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Am 14. Juli 2016 verabschiedete das luxemburgische Parlament den Gesetzentwurf Nr. 6929 zur Einführung des Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF), der die Fondslandschaft im Großherzogtum revolutionieren soll. Diese neue Regelung ähnelt in gewisser Weise der für spezialisierte Investmentfonds (SIF ) geltenden Regelung mit einer attraktiven Steuerregelung, beinhaltet jedoch keine direkte Aufsicht durch die Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF). Diese wurde für die Strukturierung von alternativen Investmentfonds (AIFs) entwickelt, die einen ordnungsgemäß zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bestellen.

  • Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) ist ein innovatives Anlageinstrument, da er verschiedene Strukturierungsmerkmale bietet, darunter auch getrennte Teilfonds, die für nicht regulierte Fonds zur Verfügung stehen. Es ist eine hervorragende Lösung, die den Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM ) hilft, die Doppelbesteuerung durch Vorschriften zu vermeiden.
  • Die Reserved Alternative Investment Fun (RAIF)-Struktur ist eine hervorragende Lösung für ordnungsgemäß zugelassene Investmentfondsmanager, unabhängig davon, ob ein Fonds in Luxemburg oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet wurde.
  • Am wichtigsten ist, dass der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) angepasst wird, um den neuen Regulierungsschwerpunkt zu ergänzen, der sich von der Produktaufsicht auf die Managementaufsicht verlagert hat.
  • Im Rahmen des reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) werden alle alternativen Investmentfonds unter der direkten Aufsicht ihres jeweiligen zugelassenen alternativen Investmentfondsmanagers (AIFM) stehen, um sich als regulierte Produkte (Teil-II-OGA, SIFs oder SICARs) oder unregulierte Produkte (SCSps oder RAIFs) zu etablieren.
  • Die Verabschiedung des Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) verbessert die Attraktivität Luxemburgs als Standort für die Errichtung von alternativen Investmentfonds (AIF), indem die Palette der für ausländische Investoren verfügbaren Anlageinstrumente erweitert wird.

Steuerregelung für reservierte alternative Investmentfonds (RAIF)

Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) unterliegt einer doppelten Steuerregelung:

I. Allgemeines Steuerregime

  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs) unterliegen denselben Steuerregelungen wie spezialisierte Investmentvehikel (SIFs).
  • Im Rahmen der allgemeinen Steuerregelung ist der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) von der Körperschaftssteuer und anderen Steuern in Luxemburg befreit, mit Ausnahme der Zeichnungssteuer auf sein Nettovermögen in Höhe von 0,01%.
  • Die Zeichnungssteuer gilt für Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF), die als Kommanditgesellschaft (SCS) und Spezialkommanditgesellschaft (SCSp) gegründet wurden.
  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs ) sind in den folgenden Fällen von der Zeichnungssteuer befreit:

A- Wenn das Vermögen in andere luxemburgische Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) investiert wird, spezialisierte

Investmentfonds (SIFs) und reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs), da diese bereits bewertet werden

mit Bezugssteuer.

B- Wenn das einzige Ziel eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) die gemeinsame Anlage in Geldmarktinstrumente ist

Instrumente und Einlagen bei Kreditinstituten.

C- Wenn der Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) in Rentenpooling-Fonds investiert.

D- Wenn der Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) in Mikrofinanzierungsinstitute investiert.

