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Am 17. Dezember 2021 hat das Schweizer Parlament eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes beschlossen. Um den Fremdkapitalmarkt des Landes weiter zu stärken und seinen Ruf als attraktives Land für Finanzaktivitäten von Konzernen zu verbessern, haben die Behörden zugestimmt, die Quellensteuer auf Anleihezinsen abzuschaffen. Die Verrechnungssteuerreform beinhaltet auch Änderungen des Schweizer Stempelsteuergesetzes. Die kritischen Änderungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten, können aber noch vor ihrem tatsächlichen Inkrafttreten Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

Eine Einführung in das schweizerische Verrechnungssteuergesetz

Die Schweiz erhebt u.a. eine 35%ige Quellensteuer auf Anleihezinszahlungen. Aufgrund des hohen Verrechnungssteuersatzes werden Anleihen von schweizerischen juristischen Personen von ausländischen Anlegern als unattraktiv angesehen. Dies ist auch der Grund dafür, dass multinationale Unternehmen mit Sitz in der Schweiz den Zugang zu den Fremdkapitalmärkten über die Emission von Anleihen ausländischer Konzerngesellschaften bevorzugen, wobei ihre jeweiligen in der Schweiz ansässigen Konzerne bei Bedarf Unterstützung leisten.

Die schweizerische Politik ist seit langem bestrebt, das bestehende System der Verrechnungssteuer auf Anleihezinsen zu reformieren, um die Kompetenz des Landes auf dem Fremdkapitalmarkt zu stärken. In der Vergangenheit wurden bereits einige Vorschläge gemacht, die jedoch von den gesetzgebenden Behörden unterschiedlich aufgenommen wurden.

Es war der Schweizer Bundesrat, der eine neue Gesetzesinitiative formulierte. Das Gesetz zur Stärkung der Fremdkapitalmärkte (ASDCM) sieht die Abschaffung der Schweizer Verrechnungssteuer auf Anleihezinsen für alle ab dem 1. Januar 2023 ausgegebenen Anleihen vor.

Das Schweizer Parlament genehmigte die ASDCM schließlich am 17. Dezember 2021, wobei die Änderungen ab dem 1. Januar 2023 gelten und bestimmte Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollen. Das ASDCM sieht nicht nur die Abschaffung der schweizerischen Verrechnungssteuer vor, sondern beschreibt auch andere Maßnahmen wie die Erhebung der Verrechnungssteuer auf gefertigte Zahlungen und Änderungen des Schweizer Stempelsteuergesetzes.

Gesetz zur Stärkung der Anleihekapitalmärkte Hauptmerkmale

  • Ersatzlose Abschaffung der schweizerischen MWSt auf Anleihezinszahlungen.
  • Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden nur noch Zinszahlungen auf Bankeinlagen an in der Schweiz ansässige Banken und Versicherungsgesellschaften mit der Schweizer Mehrwertsteuer belastet.

Der Einfluss der Verrechnungssteuer auf Anleihezinsen auf das Finanzklima der Schweiz

  • Erhebliche positive Auswirkungen auf die Fremdkapital- und Bankkreditmärkte des Landes.

Was den Markt für Bankverbindlichkeiten betrifft, so gelten für die meisten Fazilitätsvereinbarungen mit Schweizer Kreditnehmern die zehn Nicht-Banken- und die zwanzig Nicht-Banken-Regeln.

  • Die Zehn-Nicht-Banken-Regel begrenzt die Gesamtzahl der Nicht-Banken-Kreditgeber auf zehn.
  • Die Zwanzig-Nicht-Banken-Regel besagt, dass die Gesamtzahl der Nicht-Banken-Gläubiger eines Kreditnehmers für alle ausstehenden Schulden, die für eine Schuldverschreibung entscheidend sind, zwanzig nicht überschreiten darf.

Die Regeln für zehn Nichtbanken und zwanzig Nichtbanken werden voraussichtlich obsolet, sobald die Abschaffung der Schweizer Mehrwertsteuer auf Anleihezinsen in Kraft tritt. Diese Veränderung bringt viele Vorteile mit sich, unter anderem:

  • Erhöhte Möglichkeiten zur Ausweitung von Kreditvereinbarungen, was wiederum die Attraktivität der Schweizer Kreditmärkte für alternative Kreditgeber, wie z.B. solche, die an privaten Kreditfonds beteiligt sind, erhöht.

Was die Fremdkapitalmärkte betrifft, so dürften Anleihen, die von nichtschweizerischen Unternehmensgruppen begeben werden, aber von einer schweizerischen Konzerngesellschaft garantiert werden und die die Einhaltung der Flowback-Regeln erfordern, obsolet werden, sobald die Abschaffung der schweizerischen Mehrwertsteuer in Kraft tritt.

Übergangsbestimmungen

  • Es ist wichtig zu bedenken, dass die Quellensteuer nur für Neuemissionen von Anleihen abgeschafft wird. Das bedeutet, dass sich für Anleihen, die bereits vor und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit Quellensteuer veranlagt wurden, nichts ändert.
  • Die Schweizer WTH ist nur auf Anleihen anwendbar, die von einem in der Schweiz ansässigen Emittenten ausgegeben wurden und der Verrechnungssteuer unterliegen.
  • Ausländische Anleihen können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in die Schweiz migriert werden, ohne dass dies steuerliche Auswirkungen hat.
  • Mit dem Inkrafttreten der Abschaffung des schweizerischen WTH werden die Beschränkungen für die Verwendung der Erlöse hinfällig.

Quellensteuer auf geleistete Zahlungen

Geleistete Zahlungen kommen in der Schweiz in zwei Formen vor:

  • Im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften, bei denen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, dem Darlehensgeber sämtliche Erträge, z. B. in Form von Dividenden und Zinsen, die er von einem Wertpapieremittenten erhält, zu zahlen
  • Unter Wertpapieren, die vor dem Ex-Datum verkauft wurden, aber der Abschluss der Transaktion erfolgt nach dem Ex-Datum.

Traditionell verlangt die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass Schweizer Verwahrer auf geleisteten Zahlungen einen Verrechnungssteuerabzug vornehmen. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass mehr schweizerische Quellensteuer zurückerstattet wird, als tatsächlich einbehalten wurde.

Im Jahr 2017 kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das Verrechnungssteuergesetz keine Rechtsgrundlage für den Abzug der Verrechnungssteuer auf hergestellte Zahlungen bietet.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Fremdkapitalmärkte hat der Gesetzgeber des Landes eine Rechtsgrundlage geschaffen, um die schweizerische Mehrwertsteuer auf produzierte Zahlungen zu erheben.

  • Die Quellensteuer wird von der Person geschuldet, die die gefertigten Zahlungen gutschreibt, auszahlt, verrechnet, renumeriert oder überweist, und unterliegt der Quellensteuer. In den meisten Fällen ist die Person, die mit der Mehrwertsteuer veranlagt wird, der Verwahrer der Wertpapiere.
  • Nach der neuen schweizerischen WHT-Regelung wird bei nicht-schweizerischen Verwahrern von Schweizer Wertpapieren die Verrechnungssteuer auf die geleisteten Zahlungen einbehalten.

Die Bestimmungen werden klargestellt, sobald die Verwaltungsvorschriften der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht sind.

Schweizerische Verrechnungssteuer auf Ausschüttungen von kollektiven Kapitalanlagen

  • Die Erträge aus inländischen kollektiven Kapitalanlagen unterliegen weiterhin der Quellensteuer.
  • Die Befreiung von der Quellensteuer wird für Zinsen eingeführt, die von kollektiven Kapitalanlagen vereinnahmt werden.
  • Die von kollektiven Kapitalanlagen ausgeschütteten Zinsen werden von der Quellensteuer befreit.
  • Eine Teilbefreiung für ausländische Einkünfte aus kollektiven Systemen wurde in der Konsultation abgelehnt.

Pragmatische Bestimmungen für die Quellensteuer

  • Die Quellensteuer wird nicht festgesetzt und die Erstattung wird nicht aufgrund von Fehlern verweigert, auch wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ihm durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften kein Steuerausfall entstanden ist.

Änderungen des schweizerischen Handänderungssteuergesetzes

Die Stempelsteuer in Höhe von 0,15 % auf Sekundärmarkttransaktionen mit inländischen Anleihen wird abgeschafft. Die Übertragungssteuer von 0,3 % auf Sekundärmarkttransaktionen mit Anleihen ausländischer Emittenten bleibt jedoch bestehen, wenn ein inländischer Wertpapierhändler als Vermittler auftritt.

  • Schweizerische und ausländische Schuldtitel, die nicht länger als zwölf Monate laufen, sind von der schweizerischen Umsatzabgabe befreit.
  • Befreiung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an ausländischen Investmentfonds, die Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen halten, von der Umsatzabgabe.

Abschaffung der schweizerischen Umsatzabgabe auf den Verkauf von qualifizierten Beteiligungen

  • Kauf und Verkauf von Beteiligungen an in- und ausländischen Beteiligungen betragen 0,15% bzw. 0,30, wenn ein inländischer Wertpapierhändler als Vermittler auftritt.
  • Auch eine inländische Holdinggesellschaft kann als Wertpapierhändler gelten.
  • Maklerdienste sowie Kauf und Verkauf von Beteiligungen von 10 % oder mehr werden nicht mehr mit der Stempelsteuer belastet, wenn die Beteiligung als Anlagevermögen gemäss Art. 960cd OR.

Inkrafttreten am 1. Januar 2023

Sofern kein Referendum gegen die Vorlage ergriffen wird, tritt die Abschaffung der Schweizer Verrechnungssteuer auf Anleihezinsen am 1. Januar 2023 in Kraft. Da sich die wichtigsten politischen Parteien klar für ein Referendum ausgesprochen haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger das letzte Wort über die Reform der Verrechnungssteuer haben werden. Im Falle eines gescheiterten Referendums unterliegen die Zinszahlungen von Anleihen in der Schweiz ansässiger Emittenten nach dem 1. Januar 2023 nicht mehr der Schweizer Mehrwertsteuer. Dagegen werden Zahlungen auf Anleihen, die von einem Schweizer Emittenten vor dem 1. Januar 2023 ausgegeben wurden, weiterhin mit der Verrechnungssteuer belegt. Die Inkraftsetzung der anderen Teile der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Anleihezinsen liegt im Ermessen des Schweizer Bundesrates, wird aber voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2023 erfolgen.

Wenn Sie Fragen zur Abschaffung der Schweizer Verrechnungssteuer auf Anleihezinsen haben, wenden Sie sich noch heute an unsere Damalion-Experten.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.