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Luxemburg ist eine der wichtigsten Drehscheiben für Verbriefungen in Europa. Der hervorragende und flexible rechtliche und steuerliche Rahmen, der an die Bedürfnisse von Investoren und SVs angepasst ist und eine breite Palette effizienter Strukturierungsinstrumente bietet, sind einige der Faktoren, die dazu beitragen.

Die Luxemburger Gesetz vom 22. März 2004 über die VerbriefungDas Luxemburger Verbriefungsgesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 2022), das die luxemburgischen Verbriefungsorganismen (SVs) regelt, ist seit Jahren in Kraft und hat sich zu einem Eckpfeiler des Erfolgs Luxemburgs als bedeutender Standort für Verbriefungen und strukturierte Finanztransaktionen entwickelt.

Das Gesetz definiert Verbriefung als ein System, bei dem ein Verbriefungsvehikel durch die Ausgabe von Wertpapieren, deren Wert oder Rendite von diesen Risiken abhängt, die Risiken, die mit Forderungen, anderen Gütern oder Verbindlichkeiten Dritter verbunden sind oder die mit der Gesamtheit oder einem Teil der von Dritten ausgeübten Tätigkeiten einhergehen, erwirbt oder übernimmt.

Merkmale der Verbriefung in Luxemburg

Das VerbriefungsgesetzDas Verbriefungsgesetz fördert das Verbriefungsgeschäft in Luxemburg durch einen umfassenden, anpassungsfähigen und wettbewerbsfähigen rechtlichen, regulatorischen und steuerlichen Rahmen. Die praktische Anwendung der Verbriefung umfasst unter anderem: Verbriefung eines Wertpapierportfolios und Verbriefung von Immobilien
Geltende RechtsvorschriftenDas luxemburgische Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung in seiner geänderten Fassung (das Verbriefungsgesetz)
Förderfähige InvestorenIm Allgemeinen unbeschränkt, da das Fahrzeug reguliert oder nicht reguliert sein kann.
Förderfähige VermögenswerteIm Allgemeinen unbeschränkt.
RechtsformEine SV kann als Gesellschaft oder als Fonds strukturiert sein, der aus einer oder mehreren Beteiligungen besteht. A Verbriefungsorganismus (SV) in Form einer Gesellschaft können wie folgt gegründet werden: Aktiengesellschaft (société anonyme) Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) vereinfachte Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société par actions simplifiées) Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung (société en commandite spéciale) als Aktiengesellschaft organisierte Genossenschaft (société coopérative organisée comme une société anonyme) oder Kommanditgesellschaft (société en nom collectif)
RisikodiversifizierungNicht erforderlich
Getrennte FächerJa, es besteht die Möglichkeit, innerhalb einer SV getrennte Teilbereiche zu schaffen, die jeweils einen bestimmten Teil der Aktiva und Passiva der Verbriefungsgesellschaft (SV) darstellen.
KapitalanforderungenEs gibt keine Mindestkapitalanforderungen, wenn der Verbriefungsorganismus gegründet wird
als Fonds. Das Mindeststammkapital für eine société anonyme und eine société à responsabilité limitée beträgt jedoch 31.000 EUR bzw. 12.500 EUR.
Anspruchsberechtigt nach Doppelbesteuerungsabkommen und EU-RichtlinienJa.
Europäischer ReisepassNein (es sei denn, es fällt in den Anwendungsbereich der vollständigen AIFMD-Regelung)
BesteuerungDas Verbriefungsvehikel (SV) in Form einer Gesellschaft unterliegt in vollem Umfang der luxemburgischen Körperschaftssteuer (CIT) und der kommunalen Gewerbesteuer (MBT) auf seine weltweiten Einkünfte. Die allgemeine Gesamtquote beträgt 24,94 %. SVs unterliegen nicht der Bezugs- und Vermögenssteuer. Sie unterliegen auch nicht der Quellensteuer, es sei denn, die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie findet Anwendung.
Zulassung und Beaufsichtigung durch die CSSFNicht erforderlich, es sei denn, die Wertpapiere werden auf Dauer an das Publikum ausgegeben.
Möglichkeit der AuflistungJa, es besteht die Möglichkeit einer Auflistung.
VerwaltungSVs können von einem Vorstand, einem Aufsichtsrat, einem oder mehreren Geschäftsführern, Gesellschaftern, einem Vorsitzenden oder einem Direktor geleitet werden.
Erforderliche DiensteanbieterVerwaltungsgesellschaft Unabhängiger Wirtschaftsprüfer

Zusammen mit dem luxemburgischen Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung (das Gesellschaftsgesetz) hat das Verbriefungsgesetz einen zuverlässigen und anlegerfreundlichen rechtlichen und steuerlichen Rahmen für Verbriefungstransaktionen geschaffen, die von luxemburgischen SVs durchgeführt werden und ein hohes Maß an Flexibilität aufweisen.

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