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Leitfaden zur Unternehmensgründung in Luxemburg

Luxemburg ist eines der größten Finanz- und Investitionszentren der Europäischen Union und ein gut ausgebautes und reguliertes Portal zur Europäischen Union. Es verfügt über eine der stabilsten Volkswirtschaften Europas und gehört trotz seiner geringen Größe zu den reichsten Ländern der Welt, was das Pro-Kopf-BIP betrifft. Diesbezüglich zieht das Land immer mehr Investoren und Projektleiter in den unterschiedlichsten Bereichen an.

Warum ein Unternehmen in Luxemburg gründen?

Luxemburg verfügt über alle Voraussetzungen für eine komfortable Unterbringung von Unternehmen und garantiert den Zugang zu einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld.
Die erfahrenen Arbeitskräfte, der günstige Rechtsrahmen, die stabile Wirtschaft und die attraktive Steuerstruktur sind einige der Gründe, warum sich Unternehmer und Investoren für eine Unternehmensgründung in Luxemburg entscheiden.
Als weltweit anerkannter Knotenpunkt für Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt sich Luxemburg rasch zu einem Kompetenzzentrum für Cybersicherheit und Datenschutz und nimmt im Global Innovation Index einen hohen Rang ein. Und dank effizienter öffentlicher Forschungsinfrastrukturen und -projekte bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Start-ups und Großunternehmen.
Die Lebensbedingungen in Luxemburg sind angenehm, und die luxemburgischen Unternehmen genießen einen rechtlichen und administrativen Rahmen, der das Wirtschaftswachstum fördert und an die Marktentwicklung angepasst ist.

Einen Geschäftsplan erstellen

Wie bei jeder Unternehmung sind Planung und Forschung wichtig, daher ein Geschäftsplan. Ziel eines Businessplans ist es, das Projekt des Unternehmers allen Partnern detailliert vorzustellen.
Ein detaillierter Plan macht es auch einfacher, die Aufmerksamkeit von Kunden, Banken und Investoren zu gewinnen.
Der Geschäftsplan ist nicht obligatorisch, aber er ist wertvoll, da er es ermöglicht, das Projekt zu strukturieren, seine Kohärenz zu überprüfen und die Gründung des Unternehmens zu planen.
Um produktiv zu sein, muss der Geschäftsplan auf einer ersten Analyse des Marktes und der Konkurrenz basieren. Sie muss auch die Aussichten künftiger Partner kennenlernen, relevante Informationen liefern und sie von der Durchführbarkeit des Projekts überzeugen.

Rechtsträger von Unternehmen in Luxemburg

Wie in jedem anderen Land beginnt die Gründung eines Unternehmens in Luxemburg mit der Wahl der geeigneten juristischen Person. Nach dem luxemburgischen Handelsrecht gibt es mehrere Arten von juristischen Personen, die gegründet werden können. Diese Rechtspersonen werden im Folgenden beschrieben:

Einzelunternehmen

Die Einzelunternehmung in Luxemburg ist das kreativste Geschäftsmodell, das mit weniger Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden ist. Diese Unternehmensform wird hauptsächlich von Gewerbetreibenden, Handwerkern, Kunsthandwerkern oder selbständigen Geistesarbeitern gegründet. Inhaber eines Einzelunternehmens haften unbeschränkt, und das Unternehmen und der Inhaber werden vor dem Gesetz als eine Einheit betrachtet. Für die Gründung eines Einzelunternehmens gibt es keine Mindestkapitalanforderungen, aber Einzelunternehmen müssen Jahresberichte einreichen, wenn ihr Jahresumsatz 100.000 EUR übersteigt.
Der Einzelunternehmer muss sich der Gemeinsamen Sozialversicherungsanstalt (CCSS) anschließen, um einen ähnlichen sozialen Schutz wie ein Arbeitnehmer zu erhalten. Steuerlich ist der Einzelunternehmer einkommensteuerpflichtig. Eine besondere Finanzaufsicht ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Da Unternehmer keine juristischen Personen sind, sind die Verfahren für die Gründung eines Einzelunternehmens in Luxemburg sehr einfach und unkompliziert.

Einfache Kommanditgesellschaft (SCS)

Die Kommanditgesellschaft (société en commandite simple oder SCS) ist eine Handelsgesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafter, natürliche oder juristische Personen, benötigt, von denen einer Komplementär und der andere Kommanditist ist.
Die Gründung einer SCS erfordert die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags zwischen den Kommanditisten und den Gesellschaftern durch eine private Urkunde. Sponsorgesellschaften nach luxemburgischem Recht eignen sich besonders für die Gründung von Investmentfonds, da sie eine gewisse Vertraulichkeit der Anleger gewährleisten.

