Die Rolle der SA in der luxemburgischen Unternehmenslandschaft
In Luxemburg ist die Sociรฉtรฉ Anonyme (SA) oder Aktiengesellschaft neben der Sociรฉtรฉ ร Responsabilitรฉ Limitรฉe (SARL) eine der hรคufigsten Rechtsformen fรผr Unternehmen. Diese Rechtsform bietet zahlreiche Vorteile, die vor allem in der Begrenzung der Haftung (bis zur Hรถhe der Einlagen) und der Regelung des Zugangs zum Kapital liegen.
Der folgende Leitfaden bietet ein umfassendes Verstรคndnis der SA oder Aktiengesellschaft in Luxemburg und behandelt wesentliche Aspekte wie Grรผndung, Unternehmensfรผhrung, Verantwortlichkeiten und steuerliche Pflichten.
I. Die Luxemburger Sociรฉtรฉ Anonyme (SA) – ein รberblick
Die SA wird hรคufig von groรen Unternehmen in Luxemburg als bevorzugte Gesellschaftsform gewรคhlt. Aber auch fรผr kleine und mittlere Unternehmen (KMU ) stellt sie aufgrund ihrer Flexibilitรคt eine praktikable Option dar, insbesondere im Hinblick auf die Inhaberaktien, die leicht รผbertragen werden kรถnnen.
II. Die Akteure in der Luxemburger SA
1. Beteiligte Parteien
Eine SA kann von einer oder mehreren natรผrlichen oder juristischen Personen gegrรผndet werden.
2. Voraussetzungen
Zur Grรผndung einer SA ist mindestens ein Aktionรคr erforderlich. Jede natรผrliche oder juristische Person, die in Luxemburg ein Unternehmen grรผnden mรถchte, muss รผber die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen fรผr die von ihr beabsichtigten Geschรคftstรคtigkeiten verfรผgen.
III. Mit der Grรผndung einer SA verbundene Kosten
Die Erstellung einer NHB ist mit verschiedenen Kosten verbunden, unter anderem:
- Notargebรผhren
- Verรถffentlichungsgebรผhren im Registre de Commerce et des Sociรฉtรฉs (RCS)
- Vergรผtung fรผr einen bestellten Wirtschaftsprรผfer, falls erforderlich
- Mindestaktienkapital von 30.000 โฌ
- Mรถgliche Kosten fรผr die administrative Genehmigung
IV. Praktische Vorgehensweisen
1. Grรผndungsurkunde der SA
Die Grรผndung einer SA muss vor einem Notar vollzogen werden. In Fรคllen, in denen es um nichtmonetรคre Zuwendungen geht, ist die Einschaltung eines Wirtschaftsprรผfers obligatorisch. Die Satzung des Unternehmens wird in vollem Umfang im RCS verรถffentlicht, wobei bestimmte wesentliche Elemente enthalten sein mรผssen, wie z. B:
- Identifizierung der Unterzeichner
- Formular fรผr Unternehmen
- Name des Unternehmens
- Zweck des Unternehmens
- Eingetragener Sitz
- Gezeichnetes Kapital und ggf. genehmigtes Kapital
- Erstmalige Einzahlung des gezeichneten Kapitals
- Arten von Aktien und ihre Merkmale
- Nominative, auf den Inhaber lautende oder entmaterialisierte Aktienformen
- Spezifizierung der einzelnen nichtmonetรคren Beitrรคge
- Einzelheiten zu den bei der Grรผndung gewรคhrten Sonderleistungen
- Gegebenenfalls die Anzahl der nicht reprรคsentativen Aktien oder Kapitalanteile und der damit verbundenen Rechte
- Regeln, die die Anzahl und die Art und Weise der Ernennung der Mitglieder der Leitungsorgane, ihre Befugnisse und die Verteilung der Zustรคndigkeiten festlegen, sofern sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen
- Dauer des Unternehmens
- Ungefรคhre Grรผndungskosten.
2. Firmenname (Dรฉnomination)
Der Name der SA wird wรคhrend des Grรผndungsprozesses festgelegt und muss sich von bestehenden Firmennamen unterscheiden. Eine Verfรผgbarkeitsprรผfung fรผr den Namen wird รผber das RCS durchgefรผhrt.
