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Die luxemburgische private Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die SOPARFI ( Luxemburger Holding- und Finanzgesellschaft) sind zwei Strukturen, die im Großherzogtum Luxemburg entstanden sind. Luxemburg gilt als eines der führenden Zentren für Vermögensverwaltung in Europa. Die strategische Lage, die fortschrittliche Wirtschaft und der solide rechtliche und regulatorische Rahmen des Großherzogtums ziehen zahlreiche internationale Investoren und vermögende Privatpersonen an, die ihr Vermögen durch die Umsetzung verschiedener Verwaltungsstrategien schützen möchten.

Was ist Private Wealth Management (SPF)?

Eine der beliebtesten Formen der Vermögensverwaltung in Luxemburg ist das Private Wealth Management (SPF). Mit diesem Anlageinstrument können Privatpersonen ihren Nachlass auf unkomplizierte, unregulierte und steuerlich effiziente Weise für verschiedene Anwendungen strukturieren. Die Flexibilität der privaten Vermögensverwaltung (Private Wealth Management, SPF ) macht sie für viele in- und ausländische Investoren zu einer attraktiven Rechtsform für Vermögensschutz und Vermögenserhalt. Die SPF kann mit einem Trust oder einer Stiftung als Eigentümer kombiniert werden. Luxemburg ist ein hochentwickeltes Zentrum für Rechts- und Finanzlösungen, das es Privatpersonen ermöglicht, ihr Privatvermögen und ihre finanziellen Möglichkeiten aus einer Hand zu erhalten, die allen ihren Anforderungen gerecht wird.

Luxembourg family wealth management company

Hauptmerkmale eines Private Wealth Management (SPF)

  • Als eigenständige juristische Person haftet ein Private Wealth Management (SPF ) beschränkt.
  • Aufgrund seines privaten Charakters und seiner Ausgestaltung profitiert er von seiner Sicherheit gegenüber seinen Co-Investoren und einem sehr gezielten Ansatz bei der Risikoverteilung.
  • Nutzt die Struktur einer Holdinggesellschaft im Gegensatz zu einer direkten Kapitalanlage für private Investoren.
  • Hochflexible Investitionsstrukturierung
  • Vereinfachte Steuerregelung
  • Einfach zu gründen, gekennzeichnet durch ein rationalisiertes Gründungsverfahren und Anforderungen an das Anfangskapital.
  • Erlaubt den Erwerb, das Halten und die Verwaltung verschiedener Finanzinstrumente, einschließlich Geld und Vermögenswerte.
  • Sie dürfen keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben und sind von bestimmten Steuerveranlagungen befreit.

Neben den oben genannten Hauptmerkmalen muss eine private Vermögensverwaltung (SPF) die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 2007 einhalten. Das Gesetz über die private Vermögensverwaltung (SPF). Es ist wichtig zu wissen, dass Anleger keine Genehmigung für die Eröffnung eines Private Wealth Management (SF) benötigen und dass dieses als juristische Person nicht an der Börse notiert werden kann.

  • Ein Private Wealth Management (SPF) ist als Kapitalgesellschaft registriert. Das Grundkapital variiert je nach der bei der Eintragung gewählten Rechtsform. Das Grundkapital liegt in der Regel zwischen 12.500 und 31.000 EUR.
  • Anteilseigner eines Private Wealth Management (SPF) müssen eine natürliche Person sein. Private Wealth Management (SPF) ist zwar mit Familienvermögen verbunden, aber die Anleger müssen nicht blutsverwandt sein.
  • Ein Private Wealth Management (SPF) genießt Befreiungen von einer Vielzahl von Steuerveranlagungen, einschließlich der Körperschaftssteuer, der kommunalen Gewerbesteuer und der Vermögenssteuer.
  • Private Wealth Management (SPF)-Strukturen unterliegen der Zeichnungssteuer mit einem Steuersatz von 0,25 %, müssen aber nicht für die Mehrwertsteuer registriert werden.

Private Gestaltung eines Private Wealth Management (SPF)

  • Privatanleger verwalten ihr eigenes Vermögen und ihre Vermögenswerte.
  • Private Wealth Management (SPF) Einrichtungen, die ausschließlich für das Vermögen von einer oder zwei weiteren Personen arbeiten, müssen gebietsansässige oder gebietsfremde Einrichtungen sein, z. B. in Form von Stiftungen und Trusts. Die Zulässigkeit dieser Anforderungen wird in einem weiten Sinne interpretiert, wobei sich ihre einzige Funktion auf die Vermögensverwaltung für eine oder mehrere natürliche Personen konzentriert.
  • Intermediäre oder Treuhänder können im Namen von Anlegern der privaten Vermögensverwaltung (SPF) handeln.

