrenzt ist.
  • Abgesehen von einer Aktiengesellschaft mit einem einzigen Aktionär werden die Namen der Aktionäre im Handelsregister eingetragen.
  • Erforderliches Grundkapital von mindestens 2 Mio. CZK oder rund 78.800 EUR.
  • Nicht-monetäre Beiträge der Aktionäre sind zulässig.
  • Kann Inhaber- oder Namensaktien ausgeben und in Form von (i) Bescheinigung (Papierform) oder (ii) stückelose (papierlose) Form. Nach tschechischem Recht können verschiedene Arten von Aktien gebildet werden, für die spezifische Rechte gelten.
  • Papieraktien können durch Übergabe und Indossierung übertragen werden. Für papierlose Aktien ist eine Registrierung bei den zentralen Wertpapierverwahrern erforderlich. Etwaige Beschränkungen oder Bedingungen für die Übertragung von Aktien sind in der Satzung eines Unternehmens festgelegt.
  • Die Aktionäre müssen an der Hauptversammlung teilnehmen, die idealerweise mindestens einmal im Jahr stattfindet, und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Eine Aktiengesellschaft mit monistischer Struktur erfordert die Ernennung eines Vorstandes oder Geschäftsführers
  • Bei einer Aktiengesellschaft mit dualistischer Struktur spielt der Vorstand eine ausführende Rolle in der Unternehmenstätigkeit, während die Geschäftsführung in den Schoß des Aufsichtsrates fällt. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, sollte jeder Vorstand aus drei Mitgliedern bestehen, die tschechische oder ausländische Staatsangehörige sein können. Alle Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens sind in das Handelsregister einzutragen.
  1. Unbeschränkte Partnerschaft

Bei einer unbeschränkt haftenden Partnerschaft müssen mindestens zwei natürliche oder juristische Personen das Unternehmen unter demselben Firmennamen führen. Alle beteiligten Partner übernehmen die Verpflichtungen gemeinsam mit ihrem gesamten Vermögen. Es gibt keine festen Anforderungen an das Grundkapital.

  1. Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft wird mit zwei oder mehr natürlichen Personen gegründet. Mindestens einer der Gesellschafter muss als Kommanditist ausgewiesen sein, der die Haftung bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen, nicht geleisteten Einlage übernimmt. Mindestens ein Partner sollte die unbeschränkte Haftung für die Schulden einer Partnerschaft übernehmen.

  1. Zweigstelle
  • Eine in der Tschechischen Republik gegründete Zweigniederlassung wird technisch gesehen nicht als eigenständige juristische Person betrachtet. Daher werden alle Handlungen der Zweigniederlassung als Handlungen des ausländischen Unternehmens, das die Zweigniederlassung eingetragen hat, ausgelegt.
  • Der Leiter der Zweigniederlassung kann ein tschechischer Staatsbürger oder ein ausländischer Staatsbürger sein, der alle mit der Zweigniederlassung zusammenhängenden Handlungen leiten und beaufsichtigen kann.
  • Der Leiter der Zweigstelle wird in das Handelsregister eingetragen.
  1. Europäische Gesellschaft
  • Eine Europäische Aktiengesellschaft ist im Wesentlichen eine juristische Person, die in ganz Europa tätig sein darf.
  • Eine Europäische Gesellschaft kann als eine der folgenden Formen gegründet werden: (i) Zusammenschluss von zwei oder mehr Aktiengesellschaften aus mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, (ii) Holdinggesellschaften von Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, (iii) Tochtergesellschaften von Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, (iv) Aktiengesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
  • Das erforderliche Mindestkapital darf nicht unter 120.000 EUR liegen.
  1. Einzelfirma

Tschechische Staatsangehörige und Ausländer können in der Tschechischen Republik unter ihrem eigenen Namen tätig werden, wenn sie über gültige Gewerbescheine und andere wichtige Geschäftsgenehmigungen verfügen.

BETRIEBSGENEHMIGUNGEN

Jedes Unternehmen darf nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse seine Tätigkeit aufnehmen, es sei denn, die jeweilige Tätigkeit ist nicht genehmigungspflichtig (z.B. bei der Vermietung von Immobilien).