3. Dauer der SA
Das Bestehen der ORKB wird durch ihre Satzung bestimmt und kann fรผr eine bestimmte oder unbestimmte Dauer sein.
4. Umwandlung
Die SA hat die Flexibilitรคt, ihre Rechtsform wรคhrend ihres Bestehens zu รคndern, vorbehaltlich der Entscheidungen der Aktionรคre. Sie kann in eine Europรคische Gesellschaft umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren mindestens eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Die Vorschriften fรผr Fusionen und Spaltungen, die die Rechtsform der Gesellschaft verรคndern kรถnnen, gelten auch fรผr die SA.
5. Auflรถsung
Die SA wird automatisch aufgelรถst, wenn die in ihrer Satzung festgelegte Dauer erreicht ist. Sie kann auch von den Gesellschaftern aufgelรถst werden, z. B. wenn das Grundkapital verloren geht. Die gerichtliche Auflรถsung kann aus triftigen Grรผnden oder wegen illegaler Aktivitรคten erfolgen. Fรผr die freiwillige Auflรถsung mรผssen Verwaltungsbescheinigungen verschiedener Behรถrden vorgelegt werden.
Bei der Auflรถsung behรคlt die SA ihre Rechtspersรถnlichkeit zum Zweck der Liquidation.
V. Grundkapital
1. Mindestkapitalanforderung
Das Mindestaktienkapital fรผr eine SA betrรคgt 30.000 โฌ.
2. Kapitalstruktur
Das Kapital der SA kann durch Zeichnungen gebildet werden und muss zu mindestens einem Viertel des Gesamtbetrags vollstรคndig gezeichnet und eingezahlt sein. Es werden sowohl Bar- als auch Sachspenden akzeptiert. Sacheinlagen erfordern einen Bewertungsbericht eines Wirtschaftsprรผfers.
Bei einer Kapitalerhรถhung steht den Aktionรคren ein Vorzugszeichnungsrecht zu, es sei denn, eine auรerordentliche Hauptversammlung beschlieรt eine gerechtfertigte Einschrรคnkung.
3. Formen von Anteilen
Die Anteile an einer AG kรถnnen einen bestimmten Nennwert haben oder ohne Nennwert sein. Sie beginnen als Nominativ und kรถnnen zu Nominativen werden:
- Nominativ
- Trรคger
- Entmaterialisiert
Bei vollstรคndiger Bezahlung kรถnnen die Namensaktien als solche verbleiben oder vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen in Inhaberaktien oder entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden.
Auรerdem kann die SA stimmrechtslose Aktien ausgeben:
- Bei der Grรผndung der Gesellschaft, sofern in der Satzung vorgesehen
- Bei Kapitalerhรถhungen
- Durch Umwandlung von Stammaktien
Die SA fรผhrt ein Register der Namensaktien, um die Eigentumsverhรคltnisse festzustellen, und die Aktionรคre kรถnnen Zertifikate fรผr ihre Anteile verlangen. Inhaberaktien mรผssen bei einer zugelassenen Depotstelle hinterlegt werden, wรคhrend entmaterialisierte Aktien in einem Depot bei einer zugelassenen Stelle verbucht werden.
4. รbertragung von Anteilen
Die รbertragung von Namensaktien ist gegenรผber der Gesellschaft nur gรผltig, wenn eine dieser beiden Formalitรคten eingehalten wird:
- Eine รbertragungserklรคrung im Register der Namensaktien, datiert und unterschrieben sowohl vom รbertragenden als auch vom Erwerber.
- Mitteilung der รbertragung an die Gesellschaft oder deren Annahme in einer รถffentlichen Urkunde.
Inhaberaktien werden durch Vereinbarung privat รผbertragen, und Dritte erkennen die รbertragung an, wenn der physische Aktienschein weitergegeben wird. Die Verwahrstelle akzeptiert jedes Dokument, das die รbertragung bestรคtigt.
รbertragungen von entmaterialisierten Aktien werden in der Regel durch Bankรผberweisungen durchgefรผhrt.
Die ORKB kann ihre eigenen Aktien nur unter auรergewรถhnlichen Umstรคnden erwerben, die durch das Gesetz begrenzt und geregelt sind.
