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KONVENTION

zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Das Großherzogtum Luxemburg und die Föderative Republik Brasilien, in dem Wunsch, ein Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,

haben sich auf die folgenden Bestimmungen geeinigt:

Artikel 1

Erfasste Personen

  1. Dieses Übereinkommen ist auf Personen anzuwenden, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder eines jeden der beiden Staaten.
  1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Übereinkommen nicht auf die Einkünfte oder das Kapital von ausländischen Unternehmen anzuwenden ist.die in Luxemburg ansässig sind und für die nach dem geltenden luxemburgischen Recht oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum besondere Steuervorteile gelten. geltendes luxemburgisches Recht oder jedes andere ähnliche Gesetz, das in Luxemburg in Kraft treten könnte nach der Unterzeichnung des Übereinkommens, noch für die Einkünfte, die eine in Brasilien ansässige Person aus solchen Gesellschaften bezieht, noch für die Beteiligungen dieser Personen an solchen Gesellschaften.

Artikel 2

Abgedeckte Steuern

  1. Die derzeitigen Steuern, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, sind:

(a) für das Großherzogtum Luxemburg:

– persönliche Einkommensteuer;

– Steuer auf das Einkommen der Gemeinschaften;

– Sondersteuer auf Gebühren;

– Steuer auf Vermögen;

– kommunale Gewerbesteuer nach dem Gewinn und Kapital der Ausbeutung;

– Steuer auf die Lohnsumme;

– Steuer auf die Immobilie;

(nachstehend “luxemburgische Steuer” genannt);

(b) im Falle der Föderativen Republik Brasilien:

– Bundessteuer auf Einkommen und Gewinne jeder Art mit Ausnahme der l ́ Steuer auf

Überschüssige Mittelübertragungen und Tätigkeiten von geringerer Bedeutung;

(im Folgenden als “brasilianische Steuer” bezeichnet).

  1. Das Übereinkommen gilt auch für künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die zu den gegenwärtigen Steuern hinzukommen oder an ihre Stelle treten würden.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

  1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

(a) Der Begriff “Brasilien” bezeichnet die Föderative Republik Brasilien;

(b) Der Begriff “Luxemburg” bezeichnet das Großherzogtum Luxemburg;

(c) Die Begriffe “ein Vertragsstaat” und “ein anderer Vertragsstaat” bedeuten je nach Kontext Luxemburg oder Brasilien;

(d) Der Begriff “Person” umfasst Einzelpersonen, Unternehmen und andere Personengruppen;

(e) bedeutet der Begriff “Körperschaft” jede juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das für steuerliche Zwecke als Körperschaft angesehen wird; und

(f) Die Begriffe “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats” bezeichnen jeweils ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person geführt wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person geführt wird;

(g) der Begriff “Staatsangehörige” bedeutet:

I ) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;

II) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach den in einem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden;

III) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach den in einem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden.

(h) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich in einem Vertragsstaat befindet, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird nur zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;l ́Ausdruck “zuständige Behörde” bedeutet:

I) in Brasilien:

Der Finanzminister, der Sekretär der föderalen Steuerbehörde oder ihre selbst ernannten Vertreter erhobenen Vertreter;

II) in Luxemburg:

Der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.

  1. Für die Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder Begriff, der nicht anderweitig definiert ist, die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates für die Steuern, die Gegenstand des Übereinkommens sind, zukommt, sofern der Begriff “Steuer” im Übereinkommen nicht definiert ist.

Artikel 4

Wohnsitz für steuerliche Zwecke

  1. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff “in einem Vertragsstaat ansässig” jede Person, die nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Sitzes, ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen gleichartigen Kriteriums in diesem Staat steuerpflichtig ist.
  1. Gilt eine natürliche Person nach Absatz 1 als in jedem der Vertragsstaaten ansässig, so wird der Fall nach den folgenden Regeln entschieden:

(a) Eine solche Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Hat sie in jedem der Vertragsstaaten einen ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

(b) Kann der Vertragsstaat, in dem die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, nicht festgestellt werden oder ist dieser Vertragsstaat nicht abgebaut oder hat sie in keinem der Vertragsstaaten einen ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

(c) Hält sich eine solche Person gewöhnlich in jedem der Vertragsstaaten auf oder hält sie sich in keinem von ihnen gewöhnlich auf, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

(d) Besitzt die betreffende Person die Staatsangehörigkeit jedes der Vertragsstaaten oder besitzt sie die Staatsangehörigkeit keines dieser Staaten, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage einvernehmlich.

