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Die vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S ) ist eine Variante der traditionellen SARL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung ) und ist relativ neu in Luxemburg, da sie erst seit Januar 2017 existiert. Die SARL-S (vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist ideal für diejenigen, die sich zum ersten Mal unternehmerisch betätigen, da sie das Unternehmertum durch die Einschränkung der Verwaltungsvorschriften begünstigt und das Wachstum unterstützt.

Der SARL-S und der SARL sind sehr vergleichbar und weisen viele Gemeinsamkeiten auf. Die SARL-S unterscheidet sich jedoch in den folgenden vier Punkten:

Soziales Kapital

Dank der geringeren Gründungskosten ist die SARL-S eine attraktive Alternative, insbesondere für Jungunternehmer.

Das Mindestkapital für die Gründung einer SARL-S liegt zwischen 1 und 12.000 EUR. Diese kann in Form von Bargeld oder Sachleistungen (Waren) erfolgen. Es ist also durchaus möglich, eine SARL-S mit nur 1 EUR zu gründen, aber die SARL-S wird zu einer regulären SARL, wenn ihr Sozialkapital diese Schwelle überschreitet.

Die SARL-S muss eine gesetzliche Rücklage bilden, und mindestens 5 % der jährlichen Nettogewinne einer SARL-S müssen dem Reservefonds zugeführt werden. Diese Anforderung gilt so lange, bis der zum Anfangskapital hinzugefügte Fonds 12.000 EUR erreicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung einer SARL-S eine Änderung der Satzung erfordert.

Aktionäre

Nur natürliche Personen können Anteilseigner einer SARL-S sein, und bei der Registrierung des Anteilseigners beim RCS(Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister) muss seine nationale ID-Nummer dem RCS mitgeteilt werden.

Eine natürliche Person kann nicht Anteilseigner von mehr als einer SARL-S sein, um eine Häufung von Gesellschaftsgründungen durch dieselbe Privatperson zu vermeiden. Wenn jedoch eine Privatperson Anteilseigner von zwei SARL-S werden möchte, haftet sie persönlich für die Schulden der zweiten SARL-S.

Haftung der Aktionäre

Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Einlagen beschränkt. Ist eine Privatperson jedoch Anteilseigner mehrerer SARL-S, so haftet sie auch für die zusätzlichen SARL-S.

Die SARL-S kann 1 bis 100 Anteilseigner umfassen, wobei sich diese Unternehmensform am besten für Einzelunternehmer eignet. Wenn die Zahl der Aktionäre einer SARL-S 100 übersteigt, hat die SARL-S ein Jahr Zeit, ihre Rechtsform zu ändern.

Die Entscheidungen der Aktionäre werden auf Hauptversammlungen getroffen. Die Hauptversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, Änderungen des Firmennamens, Änderungen des Aktienkapitals, die Ernennung oder Abberufung von Geschäftsführern und die Liquidation der Gesellschaft.

Die Aktionäre der Gesellschaft haben Anspruch auf einen Anteil am Gewinn.

Alle Aktionäre dürfen an der Entscheidungsfindung mitwirken. Und jeder Aktionär verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien entspricht. Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 50 % des Kapitals gültig gefasst.

Bei SARL-S mit einem einzigen Aktionär verfügt der Eigentümer allein über die Befugnisse, die der Hauptversammlung der Aktionäre zustehen.

Verwaltungsorgan

Eine SARL-S wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die von den Gesellschaftern für eine begrenzte oder unbegrenzte Dauer gewählt werden. Die Aktionärsversammlung vertritt das Kapital des Unternehmens und trifft alle Entscheidungen, die das Kapital des Unternehmens betreffen.

Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern bestellt, entweder im Gesellschaftsvertrag oder auf einer späteren Hauptversammlung.

Die Geschäftsführer einer SARL-S haben die gleichen Aufgaben wie die Geschäftsführer einer normalen SARL

Die laufende Verwaltung des Unternehmens sowie die Vertretung des Unternehmens in Geschäftsführungsangelegenheiten kann einem oder mehreren Geschäftsführern, Direktoren oder anderen Vertretern übertragen werden, die allein oder gemeinsam handeln.

Geschäftslizenz

Die SARL-S kann nur von natürlichen Personen und für Unternehmen (Handel, Handwerk, Industrie und bestimmte freie Berufe mit geistigem Charakter) gegründet werden, die eine Gewerbeerlaubnis benötigen. Der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ist bei der Generaldirektion für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmer des Finanzministeriums zu stellen. Nach ihrer Gründung müssen sich die SARL-S an die Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftslizenzen halten.

Grenzen der SARL-S a in Luxemburg

Die Gründung einer SARL-S bringt eine gewisse Flexibilität für Unternehmer, birgt aber auch einige Hindernisse:

  • Die SARL-S richtet sich an natürliche Personen mit einer Gewerbeerlaubnis und schließt von vornherein bestimmte Berufe aus, aber auch juristische Personen, die sich an ihr beteiligen möchten
  • Während einige Gründungskosten gesenkt werden, sind andere nach wie vor von der SARL-S zu zahlen: Registrierungsgebühren, Kosten für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis, Mehrwertsteuer usw.
  • Aufgrund ihres geringen Kapitals kann eine SARL-S unter einem Mangel an Glaubwürdigkeit bei den Lieferanten leiden, die befürchten, dass das Unternehmen nicht ausreichend solide ist.

Alles in allem haben die SARL-S ihren Platz in Luxemburg sicher und treten in eine aktive Phase der wirtschaftlichen Diversifizierung ein.

Luxemburg verfügt über ein dynamisches und agiles Umfeld für Start-ups, was dazu führt, dass immer mehr Unternehmer ihre Geschäftstätigkeit in Luxemburg aufnehmen.

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