VI. Organisatorische Struktur
Die ORKB hat die Flexibilitรคt, je nach ihrer Satzung eine ein- oder zweikรถpfige Leitungsstruktur zu wรคhlen.
1. Ein-Kopf-Organisation: Direktorium
A. Direktorium
Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen, wobei bestimmte Delegationsbeschrรคnkungen gelten, die die Gesamtpolitik nicht beeinflussen kรถnnen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung ernannt und mรผssen mindestens drei Mitglieder umfassen, es sei denn, die Gesellschaft hat nur einen Aktionรคr; in diesem Fall genรผgt ein Mitglied. Direktoren kรถnnen natรผrliche oder juristische Personen sein. Wenn eine juristische Person als Direktor fungiert, muss sie einen stรคndigen Vertreter benennen, der fรผr ihre Aufgaben verantwortlich ist. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder ist auf sechs Jahre begrenzt, wobei eine Wiederernennung und eine vorzeitige Abberufung durch die Generalversammlung mรถglich sind.
Der Verwaltungsrat kann Ausschรผsse mit bestimmten Zusammensetzungen und Zustรคndigkeiten einsetzen.
2. Zweikรถpfige Organisation: (Vorstand und Aufsichtsrat)
A. Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat รผberwacht kontinuierlich die Geschรคftsfรผhrung des Vorstands, kann aber nicht in das Tagesgeschรคft eingreifen. Er genehmigt die in der Satzung vorgesehenen Beschlรผsse und erstattet der Generalversammlung Bericht.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt und mรผssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, es sei denn, das Unternehmen hat nur einen Aktionรคr; in diesem Fall ist ein Mitglied erforderlich. Mitglieder kรถnnen natรผrliche oder juristische Personen sein. Wenn eine juristische Person als Mitglied des Aufsichtsrates benannt wird, muss sie einen stรคndigen Vertreter benennen, der die Aufgaben im Namen der juristischen Person wahrnimmt. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf sechs Jahre begrenzt, wobei eine Wiederernennung oder Abberufung durch die Generalversammlung mรถglich ist. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
B. Verwaltungsrat
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft und er ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nรผtzlich sind, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat ernannt. Die Zahl der Mitglieder der Unternehmensleitung wird durch die Satzung der Gesellschaft oder, falls diese nichts bestimmt, durch den Aufsichtsrat festgelegt. Unternehmen mit einem Stammkapital von weniger als 500.000 โฌ oder solche mit nur einem Gesellschafter kรถnnen einen einzigen Geschรคftsfรผhrer haben. Bei den Direktoren kann es sich um natรผrliche oder juristische Personen handeln, und im letzteren Fall mรผssen sie einen stรคndigen Vertreter benennen, der in ihrem Namen handelt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates sein.
Der Aufsichtsrat oder die Generalversammlung kรถnnen Vorstandsmitglieder abberufen, und die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ist auf sechs Jahre begrenzt, wobei eine Wiederbestellung mรถglich ist.
Der Verwaltungsrat kann Ausschรผsse mit festgelegter Zusammensetzung und Zustรคndigkeit einsetzen, die unter seiner Aufsicht arbeiten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder spezifische Mandate fรผr bestimmte, festgelegte Zwecke erteilen.
VII. Generalversammlung der Aktionรคre
Die Generalversammlung der Aktionรคre ist die hรถchste Instanz in der SA und verfรผgt รผber weitreichende Befugnisse zur Entlastung des Unternehmens. Er entscheidet unter anderem รผber Kapitalerhรถhungen und kapitalbezogene Maรnahmen. Sowohl ordentliche als auch auรerordentliche Hauptversammlungen werden vom Verwaltungsrat, der Geschรคftsleitung oder den Rechnungsprรผfern einberufen. Wenn die Satzung das Verfahren fรผr die Einberufung von Hauptversammlungen nicht festlegt, muss das gesetzliche Verfahren eingehalten werden, das unter anderem Folgendes umfasst
- Die Initiative zur Einberufung von Hauptversammlungen liegt beim Verwaltungsrat, Vorstand oder Aufsichtsrat. Die Rechnungsprรผfer haben auch das Recht, Hauptversammlungen einzuberufen.
