Seite wählen

Die Einführung der Regelung für reservierte alternative Investmentfonds (RAIF) am 23. Juli 2016 ist ein weiterer großer Schritt zur Steigerung der Attraktivität Luxemburgs als Standort für Investmentfonds und Vermögensverwaltung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU über den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD).

1. Ist der Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) mit dem Spezialisierten Investmentfonds (SIF) vergleichbar?

Der Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) ähnelt dem System der Spezialisierten Investmentfonds (SIF), wobei der RAIF keiner direkten Beaufsichtigung durch die Luxemburger Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) unterliegt. Stattdessen ist das System der reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) für die Gründung von alternativen Investmentfonds (AIF) vorgesehen, die einen ordnungsgemäß zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bestellen.

Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) ist ein revolutionäres Anlagevehikel in der Luxemburger Investmentlandschaft, da er über besondere Strukturierungsmerkmale verfügt, die Teilfonds mit getrennten Teilbereichen umfassen, die luxemburgischen nicht-regulierten Fonds zur Verfügung stehen.

2. Welche Vorteile hat die Wahl von Reserved Alternative Investment Fund gegenüber traditionellen Fondsstrukturen in Luxemburg?

  • Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) bietet Initiatoren, die alternative Investmentfonds (AIFs) auflegen, andere Strukturierungslösungen, um eine doppelte Regulierung zu vermeiden.
  • Unabhängig davon, ob ein reservierter alternativer Investmentfonds in Luxemburg oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgelegt wird, wird er von einem alternativen Investmentfondsmanager (AIFM) beaufsichtigt und verwaltet.
  • Ein Reservierter Alternativer Investmentfonds (RAIF) unterliegt denselben Bestimmungen wie ein Spezialisierter Investmentfonds (SIF), jedoch ohne die Intervention der Luxemburger Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF).
  • Das System der reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) synchronisiert das bestehende System mit einem klaren Schwerpunkt auf der Aufsicht über das Management im Gegensatz zur Produktaufsicht.
  • Alternative Investmentfonds dürfen nur von einem ordnungsgemäß zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) beaufsichtigt und verwaltet werden und haben die Möglichkeit, sich entweder als reguliertes Produkt zu etablieren, wie im Fall von Teil-II-Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), spezialisierten Investmentfonds (SIF) und Investmentgesellschaften in Risikokapital oder als unregulierte Produkte, wie eine Kommanditgesellschaft (SCS), eine spezielle Kommanditgesellschaft (SCSp) oder ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF).

3. Was sind die wichtigsten Merkmale eines reservierten alternativen Investmentfonds?

  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs) unterliegen keiner Aufsicht oder Kontrolle durch die luxemburgische Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) oder eine andere Aufsichtsbehörde.
  • Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kann ein Initiator einen reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) ohne vorherige Genehmigung der luxemburgischen Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) gründen. Alle Anforderungen, die die Richtlinie über alternative Investmentfonds (AIFMD) an Verwalter alternativer Fonds stellt, gelten jedoch als erfüllt.

4. Was sind die Kriterien für die Ernennung eines Verwalters für einen reservierten alternativen Investmentfonds?

Ein vom Reservierten Alternativen Investmentfonds ernannter Verwalter alternativer Investmentfonds muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Er muss ordnungsgemäß ermächtigt sein, als Verwalter alternativer Investmentfonds für Fonds zu fungieren, die die entsprechende Anlagestrategie verfolgen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Zulassung von Verwaltern alternativer Investmentfonds nur auf bestimmte Strukturen beschränkt ist, einschließlich Hedgefonds oder Private-Equity-Strategien.
  • Wenn der alternative Investmentfonds, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen in Frage kommenden Land niedergelassen ist, über Passporting-Rechte in Luxemburg und anderen EU-Mitgliedstaaten verfügt.
  • Wenn ein Verwalter alternativer Investmentfonds das Marketing-Passporting-System in Anspruch nimmt, müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründungs- und Emissionsunterlagen des reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) vorgelegt werden. Wenn ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) seinen Sitz in Luxemburg hat, muss die luxemburgische Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) die einschlägigen Fondsdokumente nicht überprüfen, obwohl sie das Recht hat, einem alternativen Investmentfonds (AIF) die Passporting-Rechte zu verweigern, wenn die der luxemburgischen Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) vorgelegten Dokumente die Verwaltung eines Fonds des Typs des betreffenden alternativen Investmentfonds (AIF) einschränken.
  • Um jeden Zweifel auszuräumen, sind für keinen der Schritte, die während des Lebenszyklus eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) durchgeführt werden müssen, aufsichtsrechtliche Genehmigungen erforderlich.