Spezielle Kommanditgesellschaft (SCSp)

Die Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite speciale oder SCSp) ist ein neues Unternehmen in Luxemburg. Die SCSp wurde von der Kommanditgesellschaft angeregt und ist in Luxemburg noch nicht üblich, so dass sie als zusätzliches Anlageinstrument für Investmentfonds dient. Der Hauptunterschied zwischen der SCSp und der SCS in Luxemburg besteht darin, dass die SCSp keine Rechtspersönlichkeit besitzt.
Wie bei der SCS ist auch bei der Gründung eines SCSp die Anwesenheit von mindestens zwei Partnern erforderlich, darunter mindestens ein gesponserter Partner und ein Sponsoring-Partner.
Die SCSp wird durch die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Partnern gegründet, der ihr eine große Flexibilität in Bezug auf Organisation und Betrieb verleiht. Das Gesetz über Handelsgesellschaften schreibt weder ein Mindestkapital für die Gründung einer SCSp noch die Veröffentlichung der Namen der Gesellschafter im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) vor.

Die Aktiengesellschaft (S.e.N.C.)

Die Aktiengesellschaft (Société en Nom Collectif oder S.e.N.C.) ist eine Gesellschaftsform, die historisch von kleinen und mittleren Familienunternehmen mit kommerzieller Ausrichtung genutzt wurde, heute aber auch von Konzerngesellschaften. Sie unterliegt einfachen Organisationsregeln, und für die Gründung dieser Gesellschaft ist kein Mindestaktienkapital erforderlich. Nach dem Gesetz können die Anteile einer S.e.N.C. nicht übertragen werden, es sei denn, es liegt die unbestrittene Zustimmung aller Gesellschafter vor. Die Gesellschafter der S.e.N.C. haften gesamtschuldnerisch und ohne Einschränkung für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, führt der Tod eines Gesellschafters, sein Konkurs oder der Konkurs der Gesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft.

Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée oder SARL) ist eine besondere Form der Handelsgesellschaft in Luxemburg, die sowohl die Merkmale von Kapital- als auch von Personengesellschaften aufweist. Die SARL ist die häufigste Gesellschaftsform in Luxemburg. Eine SARL kann zwischen zwei und hundert Aktionäre haben.
Eine SARL in Luxemburg muss durch die Errichtung einer notariellen Urkunde gegründet werden. Das Mindeststammkapital in Höhe von 12.000 € muss zum Zeitpunkt der Gründung vollständig gezeichnet und eingezahlt sein. Ein Vorteil der SARL ist, dass die Gründungsaktionäre eine größere Kontrolle über das Eigentum an den Aktien haben, da diese nicht frei gehandelt werden können.

Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)

Die vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée simplifiée oder SARL-S) ist eine Form der Handelsgesellschaft in Luxemburg, für die ganz andere Regeln gelten als für eine formelle SARL. Die Unterschiede zwischen SARL und SARL-S konzentrieren sich vor allem auf drei Aspekte: die Qualität der Gesellschafter und Manager, die Höhe des Stammkapitals und die Vereinfachung der organisatorischen Formalitäten.
Eine SARL-S kann in Luxemburg nur von einer natürlichen Person gegründet werden, die über eine Geschäftslizenz des Wirtschaftsministeriums verfügt. Die Gründung der Gesellschaft kann durch eine private Urkunde beeinflusst werden. Bei der Gründung des Unternehmens muss ein Mindestkapital zwischen 1 und 12.000 € genehmigt und zu 100 % eingezahlt werden.

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Die Europäische Aktiengesellschaft (Société Européenne oder SE), oft auch als Societas Europaea bezeichnet, ist eine Gesellschaftsform, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegt. Sie verfügt über einen eigenen Rechtsrahmen und arbeitet als ein einziger Wirtschaftsbeteiligter in der gesamten Europäischen Union.
Eine SE ist ihrem Wesen nach für juristische oder natürliche Personen geeignet, die ihre Tätigkeit weltweit entwickelt haben. Die SE fördert die Verwaltung und Umstrukturierung von Unternehmen, insbesondere von grenzüberschreitenden Unternehmen.
Der Status einer “Societas Europaea” ermöglicht Fusionen und Umstrukturierungen von europäischen Konzernen und vermeidet so die rechtlichen und praktischen Hindernisse, die sich aus den Gesetzen der verschiedenen Länder der Europäischen Union ergeben. Eine “Societas Europaea” braucht also kein komplexes Netz von Tochtergesellschaften zu errichten, die den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern kann ihre Tätigkeit im Gebiet der Europäischen Union über Zweigniederlassungen ausüben.
Die SE betrifft Gruppen von multinationalen Unternehmen mit mindestens zwei Strukturen in mindestens zwei verschiedenen Ländern der Europäischen Union. Das erforderliche Mindestkapital einer SE beträgt 120.000 Euro.
Die Gründung der SE erfolgt vor einem Notar mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Kooperative Gesellschaft (SCOP)