- Die Einladungen zu den Sitzungen einschlieรlich der Tagesordnung werden mindestens 15 Tage vor der Sitzung im Recueil รฉlectronique des sociรฉtรฉs et associations (RESA), einer luxemburgischen Zeitung, verรถffentlicht und bei der RCS hinterlegt.
- Die Aktionรคre mรผssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung per Post oder auf einem anderen akzeptierten Weg benachrichtigt werden.
VIII. Tรคgliches Management der SA
Die tรคgliche Geschรคftsfรผhrung der SA und ihre Vertretung in Bezug auf diese Geschรคftsfรผhrung kann einem oder mehreren Verwaltern, Direktoren, Managern und anderen Personen รผbertragen werden, unabhรคngig davon, ob sie Aktionรคre sind oder nicht. Diese Modalitรคten sind in der Satzung des Unternehmens festgelegt.
IX. Haftung
1. Haftung des Aktionรคrs
Die Gesellschafter einer SA haften nur bis zur Hรถhe ihrer Einlagen auf das Stammkapital.
2. Haftung des Grรผnders
Die Grรผnder sind Dritten gegenรผber gesamtschuldnerisch haftbar fรผr:
- Der nicht gรผltig gezeichnete Teil des Kapitals
- Die Differenz zwischen dem Mindestkapital und dem Betrag der Zeichnungen
- Effektive Einzahlung von bis zu 25 % der bei der Grรผndung gezeichneten Aktien sowie Einzahlung innerhalb von 5 Jahren fรผr Aktien, die im Austausch gegen Sacheinlagen ausgegeben werden
- Ersatz des Schadens, der durch die Nichtigkeit der Gesellschaft oder durch unrichtige Angaben in der Satzung oder im Entwurf der Gesellschaft entsteht
3. Haftung der SA
Die ORKB ist an die Handlungen ihrer zustรคndigen Organe gebunden, auch wenn diese Handlungen รผber den Gesellschaftszweck hinausgehen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass der Dritte wusste, dass die Handlung รผber den Unternehmenszweck hinausging, oder dass er dies unter den gegebenen Umstรคnden nicht รผbersehen konnte. Die Verรถffentlichung des Gesellschaftsvertrags allein reicht fรผr diesen Nachweis nicht aus.
Beschrรคnkungen der Befugnisse des Verwaltungsrats sind gegenรผber Dritten nicht durchsetzbar, auch wenn sie verรถffentlicht wurden. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Geschรคftsfรผhrern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft in Rechtsangelegenheiten einzeln oder gemeinsam zu vertreten, und diese Klausel ist dann nach Verรถffentlichung durch RCS fรผr Dritte verbindlich.
Die Bestimmung, mit der die laufende Verwaltung an eine oder mehrere allein oder gemeinsam handelnde Personen delegiert wird, ist nach der RCS-Verรถffentlichung gegenรผber Dritten durchsetzbar. Diese Bestimmung ist nicht mit einer Beschrรคnkung der Verwaltungsbefugnisse zu verwechseln, die gegenรผber Dritten nicht durchsetzbar ist.
Die Verwalter, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Generaldirektor gehen keine persรถnlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Unternehmens ein.
Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder und der Generaldirektor haften gegenรผber der Gesellschaft fรผr Misswirtschaft wรคhrend ihrer jeweiligen Amtszeit. Verwalter und Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft und Dritten fรผr Schรคden aus Verstรถรen gegen das Gesellschaftsrecht oder den Gesellschaftsvertrag als Gesamtschuldner, es sei denn, sie kรถnnen sich entlasten, wenn kein persรถnliches Verschulden des verantwortlichen Organs vorlag.
X. Beaufsichtigung und Berichterstattung
1. Aufsicht รผber das Unternehmen
Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Kriterien รผberschreiten, sind verpflichtet, ihre Bรผcher von einem oder mehreren zugelassenen Wirtschaftsprรผfern prรผfen zu lassen:
- Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro
- Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro
- Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschรคftigten: 50
Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfรผllen, sind nach wie vor verpflichtet, ihre Rechnungslegung von einem oder mehreren Rechnungsprรผfern รผberwachen zu lassen, unabhรคngig davon, ob sie Aktionรคre sind oder nicht.