Die Private Wealth Management (SPF)-Struktur ist ein attraktives Instrument sowohl für Investmentorganisationen und/oder -neulinge als auch für nichtprofessionelle Anleger, die den Gesamtstatus ihrer Beziehungen zu potenziellen Co-Investoren beurteilen möchten. Die Anleger genießen ein hohes Maß an Diskretion und Anonymität durch ein gut strukturiertes Private Wealth Management (SPF).

Da es sich bei einer privaten Vermögensverwaltung (SF) um eine eigenständige juristische Person handelt, ist ihre Haftung auf die jeweiligen Beiträge beschränkt, was wiederum ihre Position in Bezug auf die Haftung gegenüber Dritten verbessert, insbesondere im Falle von Kreditgeschäften zu Nachlassplanungszwecken.

Flexible Anlagestrukturierung für ein Private Wealth Management (SPF)

Ein Private Wealth Management (SPF) fungiert als passive Anlagestruktur für Familienvermögen, Nachfolgeplanung, eheliche Vermögensverwaltung und ähnliche Anwendungen. Sie darf nur die folgenden Funktionen ausüben, einschließlich des Haltens und Verkaufens von finanziellen Vermögenswerten gemäß dem Gesetz vom 5. August 2005 über Finanzsicherheiten wie Schuldtitel, strukturierte Anlagen, Aktien, Optionen, Derivate, Aktien, übertragbare Wertpapiere sowie Bargeld und andere Vermögenswerte, die auf einem Konto bei vertrauenswürdigen professionellen Finanzdienstleistern gehalten werden.

Operative Beschränkungen einer privaten Vermögensverwaltung (SPF)

  • Einem Private Wealth Management (SPF ) ist es untersagt, Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich der Gewährung von verzinslichen Darlehen. Sie kann jedoch Barvorschüsse gewähren oder für Verbindlichkeiten eines Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, bürgen, jedoch nur in Ausnahmefällen und unentgeltlich.
  • Ein Private Wealth Management (SPF) darf sich nicht an der Verwaltung von Unternehmen beteiligen, an denen es Anteile hält. Dies gilt auch dann, wenn ein großer Teil des Kapitals von einer privaten Vermögensverwaltung (SPF) gehalten wird, die bestimmte Verwaltungsrechte besitzt.
  • Lediglich das Stimmrecht kann ausgeübt werden, sofern die Tätigkeit nicht mit den oben genannten Bedingungen kollidiert.
  • Einer privaten Vermögensverwaltung (SPF) ist jede Art von kommerzieller Tätigkeit untersagt, mit Ausnahme von Unternehmen, an denen eine private Vermögensverwaltung (SF), die Beteiligungen hält, kommerzielle Tätigkeiten ausüben kann, sofern sie ihren eigenen Unternehmensregeln und -bestimmungen unterliegen.
  • Einem Private Wealth Management (SPF) ist es nicht gestattet, geistiges Eigentum und Immobilien direkt zu halten.
  • Private Wealth Management (SPF) darf nun auch Lebensversicherungsverträge abschließen.

Das Gesetz über die private Vermögensverwaltung (SPF) sieht keine direkten Beschränkungen für die Finanzierung und Verschuldung vor, und die Finanzierung der privaten Vermögensverwaltung (SPF) kann durch Kreditaufnahme bei Kreditinstituten für ihre Aktionäre und Anleger erfolgen. Sachspenden werden in Euro und anderen Währungen angenommen.

Private Vermögensverwaltung (SPF) Vereinfachte Steuerregelung

Da es sich bei einer privaten Vermögensverwaltung (SPF) um eine Erweiterung des Privatvermögens einer Person handelt, die keine kommerzielle Tätigkeit ausübt, ist diese Rechtsform ein steuerneutrales Vehikel. Sie ist von der kommunalen Gewerbesteuer, der Vermögenssteuer und der Körperschaftssteuer befreit. Die strenge Natur eines Private Wealth Management (SPF) ermöglicht es, eine Doppelbesteuerung für dieselben Vermögenswerte infolge eines Eigentümerwechsels zu vermeiden.

