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Am 9. Februar 2022 hat das luxemburgische Parlament den Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes vom 22. März 2004 (Verbriefungsgesetz) verabschiedet und angenommen. Das neue Gesetz bietet luxemburgischen Verbriefungsorganismen mehr Flexibilität durch die Einführung einer Reihe von wichtigen Änderungen, die viel früher als ursprünglich geplant verabschiedet wurden. Angesichts des beschleunigten Fortschritts des luxemburgischen Verbriefungsgesetzes war der Gesetzgeber bestrebt, die Änderungen noch in diesem Jahr in Kraft treten zu lassen.

Während sich das alte Luxemburger Verbriefungsgesetz bereits als effektiver und renommierter Rahmen für strukturierte Finanztransaktionen bewährt hat, sind die Änderungen im Vergleich zur letzten Aktualisierung äußerst detailliert. Die Änderungen sollen die Marktteilnehmer bei allen Verbriefungstransaktionen weiter verbessern und für mehr Klarheit sorgen.

Einige wichtige Punkte des neu geänderten Verbriefungsgesetzes lauten wie folgt

  • Früher musste der Kern der Finanzierung durch die Ausgabe von Wertpapieren bereitgestellt werden. Nach dem neuen Gesetz kann sich ein Verbriefungsorganismus selbst finanzieren und kann auf jede Form von Finanzinstrumenten und Krediten ausgedehnt werden.
  • Ein Verbriefungsorganismus in Form einer Gesellschaft kann unter mehreren Rechtsformen wählen, darunter verschiedene Arten von Personengesellschaften.
  • Das modernisierte Wertpapiergesetz definiert, was als öffentliches Angebot auf kontinuierlicher Basis zu definieren ist, was wiederum die Aufsicht über einen Verbriefungsorganismus durch die Luxemburger Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) auslöst.
  • Die aktive Verwaltung von Forderungen und finanziellen Schuldtiteln, die von einem Verbriefungsorganismus gehalten werden, ist für Transaktionen zulässig, bei denen die ausgegebenen Finanzinstrumente nicht öffentlich angeboten werden können. Dies ist eine bedeutende Änderung, die Strukturen für besicherte Darlehensverpflichtungen ermöglicht.
  • Im Rahmen von Verbriefungstransaktionen, die durch die Ausgabe von Eigenkapital finanziert werden, sieht das geänderte Gesetz vor, dass die Konten auf Kompartimentsebene genehmigt werden können, einschließlich der gesetzlichen Rücklagen und der Entscheidungen über die Verteilung der Rücklagen.
  • Das geänderte Gesetz führt auch eine Rangfolge zwischen Finanzinstrumenten ein, die von einem Verbriefungsorganismus ausgegeben werden.
  • Verbriefungsfonds müssen nun beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Im Folgenden wird das luxemburgische Gesetz zur Modernisierung der Verbriefung näher erläutert:

  • Emission von Finanzinstrumenten in einem umfassenderen Rahmen

Nach dem früheren Verbriefungsgesetz dürfen Zweckgesellschaften nur Instrumente ausgeben, die eindeutig als Wertpapiere kategorisiert sind. Durch die Änderungen wurde eine Unterscheidung zwischen dem Recht der Zweckgesellschaften und dem Recht der einschlägigen Finanzierungsinstrumente geschaffen, so dass die emittierten Instrumente, die in letzterem nicht als Wertpapiere definiert sind, aus Sicht des luxemburgischen Parlaments nicht als Wertpapiere eingestuft werden.

Das geänderte Verbriefungsgesetz räumt mit Rechtsunsicherheiten auf, indem es klarstellt, dass eine luxemburgische Zweckgesellschaft nicht mehr auf Wertpapiere beschränkt ist und nicht durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten in ihrer weitesten Definition finanziert werden kann.

  • Aktive Verwaltung von Vermögenswerten

Einer der wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes ist die Möglichkeit der Verwaltung von Vermögenswerten, die von einer Zweckgesellschaft erworben wurden. Aufgrund der Steuerneutralität, die Zweckgesellschaften gewährt wird, und der Tatsache, dass Risiken nur vom Originator auf die Anleger übertragen werden dürfen, ohne dass zusätzliche Risiken entstehen, war nach den früheren Rechtsvorschriften eine aktive Verwaltung der Vermögenswerte nicht möglich.

Mit der neuen Gesetzgebung, die eine aktive Verwaltung von erworbenen Vermögenswerten in Form von Collaterized Loan Obligations (CLOs) oder Schuldverschreibungen (CDOs) ermöglicht, bringt der Gesetzgeber die Zweckgesellschaften näher an die Form von Investmentfonds heran, ohne zusätzliche Vorschriften einzuführen, und erreicht damit ein höheres Maß an Flexibilität.

  • “Angebot von Wertpapieren an das Publikum auf kontinuierlicher Basis” endgültig geklärt

Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicles, SPVs), die dem Publikum fortlaufend Wertpapiere anbieten, müssen von der luxemburgischen Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) genehmigt werden.

