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Vergleich von regulierten und leicht regulierten Anlageinstrumenten in Luxemburg – TEIL 1
by KNOWLEDGE CENTER | Dezember 16, 2021

In dieser Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der regulierten und weniger regulierten Anlageinstrumente im Großherzogtum Luxemburg kurz dargestellt. Sie weist die Eigenschaften von OGAW, Teil-II-Fonds, SIFs und SICAR auf. Außerdem werden kritische Faktoren aufgezählt, darunter der AIFMD-Status, die Anforderungen an Dienstleister, qualifizierte Anleger, qualifizierte Vermögenswerte, regulatorische Aufsicht, Teilfonds, Besteuerung und vieles mehr.

REGELBAR LEICHT REGULIERT
OGAW TEIL II UCI SIF SICAR
Geltende Rechtsvorschriften Gesetz vom 17. Dezember 2010 (Teil I OGAW-Gesetz) Gesetz vom 17. Dezember 2010 (Teil II OGA-Gesetz) Gesetz vom 13. Februar 2007 (“SIF-Gesetz”) Gesetz vom 15. Juni 2004
(“SICAR-Gesetz”)
Zulassung und Beaufsichtigung durch die CSSF Ja Ja Ja Ja
Förderungswürdigkeit als AIF Nein Immer ein AIF Ja, es sei denn, sie sind befreit.

Sie ist freigestellt, wenn der SIF nicht dazu bestimmt ist, Kapital von mehreren Anlegern zu beschaffen, um es auf der Grundlage einer genau definierten Investition zum Nutzen dieser Anleger zu investieren.

Ja, es sei denn, sie sind befreit.

Sie ist freigestellt, wenn der SIF nicht dazu bestimmt ist, Kapital von mehreren Anlegern zu beschaffen, um es auf der Grundlage einer genau definierten Investition zum Nutzen dieser Anleger zu investieren.

Befreiung von der vollen AIFMD-Regelung unter erleichterten Bedingungen (AIFMD-Registrierungsregelung) K.A. Möglicherweise  

Möglicherweise

 

Möglicherweise
Anforderungen an externe zugelassene AIFM K.A. Erforderlich im Falle eines selbstverwalteten AIF und oberhalb der AIFMD-Schwelle. Erforderlich im Falle eines selbstverwalteten AIF und oberhalb der AIFMD-Schwelle. Erforderlich im Falle eines selbstverwalteten AIF und oberhalb der AIFMD-Schwelle.
Qualifizierte Investoren Uneingeschränkt Uneingeschränkt Gut informierte Anleger Gut informierte Anleger
Qualifiziertes Vermögen Begrenzt auf übertragbare Wertpapiere, die auf einem geregelten Markt zugelassen und aktiv sind, derivative Finanzinstrumente, Bargeld und Geldmarktinstrumente sowie Investmentfonds in Übereinstimmung mit Artikel 41 des OGAW-Gesetzes und anderen einschlägigen EU-Richtlinien und -Verordnungen.

Die Förderungswürdigkeit von Vermögenswerten muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und der Regulierungspraxis geprüft werden.

Uneingeschränkt.

Das Anlageziel und die Fondsstrategie müssen von der CSSF genehmigt werden.

 

Uneingeschränkt.

Begrenzt auf Wertpapieranlagen, die Risikokapital darstellen. Auf der Grundlage des CSSF-Rundschreibens 06/241 werden Investitionen in Risikokapital als direkte oder indirekte Vermögensbeiträge an Unternehmen im Hinblick auf deren Gründung, Entwicklung und Notierung an einer bekannten Börse definiert.

Der SICAR-Struktur ist es nicht gestattet, direkt in Immobilien zu investieren, es sei denn für den Eigenbedarf oder über ihre Beteiligungen.

Anforderungen an die Risikodiversifizierung Gemäß Artikel 42 ff. des OGAW-Gesetzes gelten die folgenden, nicht erschöpfenden Anforderungen an die Risikostreuung:

-Ein OGAW darf nicht 10 % oder mehr seines Vermögens in Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen.

-Ein OGAW darf nicht 20 % oder mehr seines Nettovermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen.

Das Gesamtengagement in Bezug auf derivative Instrumente sollte den Gesamtnettowert eines OGAW-Portfolios nicht übersteigen.

Das IML-Rundschreiben 91/75 (geändert durch das CSSF-Rundschreiben Nr. 05/177) enthält Anforderungen an die Risikostreuung, die weniger streng sind als die für OGAW geltenden

-UCI darf nicht mehr als 20 % des Nettovermögens in Wertpapiere ein und desselben Emittenten investieren.

Spezifische Beschränkungen in Bezug auf Fonds, die eine alternative Anlagestrategie verfolgen, sind im CSSF-Rundschreiben Nr. 02/80 definiert.

