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Gründung einer neuseeländischen Treuhandgesellschaft

New Zealand Trust
Arten von Trusts: Discretionary Trust, Fixed Interest in Ownership Trust, Accumulation and Maintenance Trust, Revocable /irrevocable Trust, Charitable Trust.
Praktische Anwendungen von Trusts: Vermögenserhalt.Nachfolgeplanung.Vermögensschutz.Gläubigerschutz.Zwangserbschaft.Kommerzielle Trusts.
Gründung des Trusts: Abwicklung des Trusts: Erklärung des Trusts.
Angemessenes Recht des Trusts: Englisches Common Law mit neuseeländischen Statuten
Dauer des Trusts: Ein Zeitraum von höchstens 80 Jahren ab dem Datum der Urkunde oder ein anderer Zeitraum, der in der Urkunde festgelegt ist.
Name des Trusts und Sprache der Treuhandurkunde: Der Name des Trusts kann vom Treugeber gewählt werden und die Sprache der Treuhandurkunde ist Englisch
Zeitplan für die Einrichtung des Trusts: Zwei Wochen.
Minimale Regierungsgebühren: NZD 50,00
Eintrag im öffentlichen Register: Nicht erforderlich.
Verwahrung von Treuhandvermögen: Kann in Neuseeland oder im Ausland durchgeführt werden.
Besondere Anforderungen an den Treuhänder (Ortsansässigkeitserfordernis): Ja, ein ortsansässiger Treuhänder ist erforderlich.
Ein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Treuhänder ist erforderlich (Ja/Nein): Nein
Treuhänder: Empfohlene juristische Person.
Treugeber: Wohnsitz außerhalb Neuseelands. Kann ein Begünstigter des Trusts sein.
Protektor: Der Einsatz eines Protektors ist zulässig, um die dem Treuhänder übertragenen weitreichenden Ermessensbefugnisse auszugleichen.
Begünstigte: Die Gruppe der Begünstigten wird in der ursprünglichen Treuhandurkunde festgelegt; es können ausdrückliche Hinzufügungs- und Ausschlussbefugnisse vorgesehen werden; die Begünstigten können gleiche oder ungleiche Leistungen erhalten.
Treuhandfonds: Keine Beschränkung hinsichtlich der Art des Treuhandvermögens; Aufstockung des Treuhandfonds möglich; Gründung des Treuhandfonds mit nominalem Anfangsbetrag und späterer Aufstockung um weitere Vermögenswerte.
Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen: Ja
Besteuerung: Ist der Treugeber außerhalb Neuseelands ansässig, ist der Trust von der Veranlagung zur neuseeländischen Steuer auf Einkommen und Kapital, das außerhalb Neuseelands entsteht, befreit. In Neuseeland werden keine Erbschafts-, Vermögens- oder Kapitalertragssteuern erhoben. Keine Schenkungssteuer, Stempelsteuer, Mehrwertsteuer oder gleichwertige Formen der indirekten Besteuerung bei der Gründung oder Übertragung von Vermögenswerten auf einen Trust durch eine nicht in Neuseeland ansässige Person.
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen : Finanzielle und andere Aufzeichnungen, die in Neuseeland zu führen sind. Ein in Neuseeland ansässiger Treuhänder muss dem Finanzamt den Namen und die identifizierenden Angaben des Trusts, den Namen und die Kontaktdaten des in Neuseeland ansässigen ausländischen Treuhänders, die Angabe, ob der Treugeber im Commonwealth of Australia ansässig ist, und den Namen der anerkannten Organisation, der der Treuhänder angehört, mitteilen (falls zutreffend).
Erfordernis eines lokalen Vertreters: Nein
Möglichkeit, das Recht des Trusts zu ändern: Sollte in der Treuhandurkunde festgelegt werden.
Jede andere besondere Anforderung: Nein

Wir tun unser Bestes, um die Einhaltung der neuesten internationalen Vorschriften, die von der OECD und anderen internationalen Institutionen und Ländern festgelegt wurden, durch dieses Land zu überwachen.

Damalion kann jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen Anfragen von Kunden über diese Rechtsprechung ablehnen.

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