  1. Gilt eine andere Person als eine natürliche Person nach Absatz 1 als in jedem der Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Ständige Niederlassung

  1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebsstätte” eine ́

fester Geschäftssitz, an dem das Unternehmen seine gesamte oder einen Teil seiner Tätigkeit ausübt.

  1. Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst insbesondere:

(a) einen Ort der Verwaltung;

(b) eine Zweigstelle;

(c) ein Büro;

(d) eine Fabrik;

(e) einen Workshop;

(f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder ein sonstiger Ort der Gewinnung von Bodenschätzen;

(g) eine Bau- oder Montagestelle, die länger als sechs Monate dauert.

  1. Es gilt nicht als Betriebsstätte, wenn ́ eine Betriebsstätte vorliegt:

(a) die Anlagen ausschließlich für die Lagerung, Ausstellung oder Lieferung von Waren oder Gütern der Nationalität genutzt werden. die zum Unternehmen gehören;

(b) Waren, die dem Unternehmen gehören, werden ausschließlich zum Zweck der Lagerung, der Ausfuhr oder der Lieferung gelagert;

(c) Waren, die dem Unternehmen gehören, werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung gelagert durch ein anderes Unternehmen;

(d) eine ortsfeste Geschäftseinrichtung wird ausschließlich für den Erwerb von Waren oder die Sammlung von Informationen für das Unternehmen genutzt Informationen für das Unternehmen zu beschaffen;

(e) eine ortsfeste Geschäftseinrichtung für das Unternehmen ausschließlich zu Werbezwecken, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten mit vorbereitendem oder helfendem Charakter genutzt wird. vorbereitenden oder unterstützenden Charakter haben.

  1. (6) Eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist und nicht als selbständiger Vertreter im Sinne des Absatzes 5 gilt, gilt in dem erstgenannten Staat als “Betriebsstätte”, wenn sie in diesem Staat über Befugnisse verfügt, die sie dort gewöhnlich ausübt und die es ihr ermöglichen, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, es sei denn, die Tätigkeit dieser Person beschränkt sich auf den Erwerb von Waren für das Unternehmen. Bei einem Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates wird jedoch davon ausgegangen, dass es eine in dem anderen Vertragsstaat, sobald er durch einen Vertreter, der nicht zu dem in Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, im Gebiet dieses Staates Prämien erhält oder dort belegene Risiken versichert.
  1. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats hat nicht schon deshalb eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, einen Prokuristen oder einen sonstigen Vermittler mit selbständiger Stellung ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit handeln.
  2. Die Tatsache, dass eine Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder in diesem Staat eine Geschäftstätigkeit ausübt (sei es über eine Betriebsstätte oder nicht), reicht für sich allein nicht aus, um eine dieser Gesellschaften zu einer Betriebsstätte des anderen Vertragsstaats zu machen.
  3. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates gilt als Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es dort die in Artikel 17 dieses Übereinkommens genannte Tätigkeit der Erbringung von Dienstleistungen für Künstler und Sportler ausübt.

Artikel 6

Einkommen aus Immobilien

  1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich Einkünfte aus Land- und können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen gelegen ist.
  1. (a) Der Begriff “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das betreffende Vermögen belegen ist.

(b) Dieser Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör, den toten oder den Viehbestand der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die Rechte, auf die sich die privatrechtlichen Vorschriften über das Eigentum an Grund und Boden beziehen, den Nießbrauch an Grundstücken und die Rechte an variablen oder festen Vergütungen für die Ausbeutung oder die Konzession der Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe, Boote und Luftfahrzeuge gelten nicht als Grundbesitz.

  1. (2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Verwertung, Vermietung und Verpachtung sowie aus jeder anderen Form der Verwertung von Grundstücken.
  1. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus Grundstücken, die Einkünfte aus Gewerbeimmobilien sowie Einkünfte aus Immobilien, die zur Ausübung eines freien Berufs.

Artikel 7

Gewinne der Unternehmen

  1. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, die dort zementiert ist. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so sind die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat nur insoweit steuerpflichtig, als sie der genannten Betriebsstätte zuzurechnen sind.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 kann ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, so sind dieser Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielt hätte, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen gebildet hätte, das gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt und völlig unabhängig von dem Unternehmen tätig ist, dessen Betriebsstätte sie bildet.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinns einer Betriebsstätte sind die für die Zwecke der Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für die Geschäftsführung und der allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zuzulassen.

