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Kommanditgesellschaften, in Luxemburg als Société en Commandite Simple (ScS) bekannt, sind eine beliebte Wahl für Unternehmen, die das Fachwissen und das Kapital verschiedener Partner kombinieren und gleichzeitig ihre Unternehmensstruktur flexibel halten wollen. In diesem umfassenden Leitfaden gehen wir auf die Feinheiten der Gründung und des Betriebs von ScS ein und beleuchten die wichtigsten Aspekte wie Partnerschaftsstruktur, Kapitalbedarf, Leitungsorgane, Haftung, rechtliche Verpflichtungen, Buchführung und steuerliche Aspekte. Sie erhalten ein klares Verständnis des ScS-Rahmens in Luxemburg und der Art und Weise, wie eine solche Partnerschaft effektiv aufgebaut und verwaltet werden kann.

I. Die Luxemburger Kommanditgesellschaft (ScS): ein Überblick

1.1. Art eines ScS

Eine Kommanditgesellschaft (Société en Commandite Simple – ScS) ist eine Handelsgesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, von denen einer als Komplementär und der andere als Kommanditist bezeichnet wird. Der Unterschied zwischen diesen Partnern liegt in erster Linie in der Höhe ihrer jeweiligen Haftung.

1.2. Förderfähige Partner

Für die Gründung einer ScS sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, und zwar mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist. Partner können entweder natürliche oder juristische Personen sein. Außerdem kann ein Komplementär auch gleichzeitig als Kommanditist fungieren.

II. Voraussetzungen für die Einrichtung eines ScS

2.1. Ermächtigung zur Führung der Geschäfte

Vor der Gründung einer ScS muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Komplementäre über die erforderliche Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Kommanditisten. Jede natürliche oder juristische Person, die sich in Luxemburg niederlassen möchte, muss die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen einholen, um ihre geplanten Tätigkeiten ausüben zu können.

III. Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines ScS

3.1. Kostenelemente

Die Einrichtung eines ScS ist mit mehreren Kosten verbunden, unter anderem:

  • Die Kosten für die Veröffentlichung von Informationen im Handels- und Gesellschaftsregister(registre de commerce et des sociétés – RCS).
  • Alle Ausgaben im Zusammenhang mit administrativen Genehmigungen.
  • Notargebühren (wenn notarielle Dienste in Anspruch genommen werden, obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist).
  • Honorare des Abschlussprüfers (wenn Prüfungsleistungen in Anspruch genommen werden, ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben).

IV. Bildung eines ScS: der Prozess

4.1. Gründungsurkunde

Eine ScS kann durch eine private Urkunde, den so genannten Partnerschaftsvertrag, gegründet werden. Diese Vereinbarung ist in zwei Originalausfertigungen abzufassen. Insbesondere ist die Einschaltung eines Notars bei der Erstellung eines ScS nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag) muss wesentliche Informationen enthalten, wie zum Beispiel:

  • Der Name des Unternehmens und die Anschrift seines eingetragenen Sitzes.
  • Der Zweck des Unternehmens.
  • Eine detaillierte Beschreibung der Beiträge jedes Partners.

Diese Urkunde muss dem RCS in Form eines Auszugs vorgelegt werden.

4.2. Name des Unternehmens

Die ScS muss einen eindeutigen Firmennamen haben, der in der Gründungsurkunde angegeben ist und sich von allen bestehenden Firmennamen unterscheidet. Um die Verfügbarkeit von Namen zu überprüfen, können sich potenzielle Partner an das RCS wenden.

4.3. Dauer und Umwandlung Ein ScS kann für eine begrenzte oder unbegrenzte Dauer eingerichtet werden. Sie hat auch die Möglichkeit, ihre Gesellschaftsform während ihres Bestehens zu ändern, vorbehaltlich der Entscheidungen der Gesellschafter. In solchen Fällen gelten die Regeln für Fusionen und Spaltungen.

4.4. Auflösung

Eine ScS wird automatisch nach Ablauf der in der Gründungsurkunde festgelegten Dauer aufgelöst. Sie kann jedoch auch freiwillig durch einen Mehrheitsbeschluss aufgelöst werden, der drei Viertel der Eigentumsanteile vertritt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Unter bestimmten Umständen, wie z. B. dem Tod oder dem Konkurs eines alleinigen Komplementärs, werden die Ersatzverfahren entweder im Gesellschaftsvertrag oder vom Bezirksgericht festgelegt.

