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Eine luxemburgische Soparfi ist in ihrer Gesellschaftsform technisch gesehen eine Handelsgesellschaft und nicht eine Gesellschaft, die auf ihre Ziele ausgerichtet ist. Er wird in der Regel als Anlageinstrument genutzt, dessen Haupttätigkeit darin besteht, sich an luxemburgischen und anderen ausländischen Unternehmen zu beteiligen.

Durch eine strategische Unternehmensstrukturierung können Unternehmen mit einer luxemburgischen Soparfi die Vorteile der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in Bezug auf die Steuerbefreiung von Dividenden und Kapitalgewinnen nutzen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Besteuerungsgrundsätze für eine luxemburgische Soparfi

  • Die Gründung einer luxemburgischen Soparfi mit allen Satzungsänderungen unterliegt einer Eintragungssteuer von 75 EUR.
  • Eine luxemburgische Soparfi unterliegt der Körperschaftssteuer, der kommunalen Gewerbesteuer und dem Beitrag zur Arbeitslosenkasse, was zu einem Gesamteinkommensteuersatz von 24,94 % führt.
  • Eine luxemburgische Soparfi wird außerdem mit einer Vermögenssteuer in Höhe von 0,5 % auf den Nettovermögenswert der Gesellschaft veranlagt.
  • Bei einem Nettovermögen von mehr als 500 Mio. EUR wird eine Vermögenssteuer von 0,05 % erhoben.
  • Beachten Sie, dass Beteiligungen, die unter die Beteiligungsfreistellung fallen, auch von der Vermögenssteuer befreit sind.
  • Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Beteiligungen, die von der Vermögenssteuer befreit sind, sind von der Vermögenssteuerbemessungsgrundlage nicht abzugsfähig.
  • Eine luxemburgische Soparfi wird jährlich mit einer Mindestvermögenssteuer in Höhe von 4.815 EUR belastet, wenn ihre Bilanz zu 90 % aus Anlagevermögen besteht und das Gesamtvermögen in ihrer Bilanz 350.000 EUR beträgt; andernfalls hängt die Mindestvermögenssteuer von der Bilanzsumme ab und liegt zwischen 535 EUR und 32.100 EUR.
LUXEMBOURG SOPARFI HOLDING

Befreiung von der Beteiligung einer luxemburgischen Soparfi

  • Eine ausländische Einkommensteuer ist vergleichbar, wenn sie zu einem Satz von mindestens 8,5 % auf einer ähnlichen Steuergrundlage wie in Luxemburg erhoben wird.
  • Auf die von einer Soparfi ausgeschütteten Dividenden wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben.
  • Die Quellensteuer kann gemäß den Bestimmungen eines anwendbaren Steuerabkommens ermäßigt werden oder im Rahmen einer inländischen Quellensteuerbefreiung befreit werden.
  • Die Quellensteuer kann durch eine geeignete Strukturierung vermieden werden.
  • Ein gebietsfremder Aktionär einer luxemburgischen Soparfiunterliegt bei der Veräußerung seiner Aktien nicht der Kapitalertragssteuer.
  • Die gebietsansässige Muttergesellschaft ist voll steuerpflichtig.
  • Grundsätzlich unterliegt ein Soparfi allen Steuern, aber die Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anlagen sind bei Einhaltung bestimmter Bedingungen steuerfrei.
  • Die Bedingungen für Steuerbefreiungen sind in der luxemburgischen Abgabenordnung (Artikel 166 LIR)festgelegt.

Bei der Vermögenssteuer ist der Abzug des Einkommens juristischer Personen und der Gemeindesteuer auf den Gewinn zulässig. Im Herkunftsland einer Muttergesellschaft sind die folgenden Waren von der Steuer befreit:

  • Von der Tochtergesellschaft erhaltene Ausschüttungen
  • Restvermögen aus der Liquidation von Tochtergesellschaften
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Tochtergesellschaft

Eine luxemburgische Soparfi kann auch den in eine Tochtergesellschaft investierten Betrag von ihrem gesamten steuerpflichtigen Vermögen abziehen.

  • Was die Quellensteuer auf an die Aktionäre gezahlte Dividenden anbelangt, so kann eine Soparfi von diesen Verpflichtungen befreit werden, ohne dass eine Quellensteuer auf die den Aktionären aus der Liquidation zustehenden Vermögenswerte erhoben wird.

