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Die luxemburgische Société de Participations Financières, bekannt als SOPARFI, ist eine einzigartige Unternehmensform, die eine Fülle von finanziellen Vorteilen bietet. SOPARFI ist eine Holding- und Finanzgesellschaft, die von Investoren zur Strukturierung ihrer Investitionen genutzt wird. SOPARFI unterliegt zwar keinem besonderen Gesetz, ist aber als luxemburgische Kapitalgesellschaft tätig, die wie jede andere Kapitalgesellschaft sowohl der direkten als auch der indirekten Besteuerung unterliegt. Dieser Leitfaden befasst sich mit den Feinheiten von SOPARFI und beleuchtet die steuerlichen Vorteile, die Vorschriften und die Bedingungen, die für optimale steuerliche Vorteile erfüllt werden müssen.

SOPARFI verstehen: Besteuerung und Vorschriften

SOPARFI ist im Rahmen des luxemburgischen Steuersystems tätig, das Bestimmungen über die Einkommenssteuer der Gemeinden, die kommunale Gewerbesteuer, die Vermögenssteuer, die Übertragungssteuer und die Mehrwertsteuer (VAT) enthält. SOPARFI kann jedoch seine Steuerlast erheblich reduzieren, indem es sich auf das Halten von Beteiligungen konzentriert und spezifische Vorschriften einhält:

1. Ausschüttungen: Steuerbefreiungen freisetzen

A. 100%ige Steuerbefreiung für erhaltene Bruttodividendenbeträge

Um eine vollständige Befreiung von den Beteiligungseinkünften zu erhalten, muss SOPARFI die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Muttergesellschaft muss in Luxemburg ansässig und voll steuerpflichtig sein.
  • Die ausschüttende Gesellschaft muss entweder in Luxemburg ansässig und voll steuerpflichtig sein, in einem Land der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein, das unter Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt, oder in einem anderen Land ansässig sein, das einer mit der luxemburgischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Einkommensteuer unterliegt (mindestens 10,5 %).
  • Der Begünstigte muss eine Beteiligung von mindestens 10 % des Aktienkapitals halten oder sich dazu verpflichten, sie direkt zu halten, oder sie für einen Mindestbetrag von 1 200 000 € erworben haben.

Hinweis: Die Bedingung eines Steuersatzes von 10,5 % gilt nicht für Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft, die unter Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie fallen. Dies bedeutet, dass Dividenden von Unternehmen, die diese Bedingung nicht erfüllen, wie z. B. irische oder madeirensische Unternehmen mit günstigeren Steuerregelungen, im Allgemeinen von der luxemburgischen Besteuerung ausgenommen werden sollten, sofern kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen wird.

  • Aktualisierung: Es ist nicht mehr erforderlich, die Beteiligung bis zum Ende des Jahres zu halten, in dem die Dividende ausgeschüttet wird.
  • Aktualisierung: Die Eigentumsbedingung gilt nicht mehr für einzelne Aktien. Es ist nun möglich, den Prozentsatz der Beteiligung auf ein bestimmtes Niveau anzupassen, ohne dass sich dies auf den Einkommensfreibetrag auswirkt.

Seit 2001 wurde die Befreiung von Dividenden auf transparente Unternehmen wie luxemburgische Kommanditgesellschaften ausgeweitet. Bei Anlagen, die von ausländischen Vereinigungen gehalten werden, ist eine gründliche Analyse erforderlich, um festzustellen, ob sie für die Befreiung in Frage kommen und aus Sicht der luxemburgischen Steuerverwaltung steuerlich transparent sind. Teil- oder Gesamtliquidationen gelten als Beteiligungserträge und sind ebenso wie Dividenden steuerfrei.

B. 50%ige Steuerbefreiung für erhaltene Bruttodividendenbeträge

Wenn die Bedingungen für eine vollständige Befreiung der erhaltenen Dividenden nicht erfüllt sind, können 50 % der Bruttodividende steuerfrei sein, sofern die Dividendenerträge aus:

  • Eine voll steuerpflichtige luxemburgische Aktiengesellschaft.
  • Eine in einem Land der Europäischen Gemeinschaft ansässige Gesellschaft, die unter Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt.
  • Eine Gesellschaft, die in einem Land ansässig ist, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat und die einer der luxemburgischen Körperschaftssteuer ähnlichen Einkommensteuer unterliegt.