  • Bevor ein Unternehmen tätig werden kann, muss es eine Gewerbeerlaubnis nach dem Gewerbegesetz erhalten. Das Gewerbegesetz legt verschiedene Gewerbetypen fest, von denen die meisten als freie Gewerbe bezeichnet werden, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist, um ein Unternehmen zu betreiben.
  • Vor der Eintragung in das Handelsregister der Tschechischen Republik sind für bestimmte Geschäftstätigkeiten, die nicht unter das Gewerbegesetz fallen, besondere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich. Dies gilt für Unternehmen aus dem Finanz-, Telekommunikations-, Energie- und Gesundheitssektor.

ARBEITSBEZIEHUNGEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

Alle beschäftigungsbezogenen Aktivitäten werden durch das Gesetz Nr. 262/2006 Slg. geregelt. Eine Beschäftigung entsteht in der Regel auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags.

Ein Arbeitsvertrag kann Folgendes enthalten:

  • Art der Arbeit
  • Ort oder Orte der Arbeit
  • Datum des Beginns der Beschäftigung

     

    1. Alle Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag haben, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen.
    2. Die Probezeit kann von beiden Parteien für höchstens drei Monate und für Führungspositionen für bis zu sechs Monate vereinbart werden und beginnt mit dem Tag der Einstellung.
    3. Eine befristete Anstellung ist für maximal 36 Monate zulässig und kann zweimal wiederholt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen im Wesentlichen nicht länger als neun Jahre dauern. Es gibt Ausnahmen im Falle schwerwiegender betrieblicher Probleme.
    4. Weniger informelle Beschäftigungsverhältnisse können Vereinbarungen auf der Grundlage der Arbeitsleistung und Vereinbarungen über spezifische Arbeitstätigkeiten umfassen, wie z. B. im Falle von Saison- oder Teilzeitarbeit.

Ein Arbeitsvertrag kann in den folgenden Fällen gekündigt werden:

  • Aufhebungsvertrag in schriftlicher Form.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der anderen Partei direkt zugestellt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Monate und beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Zustellung der Mitteilung an die andere Partei folgt.
  • Der Arbeitgeber kann gemäß den Gesetzen des Arbeitsgesetzbuchs Kündigungen aussprechen, z. B. aus leistungs- und organisationsbedingten Gründen sowie bei Pflichtverletzungen.
  • Arbeitnehmer können ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist kann durch eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängert werden.
  • Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags ist zulässig, sofern beide Parteien mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind.
  • Eine Kündigung während der Probezeit ist für beide Parteien möglich. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden.
  • Erklärt sich ein Arbeitnehmer bereit, über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu arbeiten, ändert sich die Art des Arbeitsverhältnisses automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Für ausländische Staatsangehörige: Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder Ablauf der Arbeitserlaubnis, der Blue Card, der Arbeitnehmerkarte oder Abschiebung.
  • Tod eines Mitarbeiters

Die gesetzliche Mindestabfindung wird dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen gewährt. In der Regel sollte die Abfindung das ein- bis dreifache des Durchschnittsverdienstes des Arbeitnehmers betragen und sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richten.

Im Falle eines Unfalls, einer Berufskrankheit oder der Gefahr einer Berufskrankheit sollte die gesetzliche Mindestabfindung das Zwölffache des durchschnittlichen Monatseinkommens des Arbeitnehmers betragen.

Weitere wichtige Hinweise zum Thema Arbeit und Beschäftigung:

  • Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen.
  • Ab 2018 wird der Mindestlohn von der tschechischen Regierung auf 12 200 CZK oder 480 EUR pro Monat bzw. 73,20 CZK/Stunde festgelegt.
  • Überstunden werden mit mindestens 25 % des Durchschnittsverdienstes verrechnet, es sei denn, der Arbeitgeber erklärt sich bereit, den Arbeitnehmern stattdessen einen Freizeitausgleich zu gewähren.
  • Das Gehalt kann eine Vergütung für Überstunden beinhalten. Für normale Arbeitnehmer können maximal 150 Stunden pro Jahr angerechnet werden. Andererseits können Führungskräfte bis zu 416 Überstunden pro Kalenderjahr leisten.
  • Die Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, in besonderen Fällen, z. B. in Betrieben mit zwei oder drei Schichten, auch weniger.