  • Die jährliche Zeichnungssteuer in Höhe von 0,25 %, die jährlich gezahlt wird, oder in Höhe von 125.000 EUR gilt für alle Unternehmen der privaten Vermögensverwaltung (SPF).
  • Die Steuerbemessungsgrundlage wird als Summe des eingezahlten Grundkapitals und der Aufgelder berechnet. Gegebenenfalls wird der Teil der Schulden, der das Achtfache der Gesamtsumme des Aktienkapitals übersteigt, bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
  • Aufgrund des steuerneutralen Charakters einer privaten Vermögensverwaltung (SPF) profitiert diese nicht von Luxemburgs bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
  • Private Wealth Management (SPF) kann in den Ländern, in denen sich Anlagen und Vermögenswerte befinden, uneinbringliche ausländische Quellensteuern erheben.
  • Dividenden und Zinsen, die von Private Wealth Management (SPF) gezahlt werden, unterliegen nicht der Quellensteuer, es sei denn, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 anwendbar ist. Das Gesetz sieht vor, dass auf bestimmte Zinserträge aus Zinszahlungen an gebietsansässige Anleger eine inländische Quellensteuer erhoben wird.
  • Dividenden- und Zinszahlungen können gemäß den Einkommenssteuergesetzen für in Luxemburg ansässige Personen unter dem Namen des Empfängers versteuert werden. Andererseits können Gebietsfremde auch in ihrem Herkunftsland steuerpflichtig sein.
  • Kapitalgewinne aus Aktienübertragungen und Liquidationsüberschüsse für Nichtansässige unterliegen nicht der luxemburgischen Steuerveranlagung.
  • Da eine private Vermögensverwaltung (SPF) keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wird sie als nicht steuerpflichtige Person oder Einrichtung betrachtet und unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer.
  • Die steuerliche Überwachung einer privaten Vermögensverwaltung (SPF) erfolgt durch indirekte Steuerbehörden, wie z.B. die Verwaltung für Registrierung, Domains und Mehrwertsteuer. Sie sind dafür verantwortlich, die direkten Steuerbehörden zu informieren, wenn eine private Vermögensverwaltung (SPF) die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Gesetzes über die private Vermögensverwaltung (SPF) nicht erfüllt . Das Ergebnis ist. ein Private Wealth Management (SPF) wird als voll steuerpflichtiges Unternehmen behandelt, das der Körperschaftssteuer und anderen luxemburgischen Steuern unterliegt.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL)
  • Aktiengesellschaft (SA)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA)
  • Kooperative Gesellschaft (SCSA)

Die Anforderungen an die Eintragung und Gründung, das Mindestaktienkapital, die Vertretung, die Jahreshauptversammlungen, die Berichterstattung über die Jahresabschlüsse und andere relevante Aktivitäten sind im Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften enthalten. Alle Bestimmungen werden entsprechend der spezifischen Rechtsform eines Private Wealth Management (SPF) angewandt. sich für eine Tätigkeit in Luxemburg entscheidet. Schließlich sind für die Gründung eines Private Wealth Management (SPF) keine besonderen Genehmigungen oder Zulassungsanforderungen erforderlich.

Luxemburg Soparfi

Die Soparfi oder luxemburgische Finanzholdinggesellschaft ist eine gewöhnliche Handelsgesellschaft, die dem luxemburgischen Recht unterliegt. Sie unterliegt keiner besonderen Steuerregelung und ist ein voll steuerpflichtiges Unternehmen. Als kommerzielle Einrichtung gibt es keine Beschränkungen für den Tätigkeitsbereich einer Soparfi.

  • Ausländische Investoren können ihr Finanzvermögen durch einen Soparfi schützen. Die Investoren können in verschiedene Branchen investieren und sogar Verwaltungsdienstleistungen für vermögende Privatpersonen anbieten.
  • Eine Soparfi kann ihre Steuerlast verringern, indem sie ihre Tätigkeit auf das Halten von Investitionen beschränkt und diese strategisch strukturiert, um von der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zu profitieren.
  • Nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann ein Soparfi nach genau festgelegten Bestimmungen von Dividenden, die von Unternehmen ausgeschüttet werden, an denen eine Muttergesellschaft beteiligt ist, oder von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung ihrer Beteiligungen befreit werden.
  • Die gesamte Geschäftstätigkeit einer Soparfi-Gesellschaft unterliegt der Körperschaftssteuer und der Mehrwertsteuer.
  • Da eine Soparfi wie jede andere Handelsgesellschaft in Luxemburg besteuert wird, kommt sie in den Genuss der Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen, die Luxemburg mit anderen Vertragsländern geschlossen hat.

Soparfi-Besteuerungsregime

  • Gesamtertragssteuersatz von 24,94% für Soparfis mit Sitz in Luxemburg.

Netto-Vermögenssteuer

  • Die jährliche Vermögenssteuer wird auf der Grundlage des Gesamtvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten berechnet und jedes Jahr am 1. Januar mit 0,5 % festgesetzt.
  • Anwendbare Mindestvermögenssteuer von 4.815 EUR (einschließlich 7% Solidaritätszuschlag) als Bemessungsgrundlage für Soparfis, deren Finanzvermögen 500 Millionen EUR übersteigt.
  • Soparfis, deren Finanzvermögen 90 % der Bilanzsumme übersteigt, wird mit 4.815 EUR (einschließlich 7 % Solidaritätszuschlag) zur Mindestvermögenssteuer veranlagt.
  • Die Mindestnettovermögenssteuer liegt zwischen 535 und 4.815 EUR.
  • Die Vermögenssteuer kann durch Steuergutschriften aus der Bildung einer fünfjährigen Rücklage reduziert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Mehrwertsteuer

  • Eine reine Holdinggesellschaft ist kein Steuerpflichtiger und muss sich daher nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.