2. Kapitalgewinne: Steuerbefreiungen bei der Veräußerung von Beteiligungen

Steuerbefreiungen für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen werden gewährt, wenn:

  • Die Gesellschaft ist in Luxemburg ansässig und voll steuerpflichtig.
  • Bei der verbundenen Aktiengesellschaft handelt es sich um eine in Luxemburg ansässige und voll steuerpflichtige Gesellschaft (oder um eine gebietsfremde Gesellschaft, die einer der luxemburgischen Körperschaftssteuer vergleichbaren Einkommensteuer unterliegt – mindestens 10,5 %) oder um eine Gesellschaft, die in einem Land der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, das unter Artikel 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt (unabhängig von ihrem Steuersystem).
  • Die Beteiligung macht mindestens 10 % des Kapitals aus (oder ihr Kaufpreis beträgt mindestens 6 Mio. EUR).
  • Das begünstigte Unternehmen hält die Beteiligung direkt und ununterbrochen für mindestens 12 Monate oder verpflichtet sich, sie zu halten, und während dieses Zeitraums sinkt die Beteiligungsquote nicht unter den Schwellenwert von 10 % (oder der Erwerbspreis fällt nicht unter 6 Mio. EUR).

Hinweis: Die Befreiung von Veräußerungsgewinnen ist auch möglich, wenn die Anlage von transparenten Einrichtungen, wie z. B. luxemburgischen Kommanditgesellschaften, gehalten wird. Daher ist ein Gewinn aus der Veräußerung eines bestimmten Prozentsatzes einer Beteiligung auch dann steuerfrei, wenn die Bedingung der Haltedauer (12 Monate) nicht erfüllt ist, wenn sich das Unternehmen verpflichtet, den verbleibenden Teil dieser Beteiligung mindestens 12 Monate lang zu halten, ohne dass die Beteiligungsquote unter 10 % oder der Erwerbspreis unter 6.000.000 € sinkt.

Im Falle einer Abschreibung der Beteiligung kann eine Rückstellung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Wird die Beteiligung jedoch später mit Gewinn veräußert, so ist dieser insoweit steuerpflichtig, als er die zuvor gebildete Rückstellung nicht übersteigt.

3. Ausschüttung von Dividenden: Überlegungen zur Quellensteuer

Dividenden, die von einer SOPARFI an Gebietsfremde oder nicht einkommensteuerpflichtige Gebietsansässige ausgeschüttet werden, unterliegen einer Quellensteuer von 15 %. Diese Quellensteuer kann vermieden werden, wenn die Muttergesellschaft eine solche ist:

  • Eine luxemburgische Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, ansässig und voll steuerpflichtig.
  • Ein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, das unter Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 (Mutter-Tochter-Richtlinie) fällt.
  • Eine Zweigniederlassung einer solchen Gesellschaft oder eine Gesellschaft, die in einem Land ansässig ist, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat.

Hinweis: Die empfangenden Unternehmen können eine Quellensteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn die Muttergesellschaft am Tag der Dividendenausschüttung ihre Beteiligung für mindestens 12 Monate hält oder sich verpflichtet, sie zu halten, und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • eine Beteiligung mit einem Erwerbspreis von mindestens 1.200.000 €,
  • oder eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10 % des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft. Es sei darauf hingewiesen, dass die von Luxemburg unterzeichneten bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diese Bedingungen erheblich verbessern können.

4. Die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie 90/435/EWG

Auf Dividendenzahlungen wird keine Quellensteuer berechnet:

  • Wenn die Muttergesellschaft sich verpflichtet, ihre Beteiligung (>10%) für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten an ihrer Tochtergesellschaft zu halten.
  • Wenn diese beiden Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft angehören.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Luxemburg bei der Definition der in Frage kommenden begünstigten Unternehmen über die Anforderungen der Richtlinie hinausgegangen ist.

SOPARFI bietet mit seinen Steuervorteilen und günstigen Regelungen ein überzeugendes Angebot für Investoren und Unternehmen, die ihre Finanzgeschäfte optimieren wollen. Das Verständnis der in diesem umfassenden Leitfaden dargelegten Bedingungen und Kriterien kann Ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, wenn Sie SOPARFI als Teil Ihrer Finanzstrategie in Betracht ziehen. Ob es darum geht, Steuerbefreiungen für Dividenden oder Kapitalgewinne zu nutzen oder Quellensteuerüberlegungen anzustellen, SOPARFI bietet eine Fülle von Möglichkeiten in der Welt der Unternehmensfinanzierung in Luxemburg.

Um Ihre luxemburgische Finanz- und Holdinggesellschaft oder SOPARFI zu registrieren, wenden Sie sich bitte jetzt an Ihren Damalion-Experten.