  1. Einer Betriebsstätte darf kein Gewinn zugerechnet werden, nur weil sie Waren für das Unternehmen eingekauft hat.
  2. Enthalten die Gewinne Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

See- und Luftnavigation

  1. Die Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  1. Wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung eines Seeschifffahrtsunternehmens an Bord eines Schiffes befindet, Dieser Sitz gilt als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Anlegehafen des Schiffes befindet, oder, in Ermangelung eines Anlegehafens, in dem Vertragsstaat, in dem der Betreiber des Schiffes ansässig ist.
  1. (2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer gemeinsamen Einrichtung oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Assoziierte Unternehmen

Wo:

(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder

(b) dieselben Personen direkt oder indirekt an der Verwaltung, Kontrolle oder Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats, und dass im einen wie im anderen Fall die beiden Unternehmen in ihren geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen durch vereinbarte Bedingungen gebunden sind, im anderen Fall die beiden Unternehmen in ihren geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen durch akzeptierte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die sich von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so können die Gewinne, die ohne diese Bedingungen von einem der Unternehmen erzielt worden wären, aber wegen dieser Bedingungen tatsächlich nicht erzielt werden konnten, in die Gewinne einbezogen werden dieses Unternehmens und wird entsprechend besteuert.

Artikel 10

Dividenden

  1. Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
  1. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteuert werden, doch darf die so erhobene Steuer nicht überschreiten:

(a) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der Gesellschaft verfügt, die die Dividenden ausschüttet;

(b) 25 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft für die zur Ausschüttung verwendeten Gewinne Dividenden.

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Dividenden, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat, zu der die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit den Dividenden steht. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.
  1. Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussscheinen, Grubenaktien, Gründeraktien oder anderen Gewinnanteilen mit Ausnahme von Ansprüchen sowie die Einkünfte aus anderen Aktien, die nach den Steuergesetzen des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
  2. Wenn eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft eine Betriebsstätte in Brasilien hat, kann diese Betriebsstätte einer Quellensteuer nach brasilianischem Recht unterliegen.

Diese Steuer darf jedoch 15 % des Gewinns der Betriebsstätte nicht übersteigen, der nach Zahlung der auf diesen Gewinn entfallenden Körperschaftsteuer ermittelt wird.

  1. Erzielt eine Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, Gewinne oder Einkünfte aus in den anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder eine Steuer auf Dividenden erheben, die von der Gesellschaft an Personen gezahlt werden, die nicht in diesem anderen Staat ansässig sind, noch darf er in Bezug auf die Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne eine Steuer auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft erheben, auch wenn die gezahlten Dividenden oder nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus Gewinnen oder Einkünften bestehen, die in diesem anderen Staat erzielt werden.
  1. Die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für Dividenden und Gewinne, die bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des Übereinkommens ausgeschüttet werden.

Artikel 11

Zinsen

  1. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden können in diesem anderen Staat besteuert werden.
  1. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteuert werden, wobei die so erhobene Steuer 15 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf.

 

  1. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2:

(a) Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats, an eine politische Untergliederung desselben oder an eine Einrichtung (einschließlich Finanzinstitute) gezahlt werden, die vollständig im Eigentum dieser Regierung oder politischen Untergliederung steht, sind im ersten Vertragsstaat von der Steuer befreit;

(b) Zinsen aus öffentlichen Geldern und Schuldverschreibungen, die von der Regierung ́emprunt eines Vertragsstaats ausgegeben werden, können nur in diesem Staat besteuert werden;

(c) der Steuersatz darf bei Darlehenszinsen 10 Prozent nicht überschreiten und Darlehen und Kredite, die mit einer Mindestlaufzeit von 7 Jahren von Bankinstituten gewährt werden und die mit dem Verkauf von Ausrüstungsgütern oder mit dem Studium, der Installation oder der Lieferung von industrieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie mit öffentlichen Arbeiten zusammenhängen.