Gewerkschaften

  • Die Gründung von Gewerkschaften ist gesetzlich geregelt.
  • Ein Tarifvertrag kann über eine Gewerkschaftsorganisation für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden; in diesem Fall kann er mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
  • Streiks sind zulässig, aber nicht ausschließlich zur Unterstützung von Tarifvertragsverhandlungen.

ARBEITSERLAUBNIS, AUFENTHALTSGENEHMIGUNG UND VISUM

  • Zollkontrollen von Personen oder Waren werden an internationalen Flughäfen durchgeführt, da die Tschechische Republik keine EU-Außengrenzen hat.
  • Arbeitnehmer aus der EU, EE und der Schweiz sowie ehemalige Familienangehörige benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in der Tschechischen Republik eine Beschäftigung aufzunehmen.
  • Arbeitnehmer aus allen anderen Ländern benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen können.
  • Die Gesetze über den langfristigen Aufenthalt von Ausländern, die in der Tschechischen Republik Arbeit suchen, wurden gestrafft und an das EU-Recht angeglichen.
  • Die Angestelltenkarte des Innenministeriums wird für Angestellte in bestimmten Arbeitsverhältnissen ausgestellt. Ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitnehmerkarte besitzt, muss keinen individuellen Aufenthaltstitel mehr beantragen.
  • Ausländische Staatsangehörige können eine Blue Card beantragen, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in einem ist.
  • Die Blue Card wird in der Regel Arbeitnehmern mit höherem Bildungsabschluss oder Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr und einem durchschnittlichen Bruttogehalt, das mindestens das 1,5-fache des Durchschnittsgehalts in der Tschechischen Republik beträgt, erteilt.

GEISTIGES EIGENTUM

  • Die Tschechische Republik ist Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Europäischen Patentorganisation (EPO) und gilt als Vertragspartei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS).
  • Das Rechtsschutzsystem für geistiges Eigentum in der Tschechischen Republik steht im Einklang mit den vorherrschenden Prinzipien der Marktwirtschaft und ist mit dem EU-Recht harmonisiert.

FINANZEN UND INVESTITIONEN

  1. Regulierung von Unternehmen

Geistiges Eigentum, einschließlich Marken und Urheberrechte, ist in der Tschechischen Republik durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

  1. Bankwesen und Finanzen

Die Tschechische Nationalbank, die Zentralbank des Landes, überwacht die Geldpolitik, die Bankenaufsicht und die Finanzmärkte.

  • Die Wertpapiere werden an der Prager Börse mit zwei Operationsmärkten gehandelt, nämlich dem SPAD für große und mittlere Anleger und Modulauktionen für kleinere Anleger.
  • Die Börse ist im Besitz der CCESEG Aktiengesellschaft- Winer Börse AG.
  1. Devisenkontrollen

Die Tschechische Republik führt keine Devisenkontrollen durch, so dass Gelder frei ins und aus dem Land fließen können. Eine statistische Berichterstattung ist erforderlich.

  1. Investitionsanreize

Die Tschechische Republik bietet eine Vielzahl von Investitionsanreizen in verschiedenen Fällen, wie zum Beispiel:

  • Einkommensteuererleichterung
  • Bestimmte Grundsteuerbefreiungen
  • Beschäftigungszuschüsse für die Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Ausbildung und Bindung von Mitarbeitern
  • Finanzielle Unterstützung für den Erwerb von Vermögenswerten

Das Land vergibt auch Zuschüsse für EU-Strukturfonds und andere Projekte.

BUCHFÜHRUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

1. Die Rechtsvorschriften zur Rechnungslegung sind mit dem EU-Recht harmonisiert.
2. Der Inhalt des Jahresabschlusses muss nach den allgemein anerkannten tschechischen Rechnungslegungsstandards erstellt werden.
3. Die tschechische Rechnungslegung weicht geringfügig von den International Financial Reporting Standards ab.
4. Der Jahresabschluss muss eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und zusätzliche Erläuterungen zum Jahresabschluss enthalten.
5. Für Unternehmen mit obligatorisch geprüften Abschlüssen sind eine Kapitalflussrechnung und eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals erforderlich.
6. Die Jahresabschlüsse werden vom Handelsregister veröffentlicht und müssen zusammen mit der Unternehmenssteuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.

