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Das luxemburgische Haushaltsgesetz vom 19. Dezember 2020, auch Haushaltsgesetz 2021 genannt, sieht mehrere Änderungen im Steuersystem des Landes vor. Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2021 wurde Artikel 11 des SPF-Gesetzes geändert und bestätigt, dass eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Immobilien halten darf, weder direkt noch indirekt über eine steuerlich transparente Einrichtung oder einen Investmentfonds.

Das Haushaltsgesetz 2021 unterstreicht, dass eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft (SPF oder “Société de gestion de patrimoine familial”) ein attraktives Vermögensverwaltungsinstrument für sehr vermögende Personen ist, die ihr Vermögen aufbauen, sichern und übertragen wollen. Dieses luxemburgische Anlageinstrument wurde erstmals gegen Ende des luxemburgischen Holding-Regimes im Jahr 1929 eingeführt.

In der Regel widmet sich eine Private Wealth Management Company ausschließlich dem Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und der Veräußerung von qualifizierten Anlagen, die es in verschiedenen Formen gibt. Um den Missbrauch einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft durch in- und ausländische Investoren zu vermeiden, ist eine strenge Überwachung durch die beteiligten Behörden unerlässlich.

Was ist eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft in Luxemburg?

Die SPF oder Private Wealth Management Company ist ein spezielles Vehikel für das Halten und Verwalten der finanziellen Aspekte einer Privatperson oder Familie, die Anleihen, Aktien, Anteile, Ersparnisse, Derivate, Edelmetalle, Futures, Optionsscheine und andere Finanzinstrumente umfassen können. ‘

Von Natur aus eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft ist ein nicht reguliertes Fahrzeug, das keine Geschäftslizenz benötigt, um erfolgreich zu arbeiten. Es wurde speziell für Anleger entwickelt, die ihr Privatvermögen verwalten wollen. Vor diesem Hintergrund dürfen die Aktien einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht öffentlich platziert, der Öffentlichkeit nicht angeboten und nicht an einer Börse notiert werden.

Luxembourg family wealth management company

In Frage kommende Anleger einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Luxemburg

  • Einzelpersonen, die ausschließlich ihr Privatvermögen verwalten
  • Private Vermögensverwaltungsunternehmen, die eine oder mehrere Personen betreuen, wie z. B. Familienstiftungen oder Büros
  • Intermediäre, die im Auftrag von Privatanlegern und privaten Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln

Private Vermögensverwaltungsgesellschaft Verbotene Aktivitäten

Einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft ist es (im Gegensatz zu Soparfi) untersagt, diese Tätigkeiten auszuführen:

Tätigkeit der Darlehensgewährung

Eine Gesellschaft für private Vermögensverwaltung ist die Erbringung jeglicher Art von Dienstleistungen, einschließlich der Gewährung von verzinslichen Darlehen, untersagt. Dies verbietet es einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft auch, Darlehen an Unternehmen zu gewähren, an denen sie Beteiligungen hält. Sie kann aber auch Barvorschüsse gewähren oder für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, als Hilfskraft und ohne Vergütung bürgen.

Geistiges Eigentum halten

Eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft in Luxemburg darf keine Art von geistigem Eigentum direkt besitzen.

Halten von Immobilien

Eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft (siehe SPF vs. Soparfi) darf nicht in Immobilien investieren, obwohl sie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder anderen undurchsichtigen juristischen Personen erwerben kann, die Immobilien besitzen.