  1. Der in diesem Abschnitt verwendete Begriff “Zinsen” bezeichnet Einkünfte aus öffentlichen Mitteln, öffentlichen Darlehensverpflichtungen, unabhängig davon, ob sie durch Hypotheken oder eine Gewinnbeteiligung gesichert sind oder nicht, und Forderungen jeglicher Art aus der Gewinnbeteiligung sowie alle anderen Einkünfte, die nach den Steuergesetzen des Staates, in dem die Einkünfte erzielt werden, den Einkünften aus Darlehensgeschäften gleichgestellt sind.
  1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat, zu der er tatsächlich verbunden ist. Betriebsstätte, mit der die Forderung, auf die sich die Zinsen beziehen, tatsächlich verbunden ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Abschnitte von Artikel 7.

 

  1. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für Zinsen, die in einem ́ Vertragsstaat anfallen und an eine in einem Drittstaat gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats gezahlt werden.
  1. Zinsen gelten als in einem Vertragsstaat entstanden, wenn der Zahler dieser Staat selbst, eine politische Untergliederung, eine Gebietskörperschaft oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat jedoch der Zinszahler, unabhängig davon, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die das Darlehen, für das die Zinsen gezahlt werden, aufgenommen wurde, und der den Aufwand für diese Zinsen trägt, so gelten diese Zinsen als in dem Vertragsstaat entstanden, in dem die Betriebsstätte belegen ist.

 

  1. Übersteigt der Betrag der gezahlten Zinsen unter Berücksichtigung der Forderung, für die sie gezahlt werden, aufgrund besonderer Beziehungen, die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bestehen oder die der eine und der andere mit Dritten unterhält, den Betrag, der zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart worden wäre, so finden die Vorschriften dieses Artikels nur auf den letztgenannten Betrag Anwendung. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens steuerpflichtig.

Artikel 12

Lizenzgebühren

  1. Lizenzgebühren, die in einem Vertragsstaat entstehen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden können in diesem anderen Staat besteuert werden.
  1. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie anfallen, und nach den Gesetzen dieses Staates besteuert werden, doch darf die so erhobene Steuer nicht höher sein:

(a) 25 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die aus der Nutzung oder Gewährung der Nutzung von Warenzeichen, Kinofilmen und Filmen oder Fernseh- oder Rundfunkbändern stammen;

(b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.

 

  1. Der Begriff “Lizenzgebühren” im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet Vergütungen jeder Art, die für die für die Benutzung oder die Einräumung der Benutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich Spielfilmen und Fernseh- oder Rundfunksendungen, d ́einem Patent, d ́einer Marke, d ́einem Muster oder d ́einem Modell, d ́einem Plan, d ́ein Plan, d ́eine Formel oder d ́ein geheimes Verfahren, sowie für die ́Verwendung oder die Erteilung der ́verwendeten ́einer industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung und für Informationen, die sich auf eine Erfahrung oder Studien im industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Bereich beziehen.

 

  1. Lizenzgebühren gelten als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine politische Untergliederung, eine Gebietskörperschaft oder ein Gebietsansässiger dieses Staates ist. Hat jedoch der Zahler der Lizenzgebühren, unabhängig davon, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die er die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen ist, und trägt diese Betriebsstätte die Kosten für diese Lizenzgebühren, so gelten diese Lizenzgebühren als in dem Vertragsstaat entstanden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

 

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren, in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat, mit der das Recht oder das Vermögen, aus dem die Lizenzgebühren stammen, tatsächlich verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

  1. Übersteigt der Betrag des gezahlten Entgelts unter Berücksichtigung der Leistung, für die es gezahlt wird, aufgrund besonderer Beziehungen, die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bestehen oder die der eine und der andere mit Dritten unterhält, den Betrag, der zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart worden wäre, so finden die Vorschriften dieses Artikels nur auf den letzteren Betrag Anwendung. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens steuerpflichtig.

 

  1. (3) Die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehene Steuerbegrenzung gilt nicht für Lizenzgebühren, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 50 v. H. des stimmberechtigten Kapitals der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft verfügt, und zwar bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem das Abkommen wirksam wird.

Artikel 13

Kapitalgewinne

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Grundstücke belegen sind.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das zum Vermögen einer festen Einrichtung gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder von beweglichem Vermögen, das eine feste Einrichtung darstellt, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat zur Ausübung eines Berufs hat, einschließlich solcher Gewinne aus der Gesamtheit dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) oder aus dieser festen Einrichtung, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge zugeordnet ist, können jedoch nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenständen oder Rechten Absätzen 1 und 2 können in beiden Vertragsstaaten besteuert werden.