Befreiung von der Einkommensteuer auf erhaltene Dividenden

  • Dividenden, die ein Soparfi erhält, unterliegen der Körperschaftssteuer zu einem Standardsatz von 24,94 %.
  • Nach den inländischen Vorschriften zur Befreiung von Beteiligungen gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind Dividenden von der Steuer befreit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Eine Soparfi muss ein geeignetes Unternehmen im Sinne der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sein.
  2. Eine juristische Person, die im Land ihres Wohnsitzes der Körperschaftssteuer unterliegt.
  3. Zum Zeitpunkt der Liquidation oder der Dividendenausschüttung muss ein Soparfi eine direkte Beteiligung von mehr als 10 % des eingezahlten Nominalkapitals an der Tochtergesellschaft für 12 Monate in Folge gehalten haben.
  4. Bei geringerem Beteiligungsprozentsatz Richtungsbeteiligung mit einem Anschaffungsstolz von mindestens 1,2 Mio. EUR.
  • Alle qualifizierten Tochtergesellschaften sind von der 50%igen Dividendenbefreiung ausgenommen.

Befreiung von der Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden

  • Quellensteuersatz von 15 % auf Dividenden, die von einer luxemburgischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, es sei denn, der Satz wird auf der Grundlage geltender Abkommen oder inländischer Quellensteuerbefreiungsregelungen von Luxemburg reduziert.
  • Eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer wird gewährt, wenn die Muttergesellschaft eine voll steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz in einem EU- oder EWR-Land (Europäischer Wirtschaftsraum) ist und 12 Monate lang eine direkte Beteiligung von mehr als 10 % des eingezahlten Nominalkapitals an der Tochtergesellschaft gehalten hat.
  • Bei geringeren Beteiligungsquoten, Direktbeteiligungen mit einem Erwerbspreis von mindestens 1,2 Mio. EUR, gilt die volle Quellensteuerbefreiung als anwendbar.

Kapitalgewinne

  • Kapitalgewinne und -verluste sind körperschaftsteuerpflichtig.
  • Die Regeln für die Befreiung von der Kapitalbeteiligung sind ähnlich wie die für Dividenden. Die vollständige Steuerbefreiung gilt, wenn die Muttergesellschaft eine voll steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz in einem EU- oder EWR-Land (Europäischer Wirtschaftsraum) ist und seit 12 Monaten in Folge eine direkte Beteiligung von mehr als 10 % des eingezahlten Stammkapitals an der Tochtergesellschaft hält.
  • Bei einem geringeren Beteiligungsprozentsatz Direktbeteiligungen mit einem Erwerbspreis von mindestens 6 Mio. EUR.
  • Die Befreiung von der Kapitalertragssteuer gilt auch für Beteiligungen, die über steuerlich transparente Einrichtungen vermittelt werden.
  • Etwaige Veräußerungsgewinne bei förderfähigen Tochtergesellschaften sind nur dann steuerpflichtig, wenn der Umfang ihrer Aufwendungen von nicht steuerbefreiten Gewinnen aus früheren Jahren abgezogen wurde.

Zinsen und Tantiemen

  • Zinszahlungen an juristische Personen werden nicht mit luxemburgischer Quellensteuer belegt.
  • Zinszahlungen mit Gewinnbeteiligung auf bestimmte Schuldtitel können einer Quellensteuer von 15 % unterliegen, es sei denn, es sind keine niedrigeren Steuerabkommen anwendbar oder es kann eine Befreiung gelten.
  • Luxemburg erhebt keine Quellensteuer auf Tantiemen.

Soparfi-Finanzierung

  • Im luxemburgischen Steuersystem gibt es keine Vorschriften für die Verschuldung.
  • Für Holdinggesellschaften schreibt die Verwaltungspraxis jedoch die Einhaltung eines Verhältnisses von 85:15 zwischen Fremd- und Eigenkapital vor, wenn die Aktionäre einer Fremdfinanzierung zustimmen, die als Garantie für die steuerliche Absetzbarkeit der Zinszahlungen des Zahlers dient.

Anträge auf Steuerabkommen

  • Luxemburg verfügt mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2014 über einen bestehenden Rahmen für Steuervorbescheide. Sie enthält alle Bestimmungen und Verfahren für alle Arten von Anträgen auf Steuervereinbarungen.

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Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.