Für die freiwillige Auflösung sind bestimmte Verwaltungsbescheinigungen erforderlich, u. a. von der Gemeinsamen Sozialversicherungsanstalt, der luxemburgischen Steuerbehörde und der Behörde für Einwohnermelde-, Grundbesitz- und Mehrwertsteuerangelegenheiten. Auch gerichtliche Entscheidungen aus legitimen Gründen oder aufgrund rechtswidriger Handlungen können zur Auflösung des Unternehmens führen, obwohl es seine Rechtspersönlichkeit während des Liquidationsverfahrens beibehält.

V. Kapitalstruktur eines ScS

5.1. Eigentumsanteile

Bei einer ScS wird das Kapital durch Eigentumsanteile repräsentiert, wobei kein Mindestkapital erforderlich ist. Im Gesellschaftsvertrag muss entweder die Höhe des Stammkapitals oder der Wert der von jedem Gesellschafter geleisteten Beiträge angegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um eine offene oder eine Kommanditgesellschaft handelt.

Merkmale der Beiträge:

  • Die Beiträge können in Form von Bargeld, Sachleistungen oder “in der Industrie” (Dienstleistungen, Know-how usw.) geleistet werden.
  • Die Beiträge können im Laufe der Zeit geleistet werden.
  • In der Partnerschaftsvereinbarung werden die Bedingungen für die Beiträge festgelegt, ohne dass eine Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich ist.
  • Die Beiträge müssen nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Gründung geleistet werden.

Darüber hinaus ist eine ScS befugt, Schuldverschreibungen auszugeben, und die Ausschüttung von Dividenden wird durch den Gesellschaftsvertrag geregelt, der eine ungleiche Ausschüttung oder eine proportionale Ausschüttung vorsehen kann, wenn er sich zu diesem Thema nicht äußert.

5.2. Form und Übertragung von Eigentumsanteilen

Die Eigentumsanteile an einer ScS müssen Namensaktien sein. Der Gesellschaftsvertrag legt die Bedingungen für die Übertragung, Aufteilung oder Verpfändung von Eigentumsanteilen fest, und jede Abweichung von diesen Bedingungen ist unter Strafe der Nichtigkeit verboten.

Bei Eigentumsanteilen von Kommanditisten bedürfen Übertragungen aus anderen Gründen als Tod, Teilung oder Verpfändung der Zustimmung des/der Komplementärs/Komplementärinnen. Die Eigentumsanteile der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen unter ähnlichen Bedingungen der Zustimmung der Gesellschafter mit einer Mehrheit, die drei Viertel der Eigentumsanteile vertritt, sowie gegebenenfalls der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

VI. Struktur der Verwaltungsorgane

6.1. Generalversammlung der Partner

Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsgremium in einer ScS. Der Gesellschaftsvertrag kann zwar besondere Bestimmungen über die Funktionsweise der Gesellschaft enthalten, in Ermangelung solcher Bestimmungen gelten jedoch Standardregeln. Die Generalversammlung entscheidet über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Änderungen der Staatsangehörigkeit der ScS sowie über Umwandlungen oder Liquidationen. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Anteile erforderlich.

Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach dem Anteil der gehaltenen Eigentumsanteile. Die Hauptversammlung genehmigt auch die Jahresabschlüsse und kann vom Geschäftsführer oder von Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte der Anteile halten, einberufen werden. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Anstelle der physischen Versammlungen kann eine schriftliche Konsultation die Hauptversammlung ersetzen, die es den Gesellschaftern ermöglicht, schriftlich über Entscheidungen abzustimmen.

6.2. Tägliche Verwaltung des ScS

Ein ScS wird von einem oder mehreren Managern verwaltet, die persönlich haftende Gesellschafter sein können, aber nicht müssen. Die Ernennung der Geschäftsführer erfolgt nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln. In Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag schweigt, können alle persönlich haftenden Gesellschafter die Gesellschaft vertreten und binden. Manager sollten keine Kaufleute sein und als Vertreter des Unternehmens gegenüber Dritten und in rechtlichen Angelegenheiten auftreten.

VII. Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern

7.1. Haftung des Komplementärs

Die persönlich haftenden Gesellschafter einer ScS haften gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft.

7.2. Kommanditist

Haftung Kommanditisten hingegen haften nur begrenzt, was durch ihre Eigentumsanteile bestimmt wird. Sie dürfen sich nicht an der Geschäftsführung mit Dritten beteiligen oder regelmäßig an solchen Handlungen teilnehmen, da sie sonst ihre beschränkte Haftung verlieren. Die Kommanditisten behalten jedoch ihre Rechte, die von dieser Einschränkung nicht betroffen sind.