Richtlinien für die Rechnungslegung

  • Alle beherrschenden Unternehmen sind verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, wenn eine Unternehmensgruppe auf konsolidierter Basis ein Nettovermögen von 100 Mio. CZK, einen Umsatz von 200 Mio. CZK und 50 Beschäftigte überschreitet.
  • Ein kleiner Konzern ist nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen, es sei denn, es handelt sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse.
  • Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, die durch EU-Recht geänderten IFRS anzuwenden.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Bücher in tschechischer Sprache zu führen. Andererseits dürfen Buchhaltungsunterlagen nur dann in einer Fremdsprache erstellt werden, wenn die Bedingung der Verständlichkeit erfüllt ist.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Bücher in tschechischen Kronen zu führen.

Anforderungen an die Rechnungsprüfung

Gemäß dem Gesetz über die Rechnungslegung müssen alle Jahresabschlüsse, konsolidierten Jahresabschlüsse und Jahresberichte von einem externen Wirtschaftsprüfer geprüft werden: (i) große und mittelgroße Rechnungseinheiten, (ii) kleine buchhalterische Einheiten in Form einer Aktiengesellschaft, die im vorangegangenen Rechnungszeitraum mindestens eines dieser Kriterien erfüllt haben:

  • Gesamtnettovermögen von höchstens 40 Mio. CZK
  • Nettoumsatz von höchstens 80 Mio. CZK pro Jahr
  • durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 50
  • Kleinstbuchhaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, ihre Abschlüsse prüfen zu lassen.
  • Ein neues Unternehmen, das sich im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit befindet, wird möglicherweise nicht geprüft, wenn es sich zu einem mittelgroßen oder großen Unternehmen entwickeln wird.
  • Ein Unternehmen kann aus anderen rechtlichen Gründen geprüft werden.
  • Alle Jahresabschlüsse werden nach den internationalen Rechnungsprüfungsstandards geprüft.

Veröffentlichung und Archivierung

Unternehmen können ihre Jahresabschlüsse in der Urkundensammlung des Handelsregisters veröffentlichen. Geprüfte Unternehmen werden in einem Jahresbericht veröffentlicht, der die Jahresabschlüsse, den Lagebericht und den Bericht des Wirtschaftsprüfers enthält.

  • Alle Buchhaltungsunterlagen müssen je nach Art des Dokuments mindestens fünf Jahre oder bis zu 30 Jahre lang archiviert werden.
  • Unabhängig von der Aufbewahrungsfrist müssen steuerrelevante Unterlagen für Steuerzeiträume verfügbar sein, in denen die Verjährungsfrist noch läuft.

ÜBERSICHT ÜBER DAS STEUERSYSTEM DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Das tschechische Einkommenssteuergesetz regelt die Besteuerung sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen. Das örtlich zuständige Finanzamt wird nach dem Sitz des Unternehmens oder nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen bestimmt.

Ein spezialisiertes Finanzamt (STO) ist landesweit für große Steuerzahler zuständig, die einen wichtigen Beitrag zu den Steuereinnahmen leisten und einen Umsatz von mehr als 200 Millionen CZK erzielen.

Zeitplan und Häufigkeit der Steuerprüfungen hängen vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen ab. Steuerprüfungen finden in der Regel in kleineren Städten und Gemeinden statt.

Alle Steuerpflichtigen haben das Recht, gegen Entscheidungen der Steuerbehörden, die im Anschluss an eine Steuerprüfung ergehen und zu einer Erhöhung ihrer Steuerschuld führen, Einspruch zu erheben. Einsprüche sind innerhalb der für die Entscheidung maßgeblichen Frist (30 Tage) schriftlich bei den betreffenden Behörden einzureichen. Steuerpflichtige, die mit der Einspruchsentscheidung unzufrieden sind, können dann bei den Gerichten Rechtsmittel einlegen.