Das CSSF-Rundschreiben Nr. 07/309 definiert die Anforderungen an die Risikostreuung, die weniger streng sind als die für OGAW und OGA geltenden.

-Der SIF darf nicht mehr als 30 % seines Nettovermögens in Wertpapieren ein und desselben Typs und desselben Emittenten anlegen.

Keine Anforderungen an die Risikodiversifizierung.
Rechtsform Die folgenden Einrichtungen müssen unbefristet sein:

  • FCP
  • SICAF (SA, SCA)\
  • SICAV (SA
Die folgenden Einrichtungen können entweder unbefristet oder befristet sein:

  • FCP
  • SICAF (SA, Sarl, SCA, SCS, SCSp)
  • SICAV (SA)
Die folgenden Einrichtungen können entweder unbefristet oder befristet sein:

  • FCP
  • SICAF (SA, Sarl, SCA, SCoSA, SCS, SCSp)
  • SICAV (SA, Sarl, SCA, SCoSA, SCS, SCSp)
Die folgenden Einrichtungen können entweder unbefristet oder befristet sein:

SA

  • Sarl
  • SCS
  • SCSp
  • SCoSA
Struktur des Regenschirms Ja Ja Ja Ja
Kapitalbedarf FCP-Anforderungen:

-EUR 1.250.000 spätestens 6 Monate nach der Zulassung durch die CSSF erforderlich.

Selbstverwaltete SICAV/SICAF

EUR 300.000 am Tag der Zulassung und EUR 1.250.000 innerhalb von 6 Monaten nach der CSSF-Zulassung.

 

 

FCP-Anforderungen:

-EUR 1.250.000 spätestens 6 Monate nach der Zulassung durch die CSSF erforderlich.

Selbstverwaltete SICAV/SICAF

EUR 300.000 am Tag der Zulassung und EUR 1.250.000 innerhalb von 6 Monaten nach der CSSF-Zulassung.

 

 

1.250.000 EUR, die spätestens 12 Monate nach der Zulassung durch die CSSF zu erreichen sind.

 

1.000.000 EUR, die spätestens 12 Monate nach der Zulassung durch die CSSF zu erreichen sind.

 

Erforderliche Dienstanbieter Verwaltungsgesellschaft für FCP:

-Verwaltungsbeauftragter

-zugelassener Wirtschaftsprüfer

-Einlageninstitut

-Registerführer und Übertragungsstelle

Verwaltungsgesellschaft für FCP:

-Verwaltungsbeauftragter

-zugelassener Wirtschaftsprüfer

-Einlageninstitut

-Registerführer und Übertragungsstelle

 

Verwaltungsgesellschaft für FCP:-Verwaltungsbeauftragter

-zugelassener Wirtschaftsprüfer

-Depotbank oder Fachmann eines Finanzsektors, der Verwahrungslösungen anbietet, und unter bestimmten Bedingungen.

-Registerführer und Übertragungsstelle

 

Verwaltungsgesellschaft für FCP:

-Verwaltungsbeauftragter

-zugelassener Wirtschaftsprüfer

-Einlageninstitut

-Registerführer und Übertragungsstelle

 

Listing Möglichkeit Ja Ja Ja Ja, aber schwierig in
Praxis.
Europäischer Reisepass Ja  

Nein, außer in Fällen, in denen sie in den Anwendungsbereich einer vollständigen AIFMD-Regelung fallen.

 

 

Nein, außer in Fällen, in denen sie in den Anwendungsbereich einer vollständigen AIFMD-Regelung fallen.

 

 

Nein, außer in Fällen, in denen sie in den Anwendungsbereich einer vollständigen AIFMD-Regelung fallen.

 

Berechnung des Nettoinventarwerts (NIW) und Rücknahmehäufigkeit OGAW müssen die Ausgabe, einschließlich des Verkaufs- und Rücknahmepreises von Anteilen bei jeder Ausgabe, Rücknahme und jedem Verkauf von Anteilen mindestens zweimal im Monat veröffentlichen. OGAW müssen die Ausgabe, einschließlich des Verkaufs- und Rücknahmepreises von Anteilen bei jeder Ausgabe, Rücknahme und jedem Verkauf von Anteilen mindestens zweimal im Monat veröffentlichen. Der Nettoinventarwert wird mindestens einmal pro Jahr zu Berichtszwecken veröffentlicht. Nicht erforderlich.
Gesamteinkommenssteuer (Körperschaftssteuer und kommunale Gewerbesteuer) Keine Einkommensteuer Keine Einkommensteuer Keine Einkommensteuer Allgemeiner Gesamtsatz: 24.94%

In einigen Fällen kann eine Ermäßigung des Körperschaftssteuersatzes in Betracht kommen.

Einkommen aus übertragbaren Wertpapieren, wie z. B. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien und Dividenden, sind steuerfrei.