Zuvor hatte die Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) die Kriterien für die Annahme eines kontinuierlichen öffentlichen Angebots von Wertpapieren festgelegt. Das Modernisierte Verbriefungsgesetz legt neue Bedingungen fest, um zu bestimmen, ob ein öffentliches Angebot von Finanzinstrumenten gewährt werden kann.

Zur Ausgabe von Finanzinstrumenten auf kontinuierlicher Basis

Die Emission von Finanzinstrumenten muss fortlaufend erfolgen, wenn eine Zweckgesellschaft innerhalb eines Geschäftsjahres mehr als drei Emissionen an das Publikum tätigt.

Über die Ausgabe von Finanzinstrumenten an das Publikum

Die Emission von Finanzinstrumenten an das Publikum ist unter den folgenden Bedingungen öffentlich zugänglich

  1. Die Zweckgesellschaft gibt keine Finanzinstrumente an professionelle Kunden aus.
  2. Nur bei Finanzinstrumenten mit einer Stückelung von weniger als 100.000 EUR
  3. Nur wenn die Finanzinstrumente nicht als Privatplatzierungen vertrieben werden.

Änderungen bei der Darlehensfinanzierung

Das neue Gesetz ermöglicht die Finanzierung von luxemburgischen Verbriefungszweckgesellschaften durch Kredite. Früher wurden Luxemburger Verbriefungs-Zweckgesellschaften nur durch die Ausgabe von Wertpapieren finanziert. Die Zweckgesellschaften konnten nur ergänzend auf Kredite zurückgreifen.

Gewährung von Sicherheiten an Dritte

Nach dem alten Verbriefungsgesetz darf eine luxemburgische Verbriefungs-Zweckgesellschaft nur Sicherheiten zur Deckung von Verbindlichkeiten gewähren, die im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verbriefung oder in einigen Fällen zugunsten der Anleger eingegangen wurden.

Erweiterung der Rechtsformen

Nach dem früheren Rechtsrahmen kann eine luxemburgische Verbriefungszweckgesellschaft nur als Aktiengesellschaft (SA), Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) oder als Genossenschaft in Form einer Aktiengesellschaft (ScoopSA) strukturiert werden.

Im Rahmen des Modernisierten Verbriefungsgesetzes wurden die Rechtsformen der Verbriefungsorganismen um die folgenden erweitert:

  • Eine offene Handelsgesellschaft (SNC), die vorteilhaft ist, wenn strukturelle Flexibilität und steuerliche Transparenz erforderlich sind. Eine offene Handelsgesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, wobei die Träger die Möglichkeit haben, die Kontrolle über ihre Verwaltungsfunktionen zu behalten.
  • Eine vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS) ist aufgrund ihrer flexiblen Verwaltung sehr vorteilhaft, wobei ein Gleichgewicht der Befugnisse zwischen den Aktionären erforderlich ist.
  • Eine gemeinsame Kommanditgesellschaft (SCS) ist sehr vorteilhaft, wenn steuerliche Transparenz und strukturelle Flexibilität erforderlich sind, aber keine Rechtspersönlichkeit vorhanden ist. Die Sponsoren können die Kontrolle über ihre Managementfunktionen behalten.
  • Eine Spezialkommanditgesellschaft (SCSp) ist aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz und der erforderlichen hohen strukturellen Flexibilität sehr vorteilhaft, jedoch ohne Rechtspersönlichkeit, wobei die Sponsoren die Kontrolle über die Verwaltungsaufgaben behalten.

Rechtliche Nachrangigkeit bei Verbriefungen

Das neue Verbriefungsgesetz regelt die Nachrangigkeit und den Vorrang der Rechte bei der Verbriefung.

  • Anteile einer als Fonds organisierten Zweckgesellschaft sind anderen von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumenten und der Zweckgesellschaft gewährten Darlehen nachgeordnet.
  • Aktien, Unternehmensanteile und Gesellschaftsbeteiligungen sind den von ihr ausgegebenen begünstigten Aktien untergeordnet.
  • Von einer Zweckgesellschaft begebene begünstigte Aktien sind anderen von einer Zweckgesellschaft begebenen Finanzinstrumenten nachrangig.

Als Fonds organisierte Zweckgesellschaften Registrierungsverfahren

Die neue Gesetzgebung führt eine gesetzliche Verpflichtung für luxemburgische Verbriefungs-Zweckgesellschaften, die als Fonds organisiert sind, ein, sich in das luxemburgische Handels- und Gesellschaftsregister einzutragen.

Das luxemburgische Gesetz zur Modernisierung von Verbriefungen ist eine hervorragende Nachricht für die Verbriefungslandschaft des Landes und wird zu ihrem schnellen Wachstum beitragen. Als Finanzberatungsunternehmen, das auf die Unterstützung ausländischer Investoren bei der Gründung von Zweckgesellschaften in Luxemburg spezialisiert ist, unterstützt unser Team Sie gerne bei Ihrer Verbriefungsinitiative. Wenn Sie ein ausführliches Gespräch über das neue Verbriefungsgesetz wünschen, wenden Sie sich noch heute an einen Experten von Damalion.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.