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Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) bietet eine äußerst attraktive Lösung für die Umsetzung alternativer Anlagestrategien, die von einheimischen und ausländischen Investoren genutzt werden können. Diese Regelung wurde vom Großherzogtum im Jahr 2016 mit dem vorrangigen Ziel eingeführt, die Attraktivität der Investmentfonds- und Vermögensverwaltungslandschaft des Landes zu steigern und die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFMD) zu ergänzen.

Im Wesentlichen muss der RAIF die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und deren Umsetzungsgesetze von 2013 erfüllen. In diesem Sinne können Investitionsvehikel zu ihrem Vorteil einen europäischen Pass erhalten. Der RAIF ist im Wesentlichen ein luxemburgischer Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) mit dem Ziel, unter Anwendung des Grundsatzes der Risikostreuung Investmentfonds in Vermögenswerten anzulegen, die den Anlegern vielversprechende Vorteile bei der Verwaltung ihres eigenen Vermögens bieten.

Die Anteile sind ausschließlich gut informierten Anlegern vorbehalten, d. h. geeigneten Anlegern, die schriftlich erklärt haben, dass sie die Definition eines gut informierten Anlegers gemäß dem RAIF-Gesetz erfüllen. Ein gut informierter Anleger muss sich der Risiken bewusst sein, die mit der geplanten Investition verbunden sind, wobei die Investitionssumme mindestens 125.0000 € betragen muss. Darüber hinaus kann eine Person als gut informierter Anleger gelten, wenn sie von einem Kreditinstitut, das in den Geltungsbereich der Bankengesetze fällt, von einer Investmentgesellschaft oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft beurteilt wird. Schließlich sollte er oder sie nachweisen, dass er oder sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Durchführbarkeit und die Wachstumsmöglichkeiten einer Investition in einen bestimmten AIF beurteilen zu können.

  • RAIF-Gründung

Ein RAIF kann in den folgenden Rechtsformen errichtet werden:

  • Standardvertragsformular (gemeinsamer Fonds)
  • Gesellschaftsform (SICAV und SICAF)
  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  2. Kommanditgesellschaft auf Aktien
  3. Gemeinsame Kommanditgesellschaft
  4. Besondere Kommanditgesellschaft
  5. Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  6. Genossenschaftlich organisierte Aktiengesellschaft

Unabhängig von der bevorzugten Rechtsform müssen RAIFs die allgemeinen Bestimmungen des luxemburgischen Gesellschaftsrechts einhalten. Das Unternehmen muss von einer zugelassenen AISM mit Sitz im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten geleitet werden.

  • Warum ist RAIF ein geeignetes Instrument in Luxemburg
  1. Mehr Flexibilität bei gleichzeitiger Nutzung der Vorteile eines EU-Passes
  2. Hohe Effizienz und Proaktivität der verschiedenen luxemburgischen Behörden
  3. Wirtschaftliche Stabilität in Luxemburg
  4. Herausragende Professionalität im Finanzsektor
  • Förderfähige Vermögenswerte und Diversifizierung

Ähnlich wie bei den Spezial-Investmentfonds (SIF) können RAIFs in jede Art von rechtmäßig erworbenen Vermögenswerten investieren. Darüber hinaus ist jede Art von Anlagestrategie ohne vorgegebene Beschränkungen zulässig, vorausgesetzt, der RAIF-Verwalter ist in der Lage, die Anlagerisiken wirksam zu streuen. Während das RAIF-Gesetz hinsichtlich der Definition und des Umfangs der Diversifizierungsanforderung unklar ist, kann weitere Klarheit in den Gesetzeserläuterungen zum SIF-Regime und dem zugehörigen Rundschreiben CSSF 07/309 in Bezug auf die Risikostreuung durch SIFs gefunden werden. In Anbetracht dessen gelten für RAIFs die folgenden Punkte:

  1. Ein RAIF darf nicht mehr als 30 % seiner Vermögenswerte oder Verpflichtungen in Wertpapiere ein und desselben Emittenten investieren. Darüber hinaus ist jeder Teilfonds eines gezielten Umbrella-Projekts für Sammelanlagen als eigenständiger Emittent zu betrachten. Diese Bedingung ist nur anwendbar, wenn die Grundsätze der Trennung der Verbindlichkeiten zwischen den verschiedenen Teilfonds gewährleistet sind.
  2. Leerverkäufe dürfen nicht dazu führen, dass der RAIF eine Leerverkaufsposition in Wertpapieren derselben Art und desselben Emittenten hält, die mehr als 30 % des Gesamtvermögens des RAIF ausmachen kann.
  3. Beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten muss der RAIF eine gleichmäßige Risikostreuung durch die richtigen Diversifizierungsstrategien für seine Basiswerte erreichen. Andererseits ist das Risiko bei einem außerbörslichen Geschäft nur durch die Qualität und die Eignung der Gegenpartei begrenzt.
  • Das geänderte Gesellschaftsrecht für RAIFs in Luxemburg

Mit der Modernisierung des Gesellschaftsrechts werden alte Praktiken anerkannt, die Vertragsfreiheit der Aktionäre respektiert und die Rechtssicherheit gegenüber Dritten gewahrt. Die modernisierten Rechtsvorschriften des Gesellschaftsrechts zielen darauf ab, die Regelung für Aktien ohne Stimmrecht durch Aktiengesellschaften oder SAs zu lockern. Dies ebnet den Weg für die Wahrung der Rechte der Aktionäre, die ihre wirtschaftlichen Rechte innerhalb eines Unternehmens wahren wollen. Außerdem können RAIFs Anteile unter dem Nennwert oder sogar mit ungleichen Werten ausgeben.