VERSCHIEDENE ARTEN VON STEUERN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

  1. Körperschaftssteuersätze (CIT)
  • Die Körperschaftssteuer wird mit einem allgemeinen Satz von 19 % erhoben.
  • Für Basis-Investmentfonds wird der Körperschaftssteuersatz auf 5 % festgesetzt.
  • Für Pensionsfonds gilt ein Steuersatz von 0 %.
  • Für in- und ausländische Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in der Tschechischen Republik haben, ist das zu versteuernde Einkommen das weltweite Bruttoeinkommen abzüglich der steuerlich absetzbaren Ausgaben, abzüglich der nicht steuerbaren Einnahmen und der zulässigen Abzüge.
  • Nicht ansässige Unternehmen werden nur mit den in der Tschechischen Republik erzielten Einkünften besteuert.
  • Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung beträgt drei Monate.
  • Wenn die CIT von einem Steuerberater eingereicht wird oder wenn der Steuerpflichtige einer Prüfung unterzogen wurde, beträgt die Frist für die Einreichung sechs Monate.
  • Halbjährlich gezahlte Steuervorauszahlungen, wenn die letzte bekannte Schuld zwischen 30.000 und 150.000 CZK (1.135 und 5.670 EUR) liegt
  • Die Vorauszahlung sollte 40 % der Steuerschuld betragen.
  • Beträgt die letzte bekannte Steuerschuld mehr als 150.000 CZK, sollte die Vorauszahlung ein Viertel der vorherigen Steuerschuld betragen und vierteljährlich gezahlt werden.
  • Alle Ausgaben, die zur Erzielung und Erhaltung des steuerpflichtigen Einkommens getätigt werden, sind in vollem Umfang steuerlich absetzbar, es sei denn, sie sind unter den nicht absetzbaren Posten oder den Posten aufgeführt, die nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze absetzbar sind.
  • Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsinitiativen können bis zu 100 % bzw. 110 % der Gesamtausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
  • Forschungs- und Entwicklungskosten können zweimal geltend gemacht werden, da die Kosten für Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zu drei Jahre in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage einfließen können.
  • Ein Vorsteuerabzug kann auf zwei Arten erreicht werden. Der Abzug von Vermögenswerten, die für Zwecke der beruflichen Bildung erworben wurden, kann zweimal vorgenommen werden, und zwar durch (i) die Abschreibung von Vermögenswerten, die die Steuerbemessungsgrundlage verringert, und (ii) Abzug von bis zu 110 % des Gesamtwerts der Aktiva im Jahr des Erwerbs.
  • Unternehmen, die berufliche Bildung anbieten, können bis zu 200 CZK pro Stunde Bildungsaktivität absetzen.
  • Steuerliche Verluste, die nach 1993 entstanden sind, können fünf Jahre lang vorgetragen werden.
  • Ab Juli 2020 werden die steuerlichen Verluste zwei Jahre lang zurückgetragen. Der Höchstbetrag, der geltend gemacht werden kann, beträgt 30 Mio. CZK.

Steuerbefreiungen

  • Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik oder einem EU-Mitgliedstaat an ihre Muttergesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik oder einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden.
  • Erträge aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft
  • Dividenden und Einkünfte aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, wenn der Teil ein Nicht-EU-Mitglied ist, das in einem Doppelbesteuerungsabkommen ansässig ist, unterliegen einer Körperschaftssteuer von mindestens 12 %.

Ausländische Investoren können unter den folgenden Bedingungen Ausnahmen beantragen:

  • Die Muttergesellschaft muss seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mindestens 10 % der Anteile an der Tochtergesellschaft halten.
  • Einkommen ist steuerfrei, wenn es in die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island gezahlt wird.

Anreize

Investitionsanreize sind sowohl für Einheimische als auch für ausländische Investoren in den folgenden Kategorien verfügbar:

  • Technologiezentren
  • Verarbeitendes Gewerbe
  • Anbieter von Unterstützungsdiensten für Unternehmen, z. B. Softwareentwicklungszentren, Shared-Services-Zentren, Reparaturbetriebe für Hochtechnologie, Callcenter und Datenzentren.

Investitionsanreize können in den folgenden Formen gewährt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einkommensteuererleichterung für bis zu 10 Jahre
  • Finanzielle Unterstützung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze
  • Finanzielle Unterstützung für die Ausbildung und Umschulung neuer Mitarbeiter
  • Finanzielle Unterstützung von strategischen Investitionen in Technologiezentren und Produktionsunternehmen.
  • Übertragung von öffentlichen Grundstücken zu idealen Preisen.
  • Grundsteuerbefreiung für fünf Jahre.
  1. Quellensteuer
  • Auf Dividenden, die an Gebietsansässige und Gebietsfremde gezahlt werden, wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben.
  • Nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie werden Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft gezahlt werden, von der Steuer befreit, wenn die Muttergesellschaft 12 Monate lang ununterbrochen mindestens 10 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält.
  • Denn Dividenden, die von einer tschechischen Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein gezahlt werden, sind von der Steuer befreit.
  • Der Quellensteuersatz von 35 % gilt für Dividenden, die in andere Länder außerhalb der EU und des EWR gezahlt werden.