II. Fakultative Steuerregelung

  • Dies gilt für Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF), die in Risikokapital investieren Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) mit Ausnahme von Investmentfonds.
  • Unternehmen, die in Risikokapital investieren, haben Anspruch auf eine besondere Steuerregelung, die mit der für SICARs geltenden identisch ist und die sie von der Zeichnungssteuer befreit.
  • Alle reservierten alternativen Investmentfonds (RAIFs) in Form einer Aktiengesellschaft (SA), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), die sich für eine besondere Steuerregelung entschieden haben, sind voll steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sie Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen haben und von ihrer Steuerbemessungsgrundlage befreit werden können, und zwar mit allen Einkünften und Kapitalgewinnen aus Wertpapieren.
  • Alle Erträge aus Barmitteln, die noch nicht in Risikokapital investiert sind, sind von der Steuer befreit, sofern die Barmittel innerhalb von 12 Monaten in Risikokapital investiert werden.
  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs), die sich für eine besondere Steuerregelung entscheiden, sind von der Vermögenssteuer befreit, mit Ausnahme einer Mindestvermögenssteuer, die seit dem 1. Januar 2016 für voll steuerpflichtige luxemburgische Unternehmen gilt.
  • Der Mindestbetrag der zu zahlenden Vermögenssteuer beträgt 3.210 EUR für Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIFs), die Finanzanlagen, Barmittel und Wertpapiere halten.
  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs) in Form einer Kommanditgesellschaft (SCS) und einer Spezialkommanditgesellschaft (SCSp) können sich für eine besondere Steuerregelung entscheiden, die vollständig steuerlich transparent ist und mit direkten Steuern in Luxemburg veranlagt wird.
  • Damit eine Kommanditgesellschaft (SCS) oder eine spezielle Kommanditgesellschaft (SCSp) in den Genuss der Optimalbesteuerung kommen kann, müssen die Gründungsunterlagen für einen reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) die folgenden Kriterien erfüllen.

A- Ihr einziger Zweck ist die Investition in Risikokapital.

B- Sie unterliegt Artikel 48 des RAIF-Gesetzes, in dem die besondere Steuerregelung festgelegt ist.

Im Gesetz über reservierte alternative Investmentfonds (RAIF) ist der Begriff des Risikokapitals nicht klar definiert. Die Regierung schlägt jedoch vor, im Gesetzentwurf klarzustellen, dass auf die Leitlinien der Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) in ihrem Rundschreiben 06/241 vom 5. April 2006 über das Konzept des Risikokapitals für SICARs Bezug genommen werden sollte.

  • Im Falle von reservierten alternativen Investmentfonds (RAIFs) muss die Wahl der besonderen Steuerregelung auf der Ebene des RAIF als Ganzes getroffen werden.
  • Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, dass innerhalb ein und desselben Daches bestimmte Bereiche der allgemeinen Steuerregelung und andere der besonderen Steuerregelung unterworfen sind.
  • Die Wirtschaftsprüfer eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF), der sich für die steuerliche Sonderregelung entschieden hat, müssen am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Bericht vorlegen, in dem sie bescheinigen, dass ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) in einem bestimmten Zeitraum in Risikokapital investiert hat.
  • Der Finanzbericht ist der luxemburgischen Verwaltung für direkte Steuern zu übermitteln.

Reservierter alternativer Investmentfonds Grundsatz der Risikostreuung

  • Alle reservierten alternativen Investmentfonds (RAIFs) müssen den Grundsatz der Risikostreuung einhalten, es sei denn, sie investieren ausschließlich in Risikokapital und haben sich für eine besondere steuerliche Behandlung entschieden.
  • Ein Reservierter Alternativer Investmentfonds (RAIF ) hat keine strengen Richtlinien bezüglich eines Mindestmaßes an Diversifizierung, das in seinem Portfolio beibehalten werden muss.
  • Alle reservierten alternativen Investmentfonds (RAIFs) müssen sich an die Richtlinien halten, die von der Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) in ihrem Rundschreiben 07/309 über die Risikostreuung im Rahmen von spezialisierten Investmentfonds (SIFs) vorgegeben werden.
  • Einzelne Reserved Alternative Investment Funds (RAIFs) und ihre Teilfonds dürfen nicht mehr als 30 % ihres Bruttovermögens in einen einzigen Vermögenswert investieren.
  • Die 30 %-Beschränkung gilt nicht für Wertpapieranlagen oder Anlagen, die von einem OECD-Mitgliedstaat oder lokalen Behörden garantiert werden.
  • Diese Beschränkung gilt auch nicht für kollektive Kapitalanlagen, die den Anforderungen an die Risikostreuung unterliegen, die für die reservierten alternativen Investmentfonds (RAIFs) oder ihre Teilfonds gelten.
  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs) und einzelne Teilfonds können in Infrastrukturanlagen investieren, wobei die Anforderungen an die Risikodiversifizierung gelockert werden. Ein Anlageinstrument gilt als ausreichend diversifiziert, wenn es mindestens zwei Anlagen hat, wobei keine einzelne Anlage mehr als 75 % des Bruttovermögens ausmacht.
  • Ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) profitiert in hohem Maße von einer anfänglichen Anlaufphase, um die oben genannten Risikostreuungsregeln zu erfüllen.

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Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.