Geschäftsführer, die nicht persönlich haftende Gesellschafter sind, haben eine begrenzte Haftung, die nur für ihre Handlungen im Rahmen des ihnen übertragenen Mandats gilt. Sie können die ScS gültig vertreten.

Beschränkungen der Befugnisse eines Geschäftsführers sind, selbst wenn sie veröffentlicht wurden, für Dritte nicht bindend. Durch den Gesellschaftsvertrag kann den Geschäftsführern jedoch die Verantwortung für die Vertretung der Gesellschaft in verschiedenen Rechtsgeschäften oder Rechtsangelegenheiten entweder einzeln oder gemeinsam übertragen werden. Solche Klauseln sind nach ihrer Veröffentlichung im RCS für Dritte verbindlich.

VIII. Rechtliche Verpflichtungen einer SCS

8.1. Führung eines Registers

Ein ScS ist verpflichtet, ein Register zu führen, das Folgendes enthält:

  • Eine vollständige, beglaubigte und aktuelle Kopie der Partnerschaftsvereinbarung.
  • Eine Liste aller Partner mit einer eindeutigen Identifizierung.
  • Angaben zu den Eigentumsanteilen der einzelnen Partner.
  • Hinweise auf die Übertragung von Eigentumsanteilen.

8.2. Aufsicht und Rechnungsprüfung

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur internen Revision. SCS, die bestimmte Kriterien erfüllen, müssen sich jedoch einer Finanzprüfung durch einen zugelassenen Abschlussprüfer unterziehen, z. B. wenn zu den Gesellschaftern SA, SARL, SECA oder vergleichbare Unternehmen gehören oder wenn bestimmte finanzielle Schwellenwerte überschritten werden.

8.3. Juristische Veröffentlichungen

Ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag wird bei den luxemburgischen Unternehmensregistern zur Veröffentlichung im elektronischen Register der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations – RESA) hinterlegt. Der Auszug enthält genaue Angaben wie die Namen der Mitgesellschafter, den Firmennamen, den Gesellschaftszweck, den eingetragenen Sitz, die Namen der Geschäftsführer und die Dauer der Gesellschaft. Die Kommanditisten müssen nicht namentlich aufgeführt werden.

Darüber hinaus muss der ScS spätere Änderungen der Gründungsurkunde, Informationen über die Ernennung von Geschäftsführern, die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben, den Tod von Geschäftsführern, Angaben zu den Liquidatoren (falls zutreffend), bestimmte Rechtsentscheidungen und Informationen über die Auflösung der Gesellschaft an die RCS übermitteln.

IX. Buchhalterische Aspekte eines ScS

9.1. Anforderungen an die Buchhaltung

Ein ScS muss je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit geeignete Konten führen und dabei den Standardkontenplan befolgen. Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sind erforderlich, wenn der Jahresumsatz 100.000 EUR (ohne MwSt.) übersteigt oder wenn besondere Kriterien gelten, wie z. B. die Organisationsform der Gesellschafter.

9.2. Berichterstattung und Einreichung

Die Jahresabschlüsse müssen innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei den Luxemburger Unternehmensregistern eingereicht werden. Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. nicht mehr als zwei der drei Kriterien (Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse, durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten), haben die Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz zu erstellen oder bestimmte Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung zusammenzufassen.

X. Steuerliche Aspekte eines ScS

10.1. Überblick über die Besteuerung

Für ScS in Luxemburg fallen verschiedene Gebühren und Steuern an, u.a:

  • Eine feste Anmeldegebühr.
  • Grundsteuer.
  • Gewerbesteuer.
  • Netto-Vermögenssteuer.
  • Körperschaftssteuer.
  • Mehrwertsteuer, wobei sich die Häufigkeit der Erklärungen nach dem Jahresumsatz (ohne Steuern) richtet.
  • Jährliche Erträge für Umsätze unter 112.000 EUR.
  • Vierteljährliche Erträge für Umsätze zwischen 112.000 EUR und 620.000 EUR.
  • Monatliche Erträge für Umsätze von mehr als 620.000 EUR.

Um die Gründung und den Betrieb einer Kommanditgesellschaft (ScS) in Luxemburg zu verstehen, muss man sich mit den rechtlichen Anforderungen, finanziellen Überlegungen und steuerlichen Verpflichtungen auseinandersetzen. Dieser umfassende Leitfaden bietet einen eingehenden Überblick über die Gründung, Verwaltung, Haftung und Einhaltung von Vorschriften für SCS.

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