Artikel 14

Unabhängige persönliche Dienstleistungen

  1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus ́ einem freien Beruf oder aus ́ anderen selbständigen Tätigkeiten ähnlicher Art können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Kosten dieser Vergütungen werden von einem im anderen Staat ansässigen Unternehmen oder einer dort gelegenen Betriebsstätte getragen. In diesem Fall können diese Einkünfte in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “freiberufliche Dienstleistungen” umfasst insbesondere selbständige wissenschaftliche, technische, literarische, künstlerische, erzieherische oder pädagogische Tätigkeiten sowie die selbständigen Tätigkeiten von Ärzten, Rechtsanwälten, Ingenieuren und die Tätigkeiten von Ärzten, Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Wirtschaftsprüfern.

Artikel 15

Abhängige Berufe

  1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können die Löhne, Gehälter und ähnlichen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus nichtselbständiger Arbeit erhält, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Tätigkeit dort ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 sind Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur im erstgenannten Staat zu besteuern, wenn:

(a) der Begünstigte sich in dem anderen Staat für einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume aufhält, der/die im

183 Tage insgesamt während des betreffenden Steuerjahres;

 

(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder im Namen eines Arbeitgebers gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

 

(c) das Arbeitsentgelt wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die Der Arbeitgeber befindet sich in einem anderen Staat.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für die Beschäftigung an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Honorare der Direktoren

Vergütungen und ähnliche Entgelte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands des Unternehmens erhält, sind ihr in dem Vertragsstaat zu zahlen, in dem das Unternehmen ansässig ist. ́ einem Vertragsstaat in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, erhält, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Athleten

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Unterhaltungskünstler wie Theater-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer persönlichen Tätigkeit als solche erzielen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

Artikel 18

Renten

  1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 US-Dollar, die in einem Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Der Betrag, der 3.000 US-Dollar übersteigt, kann im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff “Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen”

regelmäßige Zahlungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand als Gegenleistung für eine frühere Tätigkeit oder als Entschädigung für einen im Zusammenhang mit einer solchen früheren Tätigkeit erlittenen Schaden geleistet werden.

Abschnitt 19

Öffentliche Ämter

  1. (a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder örtlichen Behörden an eine natürliche Person für Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(b) Diese Vergütungen können jedoch nur dann im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienstleistungen in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger der Vergütungen in diesem Staat ansässig ist, der:

(I) die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, oder

(II) nicht ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen in diesem Staat ansässig geworden ist.

(a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus von ihm eingerichteten Fonds an das steuerpflichtige Einkommen einer natürlichen Person für Dienstleistungen gezahlt werden, die diesem Staat oder dieser Untergliederung oder Gebietskörperschaft erbracht worden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden. Das gleiche gilt für Renten und andere regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach der Sozialgesetzgebung eines Vertragsstaates gezahlt werden.

(b) Diese Renten können jedoch im anderen Vertragsstaat nur dann besteuert werden, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig ist und die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

  1. Die Artikel 15, 16 und 18 gelten für Dienst- oder Versorgungsbezüge, die für eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit gezahlt werden, die von einem der Vertragsstaaten oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder örtlichen Behörden ausgeübt wird.

Artikel 20

Professoren

Eine natürliche Person, die zu Beginn ihres Aufenthalts im anderen Vertragsstaat in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich auf Einladung der Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer Universität oder einer anderen amtlich anerkannten Lehr- oder Forschungsanstalt dieses anderen Staates sich in dem letztgenannten Staat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, zu lehren oder zu forschen, oder zu einem dieser beiden Zwecke, so ist er in dem letztgenannten Staat während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren, vom Zeitpunkt seiner Ankunft in dem genannten Staat an gerechnet, wegen der für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit.

Artikel 21

Studenten und Auszubildende

  1. Nicht steuerbar sind Beträge, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Zweck der Fortsetzung seiner Ausbildung aufhält, zur Bestreitung seines Unterhalts, seines Studiums oder seiner Ausbildung erhält. in diesem anderen Staat, sofern sie aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen. Das gleiche gilt für die Vergütungen, die ein solcher Student oder Auszubildender für eine in dem Vertragsstaat, in dem er seine Studien oder seine Ausbildung absolviert, ausgeübte Tätigkeit erhält, sofern diese Vergütungen für seinen Unterhalt unbedingt erforderlich sind.