Die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SaRL) wurden geändert und umfassen die Erhöhung der Höchstzahl der Anteilseigner von 40 auf 100, die Ausgabe von Tracking-Aktien und die Aufnahme einer Klausel über genehmigtes Aktienkapital, die es dem Vorstand ermöglicht, das Aktienkapital mit einigen spezifischen Einschränkungen zu erhöhen. Schließlich hat eine SaRL nun die Möglichkeit, rückzahlbare Anteile und Gewinnanteile mit oder ohne Stimmrecht auszugeben, was zu mehr Flexibilität und Wachstum bei den Anlegern führt.

Die Modernisierung des Gesellschaftsrechts mit seinen zahlreichen Änderungen hat dazu geführt, dass die SaRL in einigen Aspekten ähnlich wie eine SA funktioniert. Mit dem geänderten Gesellschaftsrecht wurde eine neue Rechtsform, die société par actions simplifiée, eingeführt, die denselben Regeln unterliegt, wie sie für SAs gelten.

  • Luxemburgisches RAIF-Steuerregime

Wie ein gemeinsamer Investmentfonds wird ein RAIF steuerlich transparent behandelt. In der Praxis gehen die luxemburgischen Steuerbehörden davon aus, dass die Erträge des RAIF erst dann an die Anleger weitergeleitet werden, wenn die Gewinne vollständig ausgeschüttet wurden.

Grundsätzlich sollten RAIF in Form von SICAV oder SICAF aus steuerlichen Gründen transparent sein.

Darüber hinaus werden RAIF, die als SICAV oder SICAF gegründet werden, in die Form einer gewöhnlichen Kommanditgesellschaft oder einer speziellen Kommanditgesellschaft eingeordnet, die beide steuerlich transparent sind.

  • Befreiung von der luxemburgischen Einkommensteuer

In der Regel sind RAIFs von luxemburgischen Einkommenssteuern wie der Körperschaftssteuer, der Vermögenssteuer und der Kommunalsteuer befreit. Das bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf Steuergutschriften haben.

Jede Dividenden- oder Zinszahlung, die ein RAIF aus Investitionen erhält, unterliegt ausländischen Quellensteuern und kann möglicherweise von Steuerabkommen profitieren, allerdings nur bis zu einem gewissen Grad.

Auf RAIF-Beiträge ist keine Quellensteuer zu erheben.

Auf die Ausgabe oder Übertragung von Aktien wird keine Stempelsteuer erhoben.

Die Besteuerung ausländischer Investoren unterliegt dem jeweiligen Land, in dem sie ansässig sind.

Gemäß Artikel 46 des RAIF-Gesetzes ist ein RAIF verpflichtet, eine jährliche Zeichnungssteuer in Höhe von 0,01 % des Wertes des Nettovermögens eines RAIF zu zahlen. Diese Steuer kann vierteljährlich auf der Grundlage des am Ende eines jeden Quartals berechneten Nettovermögens gezahlt werden. Das RAIF-Gesetz befreit von der Zeichnungssteuer auf den Teil des Vermögens, der in andere luxemburgische OGA investiert wird, die dieser Steuer unterliegen, sowie auf bestimmte institutionelle Finanzierungen, Mikrofinanzierungen und Pensionspools.

  • Fakultative Steuerregelung für RAIF, die in Risikokapital investieren

Eine steuerliche Sonderregelung ähnlich der für die SICAR kann angewandt werden, sofern in ihren Unterlagen angegeben ist, dass ihr Hauptziel darin besteht, ihre Mittel in Risikokapitalanlagen zu investieren und dass alle Anforderungen des Gesellschaftsrechts auf sie anwendbar sind. Die Investition in Risikokapital bedeutet die direkte und indirekte Einbringung von Vermögenswerten in Unternehmen im Hinblick auf deren Gründung, Entwicklung und Börsennotierung. Zu diesem Zweck müssen RAIFs oder RAIF-Teilfonds die Anlagerisiken nicht streuen.

Die Einhaltung der Risikokapitalinvestitionen muss jährlich bescheinigt und von einem Wirtschaftsprüfer des RAIF genehmigt werden.