Eine Private Wealth Management Company in Luxemburg kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden. Je nach den spezifischen Bedürfnissen eines Anlegers in Bezug auf Kapitalanteile, Managementkontrolle und Übertragbarkeit der Anteile kann eine Private Wealth Management Company kann in einer der vielen Rechtsformen gestaltet werden:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung(SA)
  • Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung(SARL)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA)
  • Genossenschaft in Form eines öffentlichen Unternehmens

Luxemburgische Gesellschaft für private Vermögensverwaltung Förderfähige Vermögenswerte

Eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft in Luxemburg hat freie Hand, um in jede Art von Finanzinstrumenten in Luxemburg und Übersee zu investieren:

  • Derivate, Optionen, Optionsscheine, Termingeschäfte
  • Aktien, Anleihen, Immobilien, Bargeld, Fonds, Wertpapiere
  • Rohstoffe, Währungen, Not leidende Vermögenswerte, Edelmetalle, Kredite
  • Fonds, SICAR (Investmentgesellschaft in Risikokapital), Spezialisierter Investmentfonds, SICAV (Investmentgesellschaft in variablem Kapital), Verbriefungsfonds
  • Hedge-Fonds

Private Wealth Management Company Eigenkapital und Verbindlichkeiten

Eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft in Luxemburg kann Aktien verschiedener Gattungen, Namens- und Inhaberaktien ausgeben. Alle Aktionäre einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft kann ein Gebietsansässiger oder ein Nichtgebietsansässiger sein.

  • Privatpersonen
  • Familienbüros
  • Investmentclubs oder Gruppen von Einzelpersonen, die ihr eigenes Vermögen verwalten
  • Trusts, Stiftungen, Stichting, Vermögensmassen, Verwaltungskantorei
  • Andere Vermögensverwaltungsgesellschaften

Dies schließt in der Regel Gesellschaftsaktionäre aus, es sei denn, sie handeln im Namen der aufgeführten Aktionärsarten. Beispiele hierfür sind Soparfis, Holdinggesellschaften, Fonds und Nominees.

  • Das Mindeststammkapital für eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien beträgt 31.000 EUR, wobei mindestens 1/4 bei der Gründung eingezahlt werden muss.
  • Das Mindeststammkapital für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 12.500 EUR, die zum Zeitpunkt der Gründung vollständig eingezahlt sein müssen.
  • Das Mindestaktienkapital kann im Gegenwert in einer anderen Währung eingezahlt werden.

Bei einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft können die Anleger die Gesellschaft entweder durch Bar- oder Sacheinlagen gründen. Bei der Gründung sind keine Kapitalabgaben zu entrichten, mit Ausnahme einer festen Eintragungsgebühr von 75 EUR. Die Bewertung durch einen externen Wirtschaftsprüfer ist für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vorgeschrieben, nicht jedoch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Schließlich kann das Agio verwendet werden, während die Einlagen nicht durch eine Kapitalerhöhung oder die Ausgabe von Aktien dargestellt werden müssen.

Luxemburgisches Steuersystem für private Vermögensverwaltungsgesellschaften

  • Eine Private Wealth Management Company ist vollständig von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit.
  • Eine Private Wealth Management Company wird mit einer Registrierungssteuer in Höhe von 0,25 % ihres eingezahlten Kapitals veranlagt.
  • Die Registrierungssteuer einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft wird nicht auf den Gewinnvortrag erhoben.
  • Die Registrierungssteuer einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf alle Schulden fällig, die das Achtfache ihres eingezahlten Kapitals übersteigen.

Die private Vermögensverwaltungsgesellschaft Struktur genießt eine breite Palette von Vorteilen, mit Ausnahme von Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien. Eine Gesellschaft für private Vermögensverwaltung kann im Laufe der Zeit in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

Damalion bietet professionelle Beratung für Privatanleger bei der Gründung und Verwaltung von luxemburgischen Investmentvehikeln, einschließlich der Struktur von Private Wealth Management Companies. Wir helfen Ihnen auch bei der Eröffnung eines Bankkontos. Neben der fachkundigen Beratung nutzen wir unser Netzwerk an Verbindungen zu erfahrenen Buchhaltern, Anwälten und anderen Fachleuten, um den Prozess der Unternehmensgründung zu rationalisieren und zu beschleunigen. Wenn Sie mehr über die Private Wealth Management Company in Luxemburg erfahren möchten oder Unterstützung bei der Gründung einer Private Wealth Management Company benötigen, wenden Sie sich noch heute an einen Experten von Damalion.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.