 

  1. Student an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder Fachhochschule eines Vertragsstaates, der im anderen Vertragsstaat eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ausschließlich der Erlangung einer mit dem Studium zusammenhängenden praktischen Ausbildung dient, wird in diesem Staat nicht besteuert Staat für die in diesem Zusammenhang gezahlten Vergütungen, sofern die Dauer einer solchen Tätigkeit zwei Jahre nicht überschreitet.

Artikel 22

Nicht ausdrücklich erwähntes Einkommen

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnt sind die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnt sind, können in beiden Staaten besteuert werden.

Artikel 23

Fortuna

  1. Vermögen, das aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 besteht. 6 definiert ist, wird in dem Vertragsstaat besteuert, in dem dieses Vermögen belegen ist.

 

  1. Kapital, das aus beweglichem Vermögen besteht, das zum Vermögen einer Betriebsstätte gehört, oder aus beweglichem Vermögen, das eine feste Geschäftseinrichtung darstellt, die zur Ausübung eines Berufs genutzt wird, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Betriebsstätte oder die feste Geschäftseinrichtung gelegen ist.

 

  1. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie das zu ihnen gehörende bewegliche Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

  1. Alle anderen Bestandteile des Kapitals einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. nur in diesem Staat.

Artikel 24

Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

  1. In Bezug auf Brasilien ist die Doppelbesteuerung wie folgt zu vermeiden:

(a) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Luxemburg besteuert werden können, so zieht Brasilien von der Steuer, die es auf die Einkünfte dieser Person erhebt, einen Betrag in Höhe der in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer ab;

(b) Der abgezogene Betrag darf jedoch den Bruchteil der vor dem Abzug berechneten Einkommensteuer nicht übersteigen, der dem in Luxemburg steuerpflichtigen Einkommen entspricht.

 

  1. In Bezug auf Luxemburg wird die Doppelbesteuerung auf folgende Weise vermieden:

(a) Bezieht ́ eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Kapital, das nicht im Sinne der Buchstaben b und c, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Brasilien besteuert werden können, befreit Luxemburg diese Einkünfte oder dieses Kapital von der Steuer, kann jedoch bei der Berechnung des Steuerbetrags für die übrigen Einkünfte oder das übrige Kapital dieser Gebietsansässigenden gleichen Satz anwenden, als ob die betreffenden Einkünfte oder das Kapital nicht steuerbefreit wären;

(b) Vorbehaltlich des Buchstabens c, wenn eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft seit Beginn ihres Steuerjahres ununterbrochen eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft hält, sind die Einkünfte aus dieser Beteiligung in Luxemburg von der Steuer befreit. Die Befreiung gilt auch, wenn die kumulierten Beteiligungen mehrerer in Luxemburg ansässiger Gesellschaften mindestens ein Viertel des Kapitals der in Brasilien ansässigen Gesellschaft erreichen und eine der in Luxemburg ansässigen Gesellschaften an jeder der anderen in Luxemburg ansässigen Gesellschaften eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.

(c) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und 3 sowie der Artikel 14, 16, 17, 18 und 22 in Brasilien besteuert werden können, zieht Luxemburg von der Einkommensteuer, die es auf die Einkünfte dieser Gebietsansässigen erhebt, einen Betrag in Höhe der in Brasilien gezahlten Steuer ab. Der so abgezogene Betrag darf jedoch nicht den Bruchteil der vor dem Abzug berechneten Steuer übersteigen, der den aus Brasilien bezogenen Einkünften entspricht;

(d) Für die Zwecke der Anrechnung nach Unterabsatz (c) gilt die brasilianische Steuer immer als erhoben:

1. zu einem Satz von 25 Prozent für andere als die in Buchstabe b genannten Dividenden;

2. mit einem Zinssatz von 20 Prozent;

3. in Höhe von 25 Prozent der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Lizenzgebühren, Unterabsatz b.

Artikel 25

Nicht-Diskriminierung

  1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Steuer unterworfen werden, die sie stärker belastet als die Steuern, denen die Staatsangehörigen dieses anderen Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können, die sich in der gleichen Lage befinden.

 

  1. Die Errichtung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in diesem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den Ansässigen des anderen Vertragsstaats die persönlichen Abzüge, Freibeträge und Steuerermäßigungen aufgrund des Familienstands oder der Abhängigkeit zu gewähren, die er seinen eigenen Ansässigen zugesteht.

