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Die Tschechische Republik ist eines der am weitesten entwickelten Länder Europas.

Es liegt im Herzen Europas und bietet für Unternehmensgründungen einige Vorteile gegenüber den meisten anderen europäischen Ländern. Dazu gehören eine hervorragende Infrastruktur, qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte und niedrige Arbeitskosten.

Formen von Kapitalgesellschaften und Mindestaktienkapital in der Tschechischen Republik

Das tschechische Gesetz über Kapitalgesellschaften (Czech Republic Business Corporations Act, 2012) ist das wichtigste Gesetz, das die Eintragung und den Betrieb von Unternehmen in der Tschechischen Republik regelt.

Das tschechische Gesetz über Handelsgesellschaften kennt eine Vielzahl von juristischen Personen und Formen von Handelsgesellschaften, unter denen man in der Tschechischen Republik Geschäfte machen kann.

Die Rechtsformen von Kapitalgesellschaften, die im Allgemeinen von ausländischen Investoren genutzt werden, sind:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o. oder společnost s ručením omezeným) GmbH: Eine GmbH ist eine Gesellschaft, deren eingetragenes Kapital sich aus den im Voraus vereinbarten Investitionen ihrer Mitglieder zusammensetzt. Nach dem tschechischen Gesetz über Handelsgesellschaften beträgt die Mindesteinlage eines jeden Aktionärs 1 CZK.
  • Aktiengesellschaft (a.s. oder akciová společnost): Diese Gesellschaftsform kann durch eine private Vereinbarung zur Zeichnung aller Aktien oder durch einen öffentlichen Aufruf zur Zeichnung von Aktien gegründet werden. Das erforderliche Mindeststammkapital beträgt 2.000.000 CZK.
  • Kommanditgesellschaft (k. s. oder komanditní společnost): Bei dieser Form der tschechischen Gesellschaft muss mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haften und bei mindestens einem Gesellschafter muss die Haftung auf die Höhe seiner eingetragenen Einlage in die Gesellschaft beschränkt sein. Die Mindestbeteiligung des Kommanditisten sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
  • Offene Handelsgesellschaft (v. o. s. oder veřejná obchodní společnost): Dies ist eine Gesellschaft, bei der jeder Gesellschafter befugt ist, im Namen der Gesellschaft zu handeln, und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haftet. Ein Mindeststammkapital ist für diese Gesellschaftsform nicht erforderlich.
  • Genossenschaft (družstvo): Diese Gesellschaftsform kann von mindestens fünf natürlichen Personen oder zwei juristischen Personen gegründet werden. Das tschechische Gesetz über Handelsgesellschaften sieht kein Mindeststammkapital für diese Gesellschaftsform vor.
  • Europäische Gesellschaft (evropská společnost): Der Hauptzweck der Einführung dieser Gesellschaftsform besteht darin, die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften mit einer europäischen Dimension zu ermöglichen, frei von Hindernissen, die sich aus den Unterschieden und der begrenzten territorialen Anwendung des nationalen Gesellschaftsrechts ergeben.
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (evropské hospodářské zájmové sdružení): Diese Gesellschaftsform kann von mindestens zwei Gesellschaften gegründet werden, die ihre Hauptverwaltung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
  • Europäische Genossenschaft (evropská družstevní společnost): Diese Gesellschaft kann von mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sein müssen.
  • Zweigniederlassung (pobočka (falls im Handelsregister eingetragen-odštěpný závod)): Eine Zweigniederlassung ist keine tschechische juristische Person, sondern eine Handelsvertretung der ausländischen Muttergesellschaft. Für die Zweigniederlassung ist kein Mindeststammkapital erforderlich.

Einige der oben genannten Unternehmensstrukturen müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Erforderliche Dokumente für die Registrierung Ihres tschechischen Unternehmens

Das wichtigste Dokument, das bei der Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik benötigt wird, ist der Gesellschaftsvertrag / die Gründungsurkunde.

Andere auferlegte Dokumente sind an Bedingungen geknüpft. In der Regel sind auch die folgenden Punkte erforderlich:

  • Nachweis eines geschäftsführenden Direktors über seine Befähigung zur Ausübung eines Amtes im satzungsgemäßen Organ der Gesellschaft
  • Auszug aus dem Strafregister für alle Vertreter und Gesellschafter des Unternehmens
  • Bestätigung der Einzahlung des Stammkapitals
  • Pachtvertrag
  • Liste der Unternehmensleiter sowie deren Unterschrift und Zustimmung zur Eintragung ins Handelsregister
  • einen Gewerbeschein oder eine Lizenz für eine andere Art der Geschäftstätigkeit

Die wichtigsten Schritte zur Eröffnung Ihres Unternehmens in der Tschechischen Republik

Der Prozess der Unternehmensgründung in der Tschechischen Republik läuft wie folgt ab:

  • Wahl des Namens: Für das Unternehmen muss ein eindeutiger Name gewählt werden, und der gewählte Firmenname muss bei der Geschäftsstelle des regionalen Handelsgerichts überprüft werden.
  • Wahl der Unternehmensform: Bei der Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik muss der Inhaber entscheiden, in welcher Form das Unternehmen gegründet werden soll. Die Gründung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens oder die Gründung einer Gesellschaft nach tschechischem Recht sind die beiden wichtigsten Optionen, die in Betracht kommen.
  • Suche und Auswahl einer juristischen Adresse: Der eingetragene Sitz muss sich in der Tschechischen Republik befinden und in der Tschechischen Republik unterhalten werden.
  • Eröffnung eines Firmenkontos bei einer Bank in der Tschechischen Republik und Überweisung des erforderlichen Kapitals (falls zutreffend)
  • Bereiten Sie alle erforderlichen Dokumente (z. B. den Gesellschaftsvertrag) vor und lassen Sie sie von einem nationalen Notar beglaubigen.
  • Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister: Sobald die Dokumente des Unternehmens unterzeichnet und beglaubigt sind, müssen die Vertreter des Unternehmens die juristische Person in das Handelsregister eintragen.
  • Melden Sie sich beim Finanzamt an.

Wenn alle Schritte abgeschlossen sind, kann das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik sicher und legal aufnehmen.

Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik

Wie in anderen Ländern gibt es auch in der Tschechischen Republik viele verschiedene Steuern und andere ähnliche Belastungen. Die wichtigsten davon und ihre Tarife sind unten aufgeführt:

  • Körperschaftssteuer: 19%
  • Einkommensteuer für natürliche Personen: 15%
  • Mehrwertsteuer (MWSt): 21 % für die meisten Produkte und Dienstleistungen, 15 % für Lebensmittel, Pflanzen usw. 10% für spezielle Medikamente, Bücher, etc.

Anforderungen an die Unternehmensführung in der Tschechischen Republik

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (společnost s ručením omezeným): Diese Gesellschaft wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die im Namen der Gesellschaft handeln und zeichnen können. Eine anpassungsfähige Verwaltung kann in der Satzung festgelegt werden.

Aktiengesellschaft (akciová společnost): Diese Gesellschaft kann entweder von einem Vorstand geleitet und von einem Aufsichtsrat kontrolliert werden, oder es kann ein Verwaltungsrat eingerichtet und ein Geschäftsführer bestellt werden.

Bei anderen Gesellschaftsformen wird die Rechtsform im Gesellschaftsvertrag angegeben.

Es ist zu beachten, dass die Mitglieder der Körperschaft mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein müssen und dass die Ausübung des Gewerbes in Übereinstimmung mit der Gewerbeordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eingeschränkt sein darf.

Ausländer: Ausländer, die das satzungsgemäße Organ des Unternehmens bilden werden, müssen ihre moralische Integrität nachweisen, indem sie die Strafregisterauskunft des Staates ihrer Staatsangehörigkeit einholen und vorlegen.

Darüber hinaus wird die Identität der Geschäftsführer und Aktionäre der Gesellschaft im Handelsregister öffentlich bekannt gegeben, außer bei Aktiengesellschaften, bei denen die Identität der Aktionäre nicht öffentlich bekannt gegeben wird.

Beschränkungen für ausländische Einzelpersonen oder Unternehmen in Bezug auf Unternehmen in der Tschechischen Republik

Ausländische natürliche und juristische Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie tschechische Personen und können nicht getrennt werden.

Ausländische natürliche oder juristische Personen können unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang wie tschechische Unternehmen Handel treiben.

Sie können Gründer oder Mitgründer eines Unternehmens werden oder sich einem bestehenden tschechischen Unternehmen anschließen. Sie können auch Anteile an einem Unternehmen erwerben.

Anforderungen an die Sitzung

Die Aktionäre tschechischer Unternehmen sind verpflichtet, mindestens eine jährliche Versammlung abzuhalten, um über bestimmte Punkte abzustimmen, z. B. die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Zahlung von Dividenden oder die Deckung von Verlusten und die Wahl der Rechnungsprüfer. Versammlungen sind für normale Entscheidungen über die Ernennung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie für Satzungsänderungen erforderlich.

Über die Ausschüttung von Dividenden entscheidet die Hauptversammlung der Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.

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