2. Juristische Verรถffentlichungen
Die Satzung der ORKB muss im RCS vollstรคndig verรถffentlicht werden. Fรผr die Registrierung sind bestimmte Informationen รผber das Unternehmen erforderlich. Auรerdem muss die SA im RCS verรถffentlichen:
- Die vollstรคndige Grรผndungsurkunde
- Ernennung und Beendigung von รmtern fรผr verschiedene Leitungsorgane sowie ggf. fรผr Liquidatoren
- Verwahrer von Inhaberaktien
- Bestimmte Gerichtsentscheidungen
- Mitteilung รผber die Auflรถsung des Unternehmens
- Jรคhrlicher Stand des Aktienkapitals nach der Bilanz
- Jahresabschlรผsse
- Lagebericht
- Bestรคtigungsvermerk des Wirtschaftsprรผfers oder des Abschlussprรผfers der Gesellschaft
Spรคtere รnderungen mรผssen ebenfalls im RCS verรถffentlicht werden. Die Sozialabrechnungen sind dem Handels- und Gesellschaftsregister innerhalb eines Monats nach Genehmigung, spรคtestens jedoch sieben Monate nach Ende des Geschรคftsjahres vorzulegen.
XI. Buchhalterische รberlegungen
Die SA ist verpflichtet, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang und einen Geschรคftsbericht zu erstellen, die alle von der Generalversammlung genehmigt werden mรผssen. Die ORKB kann eine verkรผrzte Bilanz erstellen, wenn sie am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Kriterien nicht รผberschreitet:
- Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro
- Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro
- Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschรคftigten: 50
Ebenso kann eine verkรผrzte Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden, wenn die NHB zum Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Kriterien nicht รผberschreitet:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Euro
- Nettoumsatz von 40 Millionen Euro
- Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschรคftigten: 250
Die Abschlรผsse mรผssen nach den allgemein anerkannten luxemburgischen Rechnungslegungsgrundsรคtzen (Lux GAAP) erstellt werden.
XII. Besteuerung
Die SA unterliegt in Luxemburg verschiedenen Steuern, unter anderem:
- Feste Zulassungssteuer
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- Vermรถgenssteuer
- Kรถrperschaftssteuer
- MwSt-Erklรคrungen auf der Grundlage der folgenden Kriterien:
- Jahresumsatz (ohne Steuern) unter 112.000 โฌ: Jรคhrliche Mehrwertsteuererklรคrung
- Jahresumsatz (ohne Steuern) zwischen 112.000 โฌ und 620.000 โฌ: Vierteljรคhrliche MwSt-Erklรคrung
- Jahresumsatz (ohne Steuern) รผber 620.000 โฌ: Monatliche Mehrwertsteuererklรคrung
Zusammenfassend lรคsst sich sagen, dass die Sociรฉtรฉ Anonyme (SA) in Luxemburg eine vielseitige und vorteilhafte Unternehmensstruktur darstellt.
Sie bietet eine begrenzte Haftung, Flexibilitรคt bei Aktienkapital und -arten sowie eine Reihe von Governance-Optionen. Fรผr Unternehmer, Investoren und Unternehmen, die sich in Luxemburg niederlassen wollen, ist es wichtig, die rechtlichen, finanziellen und operativen Aspekte einer SA zu verstehen.
Unabhรคngig davon, ob Sie eine groรe Gesellschaft oder ein kleines bis mittleres Unternehmen sind, bietet die SA einen soliden rechtlichen Rahmen fรผr die Geschรคftstรคtigkeit im Groรherzogtum. Seine Attraktivitรคt erstreckt sich nicht nur auf seine Eigenschaften, sondern auch auf seine Anpassungsfรคhigkeit, die es zu einer bevorzugten Wahl fรผr ein breites Spektrum von Aktivitรคten und Einrichtungen macht.
Es ist jedoch zwingend erforderlich, die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Verpflichtungen und Meldepflichten einzuhalten, um die Einhaltung der luxemburgischen Gesellschaftsgesetze und -vorschriften zu gewรคhrleisten.
Auf diese Weise kรถnnen Unternehmen von den Vorteilen einer stabilen, unternehmensfreundlichen Rechtsordnung wie Luxemburg profitieren und gleichzeitig die vorhandenen Mรถglichkeiten fรผr Wachstum, Investitionen und den Zugang zu den Finanzmรคrkten nutzen.
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