Die Genossenschaft (société coopérative – SCOP) ist eine Handelsgesellschaft, zu deren Hauptmerkmalen ein variables Kapital, eine variable Anzahl von Gesellschaftern und die absolute Nichtübertragbarkeit der Anteile an Dritte gehören.
Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens 2 Personen erforderlich, wobei es keine gesetzliche Begrenzung für die Höchstzahl der Personen gibt.
Es gibt keine gesetzlichen Beschränkungen dafür, wer einen SCOP gründen kann, und seine Tätigkeit wird durch seine Satzung organisiert. Die Ausbildungskosten eines SCOP hängen in erster Linie von der Art seiner Tätigkeit ab.

Zivilgesellschaft

Die Zivilgesellschaft (société civile oder SC) wird zwar hauptsächlich bei der Verwaltung von Immobilienvermögen eingesetzt, kann aber auch für die Ausübung zahlreicher nichtkommerzieller Berufe genutzt werden. Die SC kann auch die Form einer universellen Ertragsgesellschaft oder einer spezifischen Gesellschaft für die Zusammenlegung von Gütern oder Mitteln, insbesondere von beruflichen Mitteln, annehmen.
Die Bildung einer Zivilgesellschaft erfordert nicht zwangsläufig einen Notariatsakt. Für die Gründung eines CS sind mindestens zwei Personen erforderlich. Es gibt keine Begrenzung für die Höchstzahl der assoziierten Personen, und es ist weder ein Wohnsitz noch eine Staatsangehörigkeit vorgeschrieben.
Ein Mindestaktienkapital ist nicht erforderlich.

Aktiengesellschaft (SA)

Die Aktiengesellschaft (Société Anonyme oder SA) ist eine Gesellschaftsform, die viele Vorteile bietet, wie z. B. eine begrenzte Haftung und einen geregelten Zugang zum Kapital.
Für die Aktionäre ist vor allem die Beschränkung ihrer Haftung auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage und die Möglichkeit, anonym zu agieren, attraktiv. Das SA-Formular ist bei großen Unternehmen sehr beliebt, passt sich aber an Unternehmen jeder Größe an.
Eine SA wird durch die Errichtung einer notariellen Urkunde geschaffen. Eine SA benötigt ein Mindestaktienkapital von 30.000 €. Das SA-Formular ermöglicht den Eintritt neuer Aktionäre und den Zugang zu den Kapitalmärkten.

Aktiengesellschaft (SCA)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions oder S.C.A.) ist eine Handelsgesellschaft, die die Merkmale einer Kommanditgesellschaft (société en commandite simple oder SCS) mit denen einer Aktiengesellschaft (société Anonyme oder SA) verbindet.
Der SCA kann für alle Arten von Unternehmen eingesetzt werden und ist sehr geeignet, um Investoren und Unternehmer zusammenzubringen. Es ist auch für kleine und mittlere Familienunternehmen geeignet.
Die SCA wird von mindestens 2 Gesellschaftern gegründet: einem Komplementär und einem Kommanditisten.
Die SCA benötigt ein Stammkapital von 30.000 €, zwei Anteilseigner und mindestens drei Direktoren sowie einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Der/die SCA-Manager werden bei ihrer Tätigkeit von einem Aufsichtsrat unterstützt.

Gesellschaft für soziale Auswirkungen (SIS)

Eine Gesellschaft mit sozialer Wirkung (société d’impact societal oder SIS) ist eine Gesellschaftsform, die allen natürlichen oder juristischen Personen offen steht, die als Einzelpersonen oder als Teil einer Gruppe eine Handelsgesellschaft gründen möchten, um eine wirtschaftliche Tätigkeit mit sozialem oder gesellschaftlichem Zweck auszuüben.
Ein SIS kann gegründet werden als: (société anonyme oder SA), (société à responsabilité limitée oder SARL), (société à responsabilité limitée simplifiée oder SARL-S) und (société cooperative und SCOP).
Das Mindeststammkapital eines SIS wird nach den Vorschriften für die Rechtsform der Gesellschaft festgelegt.
Die SIS-Partner behalten einen Teil der Entscheidung über die Rechtsform der Gesellschaft. Das SIS kommt unter bestimmten Bedingungen in den Genuss von Steuervorteilen, und seine Zulassung ermöglicht den Zugang zu nationalen oder europäischen öffentlichen Aufträgen. Das SIS folgt in allen Bereichen den Regeln, die für die Rechtsform gelten, in der es eingerichtet wurde.