5. Welche Rechtsformen gibt es für reservierte alternative Investmentfonds in Luxemburg?

Ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) kann als eine der folgenden Formen eingerichtet werden:

  • Gemeinsamer Fonds (FCP)
  • Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SA)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA)
  • Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL)
  • Kommanditgesellschaft (SCS)
  • Spezielle Kommanditgesellschaft (SCSp)

6. Welche Strukturen sind im Rahmen des Gesetzes über die reservierten alternativen Investmentfonds verfügbar?

Jeder reservierte alternative Investmentfonds (RAIF) kann sich für eine Umbrella-Struktur entscheiden, die es ihm wiederum ermöglicht, bei bestimmten Anlässen Teilfonds oder Teilbereiche mit Sondervermögen aufzulegen. Jeder Teilfonds entspricht einem bestimmten Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des reservierten alternativen Investmentfonds.

Die reservierten Teilfonds für alternative Anlagen können die unten aufgeführten Merkmale aufweisen:

  • Jedes Kompartiment kann seine eigene Anlagepolitik haben
  • Alle Bestimmungen, die die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und/oder Wertpapieren regeln, können auf jeden einzelnen Teilfonds zugeschnitten werden. In diesem Sinne ist es möglich, die folgenden Fonds unter einem Dach zu vereinen:
  1. Offene und geschlossene Fonds
  2. Vollständig kapitalgedeckte Teilfonds und Teilfonds mit einer Drawdown-Kapitalstruktur
  3. Für Reservierte Alternative Investmentfonds, die als Kommanditgesellschaften oder Spezialkommanditgesellschaften strukturiert sind, Teilfonds, die Partnerschaftskonten verwenden

Alle Regeln in Bezug auf die Teilfonds eines reservierten alternativen Investmentfonds werden in einem Emissionsdokument für reservierte alternative Investmentfonds frei festgelegt. Wichtig ist auch, dass die Liquidation eines Teilfonds nicht die Liquidation anderer Teilfonds innerhalb des Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF) auslöst.

Ein Reserved Alternative Investment Fund(RAIF) kann für jeden seiner Teilfonds einen anderen Anlageverwalter bestellen. Nach diesem Governance-Schema kann jeder Teilfonds seinen eigenen Anlageausschuss oder separaten Beirat haben. Dennoch muss das Leitungsorgan für Strukturen wie SA, SCA, SCS und SCSp, das aus Komplementären, Vorstand sowie Verwahrstelle, Zentralverwaltungsstelle und Abschlussprüfer besteht, auf der Ebene eines reservierten alternativen Investmentfonds als Ganzes ein und dasselbe sein.

Weitere Merkmale eines reservierten alternativen Investmentfonds sind folgende:

  • Die einzelnen Teilfonds können ihre eigene Gebührenstruktur und ihren eigenen Vertrieb haben.
  • Einzelne Teilfonds können für einen oder mehrere Anleger reserviert werden.
  • Kreuzbeteiligungen zwischen Teilfonds im Rahmen derselben reservierten alternativen Anlagestruktur sind zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Ein Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) und automatisch auch seine Teilfonds können zwei oder mehr Wertpapierarten aufweisen, in die gemeinsam investiert werden kann, die jedoch unterschiedlichen Gebührenstrukturen, Vermarktungszielen, Vertriebsstrategien und Absicherungsbestimmungen unterliegen.

7. Welche Voraussetzungen müssen potenzielle Anleger für die Struktur eines reservierten alternativen Investmentfonds erfüllen?

Anlagen in Reserved Alternative Investment Funds (RAIFs) sind nur gut informierten Anlegern vorbehalten. Nach dem Gesetz über reservierte alternative Investmentfonds (RAIF) ist ein gut informierter Anleger eine oder mehrere der folgenden Personen:

  • Institutionelle Anleger
  • Professionelle Investoren
  • Anleger, die schriftlich bestätigen, dass sie ein gut informierter Anleger sind
  • Ein Anleger, der sich mit einem Mindestbetrag von 125.000 EUR an dem reservierten alternativen Investmentfonds beteiligen kann
  • Ein Anleger, der von einem Finanzinstitut, einer Wertpapierfirma, einer Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder einem Verwalter eines alternativen Investmentfonds eine Bescheinigung erhält, in der das Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeit des Anlegers zur Bewertung und Einschätzung seiner Anlagen in einer Struktur eines reservierten alternativen Investmentfonds bestätigt werden.