Einkünfte aus Barmitteln, die für künftige Anlagezwecke gehalten werden, können nur ein Jahr lang steuerfrei sein.

Zeichnungssteuer (NAV) Satz: 0,05% des Nettoinventarwerts pro Jahr.

Kürzung: 0,01% des Nettoinventarwerts jährlich in bestimmten Fällen.

Steuerbefreiungen: Spezielle Pensionsfonds und Pensionspooling-Vehikel, spezielle institutionelle Geldmarktfonds und Fonds, die in andere Fonds investieren, die derzeit der Zeichnungssteuer unterliegen.

 

Satz: 0,05% des Nettoinventarwerts pro Jahr.

Kürzung: 0,01% des Nettoinventarwerts jährlich in bestimmten Fällen.

Steuerbefreiungen: Spezielle Pensionsfonds und Pensionspooling-Vehikel, spezielle institutionelle Geldmarktfonds und Fonds, die in andere Fonds investieren, die derzeit der Zeichnungssteuer unterliegen.

 

Satz: 0,01% des NIW jährlich.

Steuerbefreiungen: bestimmte Pensionsfonds und Geldmärkte oder SIF, die in andere Fonds investieren, die bereits mit einer Zeichnungssteuer belegt sind.

 

 

 

Keine Abonnementsteuer
Vermögenssteuer Keine Vermögenssteuer Keine Vermögenssteuer Keine Vermögenssteuer Keine Vermögenssteuer
Quellensteuer auf Ausschüttungen Nicht mit Quellensteuer veranlagt Nicht mit Quellensteuer veranlagt Nicht mit Quellensteuer veranlagt Nicht mit Quellensteuer veranlagt
Vorteile des Netzwerks der Doppelbesteuerungsabkommen SICAF/SICAV:

-beschränkt auf bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Rundschreiben L.G., Nr. 61 der Steuerverwaltung vom Dezember 2017).

FCP:

-Nein. 61 der Steuerverwaltung vom Dezember 2017.

 

SICAF/SICAV:

-beschränkt auf bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Rundschreiben L.G., Nr. 61 der Steuerverwaltung vom Dezember 2017).

FCP:

-Nein. 61 der Steuerverwaltung vom Dezember 2017.

 

SICAF/SICAV:

-beschränkt auf bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Rundschreiben L.G., Nr. 61 der Steuerverwaltung vom Dezember 2017).

FCP:

-Nein. 61 der Steuerverwaltung vom Dezember 2017.

 

 

Ja, insbesondere in Fällen, in denen eine SICAR als juristische Person gegründet wird (mit Ausnahme der Rechtsformen SCS und SCSp)

 

 

 

Profitieren Sie von der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Nein Nein Nein  

Im Wesentlichen ja, aber nur in bestimmten Rechtsordnungen, in denen der Standort der Zielunternehmen die Anwendung der Richtlinie in Frage stellen könnte.

 

Thin-Capitalization-Regeln (Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital)  

Darlehen in Höhe von bis zu 10 % des Nettovermögens zur Finanzierung von Rücknahmen oder zum Erwerb von Immobilien für seine Geschäftstätigkeit. Beachten Sie, dass die Kredite nur kurzfristig sein sollten und nicht für Investitionen verwendet werden können. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme sollte 15 % des Vermögens nicht überschreiten.

 

 

Darlehen bis zu 25 % des Nettovermögens ohne Einschränkungen sind zulässig.

Keine Verschuldung/Eigenkapital
Verhältnis
Keine Verschuldung/Eigenkapital
Verhältnis
Praktische Anwendung Hochreguliertes Instrument, das über den EU-Pass an alle Arten von Anlegern verkauft werden kann, einschließlich professioneller Anleger, institutioneller Anleger und Kleinanleger.

 

Investmentfonds, die für Anlagetätigkeiten genutzt werden können, die nicht die Kriterien der OGAW-Richtlinien erfüllen.

 

 

Äußerst ideal für:

  • Hedge-Fonds
  • Privates Eigenkapital
  • Risikokapitalfonds
  • Immobilienfonds
  • Fonds für notleidende Kredite
  • Islamische Finanzfonds
  • Infrastruktur-Fonds
  • Fonds für Sachanlagen
  • Sozial verantwortliche Fonds
  • Mikrofinanzfonds
  • Und andere Arten von alternativen Fonds

 

Äußerst ideal für:

  • Risikokapital-Transaktionen
  • Privates Eigenkapital

 

 

Wenn Sie mehr über die verschiedenen luxemburgischen Anlageformen erfahren möchten und wissen möchten, welche Anlageform zu Ihren Bedürfnissen passt, zögern Sie bitte nicht, unsere Damalion-Experten noch heute zu kontaktieren.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.

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