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Firmengründung in Gibraltar

GIBRALTAR
Art der Körperschaft: Nichtansässiges Unternehmen
Art des Rechts: Englisches Common Law mit lokalen Statuten
Verfügbarkeit von Regalbetrieben: Ja
Zeitrahmen für die Eintragung: 5 - 8 Arbeitstage
Minimale Regierungsgebühren: 200 GBP
Reguläre Körperschaftssteuer: Keine
Zugang zum Doppelbesteuerungsabkommen: Ja mit UK
Ausgegebenes Mindestaktienkapital : 1 GBP (das Standardaktienkapital beträgt 2.000 GBP)
Einbezahltes Mindestaktienkapital bei der Gründung: 1 GBP
Mindestanzahl der Anteilseigner erforderlich: Ein
Inhaber-Aktien: Ja
Nominierte Aktionäre sind zulässig: Ja
Mindestanzahl von Direktoren: Einer
Unternehmensleiter erlaubt: Ja
Lokale Direktoren erforderlich: Nein
Treffen vor Ort erforderlich: Nein
Gesellschaftssekretär erforderlich : Ja (muss ein in Gibraltar ansässiger Sekretär sein)
Hauptversammlungen der Aktionäre: Ja, können per Telefon oder über ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel abgehalten werden, vorausgesetzt, alle Teilnehmer können sich gegenseitig deutlich hören, und können überall auf der Welt abgehalten werden
Lokaler eingetragener Firmensitz erforderlich: Ja
Steuerlicher Wohnsitz zur Nutzung des Netzes der Steuerabkommen: Ja, in Bezug auf die Mutter-Tochter-Richtlinie
Umtauschkontrolle: Nein
Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Unternehmensregister: Ja, (Offenlegung gegenüber dem Unternehmensregister)
Staatliches Register der Direktoren: Ja, (die Angaben sind öffentlich einsehbar)
Jährliche Rückkehr: Ja
Einreichung von Abschlüssen: Minimale verkürzte Bilanz für kleine Unternehmen; mittlere und große Unternehmen benötigen eine Prüfung und vollständige Einreichung
Prüfung: Ja
Wohnsitzverlegung Zulässig Ja

Wir tun unser Bestes, um die Einhaltung der neuesten internationalen Vorschriften, die von der OECD und anderen internationalen Institutionen und Ländern festgelegt wurden, durch dieses Land zu überwachen.

Damalion kann jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen Anfragen von Kunden über diese Rechtsprechung ablehnen.

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