Für RAIFs, die einer Sonderregelung unterliegen, wird keine Zeichnungssteuer erhoben. Diese RAIFs sind voll steuerpflichtig und unterliegen der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag, der in Luxemburg auf 29,22 % festgesetzt ist. Es gelten einige Ausnahmen:

  • Alle Einkünfte aus Wertpapieren sowie alle Einkünfte aus dem Verkauf, der Liquidation und der Einbringung werden vollständig freigestellt.
  • Einkünfte aus Vermögenswerten, die während der Risikokapitalanlage gehalten werden, gelten nicht als steuerpflichtige Einkünfte, sofern sie innerhalb eines Jahres in Risikokapital investiert werden.

Diese RAIF müssen eine Mindestnettovermögenssteuer von 3,2103 EUR entrichten.

RAIF in der Form einer gewöhnlichen Kommanditgesellschaft oder einer speziellen Kommanditgesellschaft, die sich für eine besondere Steuerregelung entschieden hat, sollten vollständig transparent sein. Infolgedessen unterliegen diese RAIFs keinerlei direkten Steuern in Luxemburg.

  • Mehrwertsteuer

Die SICAV und die SICAF gelten für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Tafelpersonen. Die Verwaltungsgesellschaft und der gemeinsame Investmentfonds werden für Mehrwertsteuerzwecke als eine juristische Person betrachtet.

Die von RAIFs erbrachten Verwaltungsdienstleistungen, einschließlich Anlageberatung, Portfoliomanagement und andere Verwaltungsdienstleistungen, sind in Luxemburg von der Mehrwertsteuer befreit.

Im Wesentlichen ist in Luxemburg keine Mehrwertsteuer auf die Ausgabe von Aktien, Anteilen oder Partnerschaften durch einen RAIF zu zahlen.

  • Steuerbehörde Aufsichtsbehörde

Die wichtigste Steuerbehörde, die für die steuerlichen Vorschriften für RAIFs zuständig ist, ist die Administration de l’Enregistrement et des Domaines. Wenn diese Behörde zu dem Schluss kommt, dass ein RAIF an Geschäften beteiligt ist, die außerhalb der vorher festgelegten und durch das Gesetz ordnungsgemäß genehmigten Rahmenaktivitäten liegen, sind die steuerlichen Bestimmungen des RAIF-Gesetzes nicht anwendbar.

Auf das Vermögen eines RAIF kann eine Geldbuße von 0,2 % erhoben werden.

  • Besteuerung der Verwaltungsgesellschaft

Die Verwaltungsgesellschaft, die einen FCP-RAIF verwaltet, ist in vollem Umfang von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögenssteuer befreit.

  • Die Vorteile der RAIFs aus den geltenden Steuerabkommen

Die SICAV und die SICAF können die Vorteile von Doppelbesteuerungsabkommen nutzen, wie sie in den bilateralen Abkommen verschiedener Länder festgelegt sind. Daher können einige Länder mit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Großherzogtum und solche, die in letzter Zeit nicht überprüft wurden, immer noch von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass einige SICAFs oder SICAVs nicht in den Genuss anderer von Luxemburg abgeschlossener Doppelbesteuerungsabkommen kommen.

Jeder RAIF, der in Risikokapital investiert und sich für eine besondere Steuerregelung entschieden hat, kann auch von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren.

Eine SICAV oder SICAF in der Form einer Kommanditgesellschaft oder einer Spezialkommanditgesellschaft kann in der Regel nicht von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren.

  • Schritte zur Einrichtung eines RAIF in Luxemburg

Um einen RAIF in Luxemburg zu gründen, muss ein qualifizierter Anleger mindestens 125.000 EUR in den Sammelfonds einzahlen. Der Fonds als solcher muss nicht von der CSSF zugelassen werden, aber er muss vollständig bei der Handelskammer in Luxemburg registriert sein, und aus seinen Gründungsunterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass er nur in Risikokapital investieren darf.

Der luxemburgische RAIF sollte unter der direkten Aufsicht eines zugelassenen AIFM stehen – einer natürlichen Person, die in Luxemburg oder der EU ansässig sein kann. Auch Drittstaatsangehörige können die Aufgabe eines Fondsmanagers übernehmen, sofern sie die AIFM-Anforderungen erfüllen. RAIFs können in den folgenden Rechtsformen verwendet werden:

  • Genossenschaften
  • Partnerschaften
  • Öffentliche oder private Unternehmen
  • SIFs
  • SICARs
  • UCIS-Mittel

Ein RAIF muss innerhalb von 10 Tagen nach seiner Gründung bei der luxemburgischen Handelskammer vollständig registriert werden.

Die RAIF-Struktur spiegelt den Wunsch Luxemburgs wider, die Aufsicht über alternative Anlagen zu verbessern. Wenn Sie an den zahlreichen Wachstumschancen, die das RAIF-Gesetz bietet, teilhaben wollen, helfen Ihnen unsere Spezialisten für Gesellschaftsgründungen hier bei Damalion bei der Gründung jeder Art von Unternehmen in Luxemburg, die Sie wünschen.