Zinsen

  • Zinszahlungen an Nichtansässige unterliegen einer Quellensteuer von 15 %.
  • Die Steuerbefreiung gilt für Zinsen, die von einem Gebietsansässigen an ein Unternehmen mit ständigem Wohnsitz in der EU, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gezahlt werden.
  • Steuerzahler aus der EU und dem EWR können eine Steuererklärung abgeben, um die Kosten für Zinszahlungen zu senken.
  • Der Satz von 35 % gilt, wenn Zinsen an andere EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gezahlt werden, mit denen CZ keine Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.

Lizenzgebühren

  • Lizenzgebühren, die an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen einer Quellensteuer von 15 %.
  • Die Steuerbefreiung gilt für Lizenzgebühren, die von einem Gebietsansässigen an ein Unternehmen mit ständigem Wohnsitz in der EU, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gezahlt werden.
  • Steuerzahler aus der EU und dem EWR können eine Steuererklärung einreichen, um die mit den Lizenzgebühren verbundenen Kosten zu senken.
  • Der Satz von 35 % gilt, wenn Lizenzgebühren an andere EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gezahlt werden, mit denen CZ keine Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.
  1. Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung

Dünne Kapitalisierung

  • Handelt es sich bei dem Darlehensempfänger um eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft, so dürfen sie die Zinsaufwendungen nicht vom Gesamtbetrag des Darlehens abziehen, wenn die Darlehenssumme in einem bestimmten Steuerzeitraum das Sechsfache des Eigenkapitals beträgt.

Überhöhte Fremdfinanzierungskosten

  • Steuerlich absetzbar bis zu einem bestimmten Betrag. Die Grenze liegt bei 30 % des steuerlichen Gewinns vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen bzw. bei bis zu 80 Mio. CZK.
  • Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage (Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben) ist im Steuerzeitraum zulässig, wenn der Steuerpflichtige die Grenze für übermäßige Kreditkosten nicht einhält.

Kontrollierte ausländische Gesellschaft

  • Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für eine beherrschte ausländische Gesellschaft muss die beherrschende Gesellschaft die erzielten Einnahmen berücksichtigen, einschließlich Einnahmen wie Dividendeneinnahmen, Lizenzgebühren, Einnahmen aus dem Verkauf von Eigentumsanteilen, Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen von oder an verbundene Unternehmen mit geringem oder keinem Mehrwert, Versicherungen, Bankgeschäften und anderen Finanzdienstleistungen.
  • Die darin enthaltenen Einnahmen werden in die Steuerbemessungsgrundlage des herrschenden Unternehmens im Verhältnis zum Stammkapital des beherrschten ausländischen Unternehmens einbezogen. Eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage des herrschenden Unternehmens wird in der Regel nicht vorgenommen, wenn die Berichtigung zu einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage führen würde.

DAC6

Die Tschechische Republik hat die DAC-VI-Leitlinien der EU eingeführt, in denen grenzüberschreitende Vereinbarungen aufgeführt sind, die potenziell zu Steuervorteilen führen können, die wiederum den Steuerbehörden gemeldet werden müssen.

Verrechnungspreise

Die Verrechnungspreise gelten für inländische und ausländische verbundene Parteien. Die Parteien stehen in direkter oder indirekter Beziehung zueinander, wenn eine der Parteien 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Parteien können auch verbunden sein, wenn dieselbe Person an der Leitung und Kontrolle beider Parteien beteiligt ist. Wenn die Transaktionspreise zwischen verbundenen Parteien von den Marktpreisen abweichen und die Differenz nicht gerechtfertigt ist, wird die Steuerbemessungsgrundlage automatisch um die Differenz berichtigt.

INTERNATIONALE STEUERELEMENTE

  • Doppelbesteuerungsabkommen

Bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen ermöglichen die Beseitigung der Doppelbesteuerung, Anrechnungen oder Befreiungen. Der nicht verwendete Teil der ausländischen Steuer wird im folgenden Steuerzeitraum als Steueraufwand abgezogen.