Vereinfachte Aktiengesellschaft (S.A.S.)

Die Société par Actions Simplifiée (SAS) ist eine Gesellschaftsform, die der Société Anonyme (SA) sehr ähnlich ist. Die SAS wurde vor kurzem in das luxemburgische Rechtssystem eingeführt.
Die Gründung einer luxemburgischen SAS erfolgt nach demselben Verfahren wie die Gründung einer SA und muss von einem Notar vorgenommen werden.
Die S.A.S. bietet eine große Organisationsfreiheit in Bezug auf kollektive Entscheidungen, Aktienübertragungen, die Wahl der Leitungsorgane und die Leitung des Unternehmens.
Der Kapitalbedarf einer SAS beträgt mindestens 30.000 €. Und die Haftung der S.A.S.-Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital beschränkt.
Für die Gründung einer SAS ist mindestens ein Partner erforderlich, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann.
Eine SAS darf keine öffentliche Ausgabe von Aktien vornehmen und ist verpflichtet, spezifische Buchhaltungsunterlagen zu erstellen und den Jahresabschluss zu hinterlegen.

Zeitarbeitsfirma

Die temporäre Gesellschaft ist ein kommerzielles Unternehmen, das in erster Linie durch das Fehlen einer Rechtspersönlichkeit und eine auf die Erfüllung des sozialen Zwecks beschränkte Lebensdauer gekennzeichnet ist.
Die temporäre Gesellschaft ist für jede natürliche oder juristische Person gedacht, die sich für eine begrenzte Zeit mit anderen Unternehmen zusammentun möchte, um ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen.
Die temporäre Allianz kann zwischen luxemburgischen Unternehmen oder unter Einbeziehung ausländischer Unternehmen durchgeführt werden. Und die Gesellschafter der Gesellschaft haben jedes Interesse daran, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die Regeln der Gesellschaft festlegt.
Die Eintragung der temporären Gesellschaft bei der RCS ist für deren Gründung nicht erforderlich.
Ein Manager wird von den Partnern ernannt. Und wenn Genehmigungen erforderlich sind, werden sie im Namen des Verwalters erteilt.
Es werden sowohl Sach- als auch Geldspenden genehmigt. Alle von dem Unternehmen erzielten und zwischen den Gesellschaftern aufgeteilten Gewinne werden nach dem System der Personengesellschaft besteuert.

Franchise-Netzwerke

Franchising bezeichnet ein Rechtsverhältnis zwischen einer Person und einer anderen Person, in dessen Rahmen ein Franchisegeber einem Franchisenehmer eine Lizenz erteilt, unter dem Namen oder der Marke des Franchisegebers als eigenes Unternehmen zu handeln. Das Franchisenetz ermöglicht es dem Franchisenehmer, innerhalb des durch den Vertrag mit dem Franchisegeber festgelegten Rahmens eine selbständige Tätigkeit auszuüben.
Franchisenetzwerke bieten neuen Unternehmern, die auf der Suche nach einer selbständigen Tätigkeit sind, in der Regel die Möglichkeit, das Wissen und das Know-how des Franchisegebers zu nutzen. Es gibt drei Arten von Franchising: Produktion, Vertrieb und Dienstleistungen.
Je nach Form des Franchising stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer sein Know-how, seine Marke und seine Lieferanten zur Verfügung. Er bietet ihm auch die Unterstützung und Beratung, die er für die Gründung seines Unternehmens benötigt. Der Franchisenehmer hält sich an die Bedingungen der Franchisevereinbarung und zahlt die vereinbarte Gebühr.
Die zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarungen werden im Franchisevertrag festgehalten und gelten für einen bestimmten Zeitraum, der häufig verlängert werden kann. Und die vom Franchisenehmer zu zahlende Gebühr ist entweder fest oder proportional zum erzielten Umsatz.

Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EIG)

Eine wirtschaftliche Interessenvereinigung (GIE) ist eine Gruppe mit Rechtspersönlichkeit, die es ihren Mitgliedern ermöglicht, bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeiten zusammenzulegen. Diese Struktur kann für die Ausübung von kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen oder handwerklichen Tätigkeiten oder für freie Berufe genutzt werden.
Eine GIE hat den Vorteil, dass sie sehr flexiblen rechtlichen Regelungen unterliegt, insbesondere was ihr Kapital, ihr Ziel und ihre Organisation betrifft.
Eine wirtschaftliche Interessenvereinigung kann von jedem Unternehmen genutzt werden, das mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten und gleichzeitig seine Individualität bewahren möchte, um seine kommerziellen Aktivitäten zu erweitern.
Die Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, wobei eine Mindestanzahl von 2 Mitgliedern erforderlich ist, aber keine Höchstzahl vorgeschrieben ist.
Die Gruppe kann mit oder ohne Kapital, für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum gegründet werden. Durch die Eintragung beim RCS erhält sie Rechtspersönlichkeit.

Eine luxemburgische Tochtergesellschaft oder Niederlassung

Ausländische Investoren können ihr Geschäft in Luxemburg problemlos durch die Gründung einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft ausbauen. Diese beiden Strukturen sind sehr unterschiedlich, obwohl ihr Hauptzweck darin besteht, die Aktivitäten der Muttergesellschaft im Ausland fortzusetzen.
Eine Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaftsform mit lokaler Nationalität, die rechtlich unabhängig von der Muttergesellschaft ist, die eine Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft hält. Dies bedeutet, dass die Muttergesellschaft eine beschränkte Haftung hat und dass die Verwaltungs- und Betriebsverfahren anspruchsvoller sind als bei einer Zweigniederlassung.
Von ihrer Gründung an muss die Tochtergesellschaft die luxemburgischen Rechtsvorschriften für die von der Muttergesellschaft verwendete Rechtsform einhalten.
Eine Zweigniederlassung ist ein Unternehmen, das ein gewisses Maß an Unabhängigkeit von der Gründungsgesellschaft genießt, ohne jedoch rechtlich frei von ihr zu sein. Dies bedeutet, dass es im Vergleich zu einer Tochtergesellschaft weniger Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Gründung und Registrierung gibt. Die mit der Gründung einer Zweigniederlassung nach luxemburgischem Recht verbundenen Verfahren hängen vom Herkunftsland der Hauptgesellschaft ab und führen zu einem Antrag auf Genehmigung der Gründung oder zu einer einfachen Mitteilung an das Wirtschaftsministerium.

Die gängigsten Rechtsformen in Luxemburg

Die in Luxemburg gebräuchlichsten Rechtsformen sind die Aktiengesellschaft (société anonyme oder SA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée oder S.à r.l.), die Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite spéciale oder SCSp), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions oder SCA) und die einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple oder SCS).
In letzter Zeit ist jedoch die vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée simplifiée oder SARL-S) für luxemburgische Existenzgründer und Unternehmer von zunehmendem Interesse.

Die Phasen der Gründung einer luxemburgischen Gesellschaft

Die Eröffnung eines Unternehmens in Luxemburg umfasst verschiedene Schritte, die sich jedoch in die folgenden einfachen Schritte unterteilen lassen:
– Wahl der geeigneten Rechtsform
– Festlegung des eingetragenen Sitzes (juristische Adresse)
– Auswahl und Reservierung eines eindeutigen Firmennamens beim Handelsregister
– Erstellung der Gründungsunterlagen und deren notarielle Beglaubigung durch einen Notar
– Einreichung der Dokumente beim luxemburgischen Gesellschaftsregister
– Anmeldung des Unternehmens bei den Steuerbehörden und Beschaffung von Steuer- und Mehrwertsteuernummern
– Erlangung der für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlichen Geschäftslizenz.
In Luxemburg müssen alle neu gegründeten Unternehmen eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums einholen, bevor sie gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten ausüben können.
Nach Erhalt des Gewerbescheins muss das Unternehmen dann als Selbständiger oder als Arbeitgeber, wenn es Personal einstellen will, beim Zentrum für soziale Sicherheit angemeldet werden.
Das Unternehmen muss sich außerdem bei der luxemburgischen Steuerbehörde für die Einkommenssteuer und bei der Behörde für Eintragungsgebühren, Grundbesitz und Mehrwertsteuer für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Wenn Sie als Unternehmer den luxemburgischen Markt in Erwägung ziehen, gibt es viele Elemente zu berücksichtigen, wie z. B. die regulatorischen Anforderungen und die Anforderungen an jede Unternehmensgründung.

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