Verwaltungsratsmitglieder und andere Personen, die an der Verwaltung eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) beteiligt sind, können auch dann investieren, wenn sie nicht unter eine der oben genannten Kategorien fallen.

8. Welcher Art von Steuerregelung folgt die Struktur des reservierten alternativen Investmentfonds?

Einfach ausgedrückt, unterliegen reservierte alternative Investmentfonds einem doppelten Steuersystem. Die folgenden Bestimmungen sind einige der allgemeinen Steuervorschriften für reservierte alternative Investmentfonds in Luxemburg:

  • Ein Reservierter Alternativer Investmentfonds (RAIF) unterliegt der gleichen Steuerregelung wie ein Spezialisierter Investmentfonds (SIF). Im Rahmen dieser Regelung sind Reserved Alternative Investment Funds (RAIFs) in Luxemburg von der Körperschaftssteuer und anderen Steuern befreit, wobei die Befreiung von der Zeichnungssteuer auf 0,01 % pro Jahr festgesetzt wird.
  • Die Zeichnungssteuer wird auch auf Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIFs) angewendet, die als Kommanditgesellschaften (SCS) und Spezialkommanditgesellschaften (SCSp) strukturiert sind.
  • Unter bestimmten Bedingungen kann ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) von der Zeichnungssteuer befreit werden:
    1. Das Vermögen wird in andere luxemburgische Organismen für gemeinsame Anlagen, spezialisierte Investmentfonds und reservierte alternative Investmentfonds investiert.
    2. Reservierte alternative Investmentfonds, deren einziges Ziel die gemeinsame Anlage in Geldmarktinitiativen und die Platzierung von Einlagen bei Kreditinstituten ist
    3. Reservierte alternative Investmentfonds, die in Rentenpooling-Fonds investieren
    4. Reservierte alternative Investmentfonds, die in Mikrofinanzinstitutionen investieren
  • Die fakultative Steuerregelung gilt für reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs), die in Risikokapital investieren. Diese Fonds können eine besondere Steuerregelung beantragen, die für Investmentgesellschaften in Risikokapital (SICARs ) gilt und daher von der Zeichnungssteuer befreit ist.
  • Alle reservierten alternativen Investmentfonds, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), Aktiengesellschaft (SA) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) strukturiert sind und sich für eine besondere Steuerregelung entscheiden, sind voll steuerpflichtig und können daher die Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können diese rechtlichen Strukturen auch von allen Erträgen und Kapitalgewinnen aus Wertpapieren befreit werden.
  • Alle Einkünfte aus noch nicht getätigten Risikokapitalinvestitionen sind ebenfalls von der Steuer befreit, sofern die Mittel innerhalb von 12 Monaten in Risikokapital investiert werden.
  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs), die sich für eine besondere Steuerregelung entscheiden, können von der Vermögenssteuer befreit werden, mit Ausnahme der Zahlung der Mindestvermögenssteuer, die für voll steuerpflichtige luxemburgische Unternehmen gilt.
  • Reservierte alternative Investmentfonds, die als Kommanditgesellschaft (SCS) oder Spezialkommanditgesellschaft (SCSp) gegründet wurden, gelten als völlig steuerlich transparent und sind daher von den vom luxemburgischen Parlament erhobenen direkten Steuern befreit.
  • Umbrella-Strukturen innerhalb eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) können nicht für eine besondere Steuerregelung optieren. Daher ist es nicht möglich, eine spezielle Steuerregelung für jede Dachstruktur zu haben, bei der bestimmte Teilbereiche der allgemeinen Steuerregelung unterliegen, während andere einer speziellen Steuerregelung unterliegen.

Die Abschlussprüfer eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF), der sich für die steuerliche Sonderregelung entschieden hat, müssen am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Bericht vorlegen, in dem sie bestätigen, dass ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) über einen bestimmten Zeitraum in Risikokapital investiert hat. Der Bericht wird bei der luxemburgischen Verwaltung für direkte Steuern eingereicht.

9. Warum müssen die reservierten alternativen Investmentfonds den Grundsatz der Risikostreuung einhalten?

Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs), mit Ausnahme derjenigen, die in Risikokapital investieren und sich für eine besondere Steuerregelung entschieden haben, müssen sich an den Grundsatz der Risikostreuung halten.