MEHRWERTSTEUERSÄTZE

  • Mehrwertsteuer-Normalsatz von 21 %.
  • Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 15 % gilt für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, spezielle Gesundheitsprodukte und pharmazeutische Produkte.
  • Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 10 % gilt für Medikamente, Impfstoffe, Bücher, Wasser- und Abwassergebühren, öffentliche Verkehrsmittel, Verpflegungsdienstleistungen, Hotelübernachtungen, Sport- und Kulturveranstaltungen, Friseurdienstleistungen und kleinere Reparaturen.
  • Steuerpflichtig ist jede juristische oder natürliche Person, die in der Tschechischen Republik eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
  • Steuerpflichtige Ereignisse können sein (i) die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Tschechischen Republik, (ii) innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und (iii) die Einfuhr von Waren in die Tschechische Republik.
  • Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag, der für die Lieferung berechnet wird, ohne Mehrwertsteuer, aber einschließlich etwaiger Verbrauchsteuern sowie sonstiger Steuern und Gebühren.
  • Der Steuerzeitraum kann monatlich oder vierteljährlich sein und richtet sich nach dem Umsatz der vorangegangenen 12 Monate in Folge. Der obligatorische Steuerzeitraum für neue Mehrwertsteuerzahler ist der Kalendermonat.
  • Seit 2016 müssen Mehrwertsteuerzahler eine Zusammenfassende Meldung vorlegen, in der die in der Tschechischen Republik mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze und die Umsätze für den geltend gemachten Vorsteuerabzug aufgeführt sind.
  • Der Schwellenwert für die obligatorische MwSt.-Registrierung für jeden Steuerpflichtigen mit Sitz, Geschäftsstelle oder fester Niederlassung in der Tschechischen Republik ist ein Umsatz von 1 Mio. CZK in den vorangegangenen 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Auch die freiwillige Mehrwertsteuer ist anwendbar.
  • Ein ausländischer Steuerpflichtiger, der in der Tschechischen Republik Fernverkäufe (über den Versandhandel) an eine nicht registrierte Person in der Tschechischen Republik tätigt, muss sich in der Tschechischen Republik für Gegenstände und Lieferungen, die 1,14 Mio. CZK oder 43.110 EUR im Kalenderjahr erreichen, für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.
  • Der Schwellenwert für die Mehrwertsteuer wird ab dem 1. Juli 2021 bei 10.000 EUR für alle Fernverkäufe liegen, einschließlich digitaler Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige. Für diese Art von Transaktionen wird auch die EU-Mehrwertsteuer aus einer Hand angeboten.
  • Steuerpflichtige müssen sich in den folgenden Fällen als identifizierte Person registrieren lassen: (i) Erwerb von Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen, die außerhalb der Tschechischen Republik ansässig sind, aber über ein Lieferzentrum in der Tschechischen Republik verfügen, (ii) Erbringung von Dienstleistungen mit Dienstleistungszentrum in einem anderen EU-Mitgliedstaat, (iii) innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
  • MwSt.-Gruppenregistrierungen müssen für Steuerpflichtige mit Sitz oder fester Geschäftseinrichtung in der Tschechischen Republik beantragt werden, die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch miteinander verbunden sind und als ein einziger Steuerpflichtiger betrachtet werden.

ANDERE STEUERN

  • In der Tschechischen Republik gibt es keine Vermögenssteuer. .
  • Die Grundsteuer umfasst Grund-, Gebäude- und Wohnungssteuern. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Hauptzweck des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung sowie nach der Lage. Die Grundsteuersätze können auf Gemeindeebene angepasst werden.
  • Der Steuersatz für die Grunderwerbssteuer wurde auf 4 % festgelegt.
  • Die Kraftfahrzeugsteuer wird auf in der Tschechischen Republik zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger erhoben, die für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Unabhängig vom Verwendungszweck werden Fahrzeuge, die mehr als 3,5 Tonnen wiegen, besteuert.
  • Verbrauchssteuern werden auf Mineralöl, Elektrizität, Kohle, Erdgas, Bier, Wein und Tabakwaren erhoben.
  • Waren, die aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden, unterliegen der Einfuhrzollabfertigung.

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