 

  1. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer im anderen Vertragsstaat ansässiger Personen steht, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner anderen Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden als derjenigen, der andere Unternehmen der gleichen Art im erstgenannten Staat unterworfen sind oder unterworfen werden können. andere Unternehmen der gleichen Art in dem erstgenannten Staat.

 

  1. Der Begriff “Steuern” in diesem Artikel bedeutet Steuern jeder Art und Bezeichnung.

 

Artikel 26

Gütliches Verfahren

  1. Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Handlungen eines oder beider Vertragsstaaten oder jedes der beiden Staaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die nicht im Einklang mit Übereinkommens, so kann er ungeachtet der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Länder vorgesehenen Rechtsbehelfe Staaten, seinen Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, vorlegen.

 

  1. Diese zuständige Behörde bemüht sich, wenn ihr der Anspruch begründet erscheint und sie selbst nicht in der Lage ist, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, die Angelegenheit durch eine gütliche Einigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats zu regeln, um eine nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben können, in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Sie können sich auch konsultieren, um die Doppelbesteuerung in Fällen zu vermeiden, die in dem Übereinkommen nicht vorgesehen sind.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich unmittelbar miteinander in Verbindung setzen, um eine Vereinbarung im Sinne der vorstehenden Absätze zu treffen. Wenn ein mündlicher Meinungsaustausch eine solche Einigung zu erleichtern scheint, kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission stattfinden, die sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammensetzt.

Artikel 27

Austausch von Informationen

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die für die Bestimmungen dieses Übereinkommens und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die unter das Übereinkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die Besteuerung nach diesem Übereinkommen mit dem Übereinkommen in Einklang steht. Alle auf diese Weise ausgetauschten Informationen sind als geheim zu behandeln und dürfen nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden, die für die Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern zuständig sind.

 

  1. Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, als ob er einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegt:

(a) Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die von seinen eigenen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis oder von denen des anderen Vertragsstaats abweichen;

(b) Auskünfte zu erteilen, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften oder im Rahmen seiner üblichen Verwaltungspraxis oder derjenigen des anderen Vertragsstaats nicht erlangt werden können;

(c) die Übermittlung von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis offenbaren würden, oder von Informationen, deren Offenbarung der Öffentlichkeit schaden würde.

Artikel 28

Diplomaten und internationale Organisationen

  1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die steuerlichen Vorrechte der diplomatischen oder konsularischen Beamten, die sich aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aus den Bestimmungen des Völkerrechts oder aus den Bestimmungen besonderer Abkommen ergeben.

 

  1. Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen, ihre Organe und Funktionäre sowie auf Personen, denen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in solchen Organisationen steuerliche Vorrechte eingeräumt sind, sowie auf Personen, die sich als Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten in einem Vertragsstaat aufhalten und für Zwecke der Einkommen- und Kapitalsteuern nicht als in einem der Vertragsstaaten ansässig gelten.

Artikel 29

Methoden der Anwendung

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Art und Weise der Anwendung des Übereinkommens und teilen sich gegenseitig die Einzelheiten der Anwendung des Übereinkommens mit; sie stehen zur Anwendung des Übereinkommens unmittelbar miteinander in Verbindung.

Artikel 30

Inkrafttreten

  1. Dieses Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Brasilia ausgetauscht.

 

  1. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen sind erstmals anzuwenden:

(a) in Bezug auf Steuern, die im Wege des Steuerabzugs erhoben werden, auf Beträge, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahres gezahlt oder zur Verfügung gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

(b) für andere Steuern, die Bestandteil dieses Abkommens sind, auf die Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt. Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgt;

Artikel 31

Denunziation

  1. Das vorliegende Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Staat kann es jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, die schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird, zum Ende eines Kalenderjahres, beginnend mit dem dritten Jahr nach seinem Inkrafttreten, kündigen.

 

  1. In diesem Fall ist das Übereinkommen letztmalig anzuwenden:

(a) bei Steuern, die im Wege des Steuerabzugs erhoben werden, auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahres gezahlt oder zur Verfügung gestellt wurden, in dem die Kündigung erfolgt erfolgt ist;

(b) in Bezug auf andere Steuern, die Teil dieses Abkommens sind, auf die Steuerzeiträume, die in dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Luxemburg am 8. November 1978 in zwei Urschriften, eine in französischer und eine in portugiesischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

portugiesische Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.