  • Es gibt keine festen Richtlinien in Bezug auf ein Mindestmaß an Diversifizierung, das in einem Portfolio eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) eingehalten werden muss.
  • Ein Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) darf nicht mehr als 30 % seines Bruttovermögens in eine einzige Anlageklasse investieren.
  • Die 30 %-Beschränkung gilt nicht für Wertpapieranlagen, die von einem OECD-Mitgliedstaat oder lokalen Behörden innerhalb der EU oder von öffentlichen Organisationen mit EU-, regionalem oder weltweitem Geltungsbereich garantiert werden.
  • Die 30 %-Beschränkung gilt auch nicht für kollektive Anlageinitiativen, die mit den Anforderungen an die Risikostreuung für reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs) bewertet werden.
  • Für Reserved Alternative Investment Funds (RAIFs), die in Infrastruktur investieren, gelten lockere Anforderungen an die Risikostreuung. Sie gelten als hinreichend diversifiziert, wenn sie mindestens zwei Anlagen haben und keine einzelne Anlage mehr als 75 % ihres Bruttovermögens ausmacht.

1. Was sind die Voraussetzungen für die Gründung eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF)?

Die Gründungsunterlagen hängen von der Struktur eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) ab:

  • Verwaltungsreglement für den Investmentfonds
  • Gründungsurkunde für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), eine Aktiengesellschaft (SA) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA)
  • Partnerschaftsvertrag für Kommanditgesellschaften (SCS) und Spezialkommanditgesellschaften (SCSp)
  • Der Gesellschaftsvertrag wird durch eine notarielle Urkunde errichtet.
  • Verwaltungsvorschriften und Kommanditverträge werden in der Regel von privater Hand erstellt.
  • Die Gründung eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) muss innerhalb von fünf Geschäftstagen nach seiner Gründung notariell beurkundet werden.
  • Die Gründung eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) muss innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Eintragung durch eine notarielle Urkunde veröffentlicht werden, zusammen mit der Bestimmung ihrer Ernennung zum Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)
  • Alle Reserved Alternative Investment Funds (RAIFs) werden innerhalb von 20 Werktagen nach der notariellen Beurkundung offiziell im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen.

10. Können andere Investmentstrukturen in einen reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) umgewandelt werden?

  • Teil II Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), spezialisierte Investmentfonds (SIF) und Investmentgesellschaften in Risikokapital können in reservierte alternative Investmentfonds (RAIF) umgewandelt werden, um bei der Auflegung von Teilfonds die Vorteile der kurzen Markteinführungszeit zu nutzen
  • Unregulierte Kommanditgesellschaften können in Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) umgewandelt werden, um die Vorteile der Dachstruktur zu nutzen
  • Die Umwandlung von regulierten Fonds unterliegt in der Regel der Genehmigung durch die Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF), der Änderung der Gründungsunterlagen eines Fonds und der Änderung des Fondsprospekts.
  • Die Umwandlung einer unregulierten Kommanditgesellschaft in einen reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) erfordert Änderungen am Vertrag der Kommanditgesellschaft.
  • Es ist auch möglich, einen nicht-luxemburgischen Rechtsträger in einen Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) umzuwandeln, sofern eine genehmigte Umdomizilierung nach den bestehenden Gesetzen des Herkunftslandes zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Umwandlung in einen reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) durch Sacheinlagen, eine Fusion oder einen anderen Mechanismus erzwungen werden.
  • Eine Umwandlung ist nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD ) durch die Ernennung eines ordnungsgemäß zugelassenen Fondsmanagers, der als externer Verwalter alternativer Investmentfonds fungiert, vollständig einhält.

Als seriöses, unabhängiges Beratungsunternehmen ist Damalion Ihr zuverlässiger Partner bei Ihren Geschäften in Luxemburg. Sie können sich auf die fachkundige Beratung durch unser Expertenteam von Damalion verlassen, das Ihnen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die Sie benötigen, um fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, sei es bei der Gründung eines Reserved Alternative Investment Fund oder einer anderen Anlagestruktur wie z. B. einem Verbriefungsinstrument. Dank unseres ausgedehnten Netzes von Dienstleistern in Luxemburg, unserer langjährigen Erfahrung auf dem Markt und unserer umfassenden Kenntnis der luxemburgischen Anlagelandschaft können Sie sicher sein, dass wir stets Ihre besten Interessen im Auge behalten werden. Wenden Sie sichnoch heute an einen Damalion-Experten, wenn Sie mehr über unser umfassendes Angebot an Beratungsleistungen erfahren möchten.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.