Bedingungen für die Steuerbefreiung bei Erhalt von Dividenden oder Kapitalerträgen

Bedingungen für ein verbundenes Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft

  • Die Beteiligung muss erheblich sein, d. h. mindestens 10 % des gesamten Aktienkapitals eines verbundenen Unternehmens oder der Gesamtpreis für den Erwerb der Investition sollte mindestens 1,2 Mio. EUR bzw. 6 Mio. EUR für die Befreiung von Veräußerungsgewinnen betragen.
  • Wenn eine Beteiligung ähnliche Wertpapiere hat, die jedoch zu unterschiedlichen Preisen erworben wurden, kann der Anschaffungspreis auf der Grundlage der Methode der gewogenen Durchschnittskosten berechnet werden.
  • Die Beteiligung muss mindestens zwölf Monate lang gehalten werden.
  • Bei der Tochtergesellschaft muss es sich um eine in Luxemburg ansässige und voll steuerpflichtige Gesellschaft oder um eine Gesellschaft mit nicht-luxemburgischem Grundkapital handeln, die voll steuerpflichtig ist, d.h. der Körperschaftssteuer unterliegt, oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.
  • Die Beteiligung muss in echtem Eigentum stehen, d. h. eine Kaufverpflichtung reicht nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Eigentümer die Wertpapiere bei einem Dritten hinterlegt hat.

Die Folgen einer luxemburgischen Soparfi Holding Steuern

Steuerbefreiung von Dividenden

  • Erträge aus Beteiligungen oder Dividenden sind vollständig steuerbefreit.
  • Ein Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres einen Gewinn erwirtschaftet hat, profitiert von einem geringeren zu versteuernden Einkommen. Endet das Geschäftsjahr hingegen mit einem Verlust, erhöht die Befreiung den steuerlichen Verlust für dieses Jahr.
  • Die Ausschüttung von Dividenden ist für ein Unternehmen, das ein Steuerabkommen mit Luxemburg unterzeichnet hat, nicht von Vorteil.

Nicht steuerpflichtige Kapitalgewinne

  • Die von einem Soparfi erzielten Kapitalgewinne sind gemäß der Verordnung vom 21. Dezember 2001 nicht steuerpflichtig.
  • Die Steuerbefreiung gilt für alle Vorgänge, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere für den Verkauf, den Empfang und den Tausch von Wertpapieren.
  • Wird eine Beteiligung durch den Tausch von Wertpapieren erworben, so ist nur der den Tauschwert übersteigende Betrag der Kapitalerträge steuerfrei.

Befreiung vom Abzug der Ausgaben

  • Betriebskosten, die in direktem Zusammenhang mit steuerbefreiten Beteiligungen stehen, sind abzugsfähig.
  • Kapitalgewinne oder Dividenden sind bis zu diesem Betrag steuerpflichtig.

Besteuerung von gewerblichen Tätigkeiten

  • Alle kommerziellen Aktivitäten einer Soparfi unterliegen der Gewohnheitsrechtsteuer.
  • Bestimmte Einkommensarten, wie z. B. Einkommen aus Software, Marken und Patenten, können steuerlich begünstigt werden.

Das Luxemburger Soparfi-Investmentvehikel bietet einen klaren Rahmen für die internationale Steuerplanung, da es durch verschiedene internationale Steuerabkommen und europäische Richtlinien zugelassen ist. Diese einzigartige Eigenschaft macht sie zur bevorzugten Holdingstruktur gegenüber einem privaten Vermögensverwaltungsfonds, da sie in der Anwendung nachsichtiger ist.

Damalion bietet umfassende Beratung für ausländische Investoren und institutionelle Anleger, die einen Investmentfonds in einem erstklassigen Finanzzentrum wie Luxemburg eröffnen möchten. Durch die Nutzung unseres globalen Servicenetzes, das aus erfahrenen Dienstleistern besteht, machen wir die Registrierung und Gründung einer luxemburgischen Soparfi zu einem reibungslosen und problemlosen Prozess. Unsere Damalion-Experten bieten auch Unterstützung bei verschiedenen Tätigkeiten an, z. B. bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Buchführung, der Verwaltung und der Steuerberatung. Wenn Sie mehr erfahren möchten, wenden Sie sich noch heute an einen Damalion-Experten.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir schlagen vor, dass Sie dieWenden Sie sich in Ihrer speziellen Situation an einen qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater.