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Luxemburg ist bekannt für seine florierende Wirtschaft und als eines der führenden Finanzzentren der Welt das Land der Wahl für Unternehmer, und in Anbetracht dessen hört Luxemburg nicht auf, seine Gesetze zu reformieren, um Unternehmern mehr Vorteile zu bieten. Aus diesem Grund wurde vor kurzem die “Reform des Niederlassungsrechts” in Luxemburg durchgeführt.

Kürzlich wurde der Abgeordnetenkammer vom Minister für den Mittelstand ein “Gesetzentwurf Nr. 7989” zur Änderung des Gesetzes vom 2. September 2011 vorgelegt, das den Zugang zu den Berufen des Handwerkers, des Händlers, des Herstellers und zu bestimmten freien Berufen regelt.

Dieser Gesetzesentwurf zielt darauf ab, das Niederlassungsrecht in Luxemburg zu modernisieren, indem das Gesetz für luxemburgische Unternehmer verständlicher gemacht wird, um das Unternehmertum zu fördern.

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

  • Grundsatz der zweiten Chance nach einem Konkurs: Der erste entscheidende Punkt in diesem Gesetzentwurf ist der Grundsatz der zweiten Chance im Falle eines Konkurses. Der Konkurs war ein gefürchtetes Schicksal für einen Unternehmer, da es danach sehr schwierig sein wird, eine neue Geschäftsgenehmigung zu erhalten. Aber mit dem Prinzip der zweiten Chance kann ein Unternehmer das Recht haben, nach dem Konkurs ein Unternehmen zu gründen, wenn er aufgrund von Pech oder Missmanagement gescheitert ist. Es ist jedoch zu beachten, dass diejenigen, die des Konkursbetrugs beschuldigt werden, keinen Zugang zu dieser zweiten Chance haben.
  • Vereinfachung der Anforderungen an den Inhaber der Gewerbeerlaubnis: Der Geschäftsführer (Inhaber der Gewerbeerlaubnis) darf nicht mehr Gesellschafter, Aktionär oder Angestellter des Unternehmens sein. Zu den Pflichten des Inhabers einer Gewerbeerlaubnis gehört es jedoch, eine tatsächliche Verbindung zu dem Unternehmen zu haben, sei es als Eigentümer oder als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung des Unternehmens.
  • Außerdem ist nun festgelegt, dass der Inhaber der Gewerbeerlaubnis seinen Wohnsitz überall im Europäischen Wirtschaftsraum haben kann, sofern er eine regelmäßige Anwesenheit in der Niederlassung in Luxemburg nachweist.
  • Verbesserter Schutz eines neuen Geschäftsführers: Nach den früheren böswilligen Geschäftsführern, die die finanzielle Situation des Unternehmens verschleiert haben, um sich der Verpflichtung zur Zahlung von Staatsschulden zu entziehen, gibt es nun einen verbesserten Schutz für jeden Geschäftsführer, der das Unternehmen übernimmt.
  • Erleichterung von Unternehmensübertragungen: Um das Recht auf Unternehmertum zu fördern, betrifft ein weiterer Teil dieser Reform die Übertragung von Unternehmen. Ein Angestellter, der seit mindestens drei Jahren in einem Unternehmen tätig ist (im Gegensatz zu früher 10 Jahre), kann die Betriebserlaubnis übernehmen, bevor er innerhalb von fünf Jahren eine berufliche Qualifikation erwirbt.
  • Vereinfachung der Verwaltungsverfahren: Es ist nicht mehr erforderlich, den für den Mittelstand zuständigen Minister direkt über Änderungen der im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Angaben zu informieren. Jede Änderung der im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Daten wird also automatisch mit der Generaldirektion des Mittelstandes ausgetauscht.
  • Vorläufige Geschäftslizenzen: Wenn der Inhaber einer Geschäftslizenz plötzlich ausscheidet, kann eine vorläufige Geschäftslizenz für 6 Monate erteilt werden, um eine Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens zu vermeiden. Derzeit sind keine Qualifikationsanforderungen erforderlich. Und nach dem Gesetzentwurf kann eine vorläufige Lizenz nur noch für ein Unternehmen genehmigt werden, das bereits seit mindestens sechs Monaten eine Geschäftslizenz besitzt.
  • Der Zugang zu bestimmten handwerklichen Berufen wird nun vereinfacht: Unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten bei bestimmten Berufen, deren Anforderungen sich geändert haben, wurde bei der Reform ein weiterer Punkt berücksichtigt, um den Zugang zu bestimmten Berufen zu vereinfachen. Für bestimmte Tätigkeiten wie Fotografie oder Gebäudedienstleistungen entfällt das Qualifikationserfordernis.
  • Regulierung von Kurzzeitvermietungen: Schließlich erhält die Tätigkeit der Kurzzeitvermietung einen Rahmen, um alle Aktivitäten zu überwachen, die dem Betrieb eines Hotels ähneln. Es steht einer Person frei, eine Wohnung für einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten pro Jahr zu vermieten. Darüber hinaus benötigen sie eine Genehmigung für den Hotelbetrieb.

Schließlich werden die Kunden in Zukunft in Echtzeit Zugang zu Informationen über die in der Gewerbeerlaubnis eines Unternehmens enthaltenen beruflichen Qualifikationen und die Gültigkeit der Erlaubnis haben.

Generell zielt die Regierung mit diesem Gesetzentwurf darauf ab, die luxemburgische Wirtschaft durch eine vernünftige Überwachung der Berufstätigen zu fördern und das Unternehmertum zu erleichtern. Dieser Gesetzesentwurf wird jedoch noch Gegenstand mehrerer Stellungnahmen sein und kann daher in Zukunft geändert werden.

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