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VEREINBARUNG
ZWISCHEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERHINTERZIEHUNG AUF DEM GEBIET DER EINKOMMENS- UND KAPITALSTEUER

 

Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg;

in dem Wunsch, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen;

haben sich wie folgt geeinigt:

ARTIKEL 1

PERSÖNLICHER BEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten haben.

ARTIKEL 2

ABGEGOLTENE STEUERN

  1. Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, unabhängig davon, in welcher Form sie erhoben werden.
  2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die auf das Gesamteinkommen, das Gesamtvermögen oder auf Bestandteile des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie der Steuern auf Wertsteigerungen.
  3. Die bestehenden Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, sind:

(a) in der Volksrepublik China:

(i) die individuelle Einkommensteuer;

(ii) die Einkommensteuer für Unternehmen mit ausländischen Investitionen und ausländische Unternehmen;

(iii) die lokale Einkommensteuer;

(nachstehend “chinesische Steuer” genannt);

(b) im Großherzogtum Luxemburg:

(i) die Einkommensteuer für natürliche Personen (l’ impoˆt sur le revenu des personnes physiques) ;

(ii) die Körperschaftssteuer (l’impoˆt sur le revenu des collectivités) ;

(iii) die Steuer auf Honorare von Unternehmensleitern (l’ impoˆt spécial sur les tantièmes) ;

(iv) die Kapitalsteuer (l’impoˆt sur la fortune) ;

(v) die kommunale Gewerbesteuer (l’impoˆt commercial communal) ; (nachstehend “luxemburgische Steuer” genannt) .

  1. Dieses Abkommen gilt auch für alle identischen oder im Wesentlichen ähnlichen Steuern, die nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten notifizieren einander alle wesentlichen Änderungen ihrer jeweiligen Steuergesetze.

ARTIKEL 3

ALLGEMEINE DEFINITIONEN

  1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

(a) bedeutet der Begriff “China” die Volksrepublik China; bei Verwendung in einem Im geografischen Sinne ist damit das gesamte Gebiet der Volksrepublik China gemeint, einschließlich seiner Hoheitsgewässer, in denen die chinesischen Steuergesetze gelten, sowie jedes Gebiet außerhalb seiner Hoheitsgewässer, in dem die Volksrepublik China Die Republik China hat souveräne Rechte zur Erkundung und Ausbeutung von Ressourcen des Meeresbodens und seines Unterbodens sowie der darüber liegenden Wasserressourcen in im Einklang mit dem internationalen Recht;

(b) der Begriff “Luxemburg” das Großherzogtum Luxemburg; bei Verwendung im geographischen Sinne: das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

(c) Die Begriffe “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat” bedeuten China oder Luxemburg, je nachdem, was der Kontext erfordert;

(d) Der Begriff “Steuer” bedeutet je nach Kontext die chinesische Steuer oder die luxemburgische Steuer;

(e) Der Begriff “Person” umfasst eine Einzelperson, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;

(f) der Begriff “Unternehmen” bedeutet eine juristische Person oder eine Einrichtung, die für Steuerzwecke wie eine juristische Person behandelt wird für steuerliche Zwecke wie eine juristische Person behandelt wird;

(g) die Begriffe “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats Vertragsstaats”: ein Unternehmen, das von einem Gebietsansässigen betrieben wird

eines Vertragsstaates und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

(h) “Staatsangehörige” sind alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, sowie alle juristischen Personen, die nach dem

dieses Vertragsstaates sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die ohne Rechtspersönlichkeit, die für Steuerzwecke wie juristische Personen behandelt werden, die gegründet oder organisiert wurden

nach dem Recht dieses Vertragsstaates;

(i) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Schiff oder Flugzeug das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder

das Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;

(j) Der Begriff “zuständige Behörde” bedeutet im Falle Chinas das State Tax Staatliche Steuerbehörde oder ihr bevollmächtigter Vertreter und im Fall von Luxemburg die

Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.

  1. Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder darin nicht definierte Begriff, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, die Bedeutung, die ihm nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Steuern, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, zukommt.

ARTIKEL 4

RESIDENT

  1. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff “in einem Vertragsstaat ansässig” jede Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, ihres Sitzes (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist.
  2. Ist eine Person aufgrund des Absatzes 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmt sich ihr Status wie folgt:

(a) Er gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem er eine ständige Wohnung zur Verfügung steht; hat er eine ständige Wohnung zur Verfügung

er in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, so gilt er als in dem Vertragsstaat, zu dem seine persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen enger sind

(Zentrum der vitalen Interessen) ;

(b) Wenn der Staat, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, nicht bestimmt werden kann, oder wenn er in keinem der beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnung verfügt

Staat, so gilt er als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem er er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

(c) Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem von ihnen, so gilt er so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

(d) Ist er Angehöriger beider Vertragsstaaten oder keines dieser Staaten, so entscheiden die regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in einvernehmlich.

  1. Ist eine andere Person als eine natürliche Person auf Grund des Absatzes 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer Hauptverwaltung (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet.

ARTIKEL 5

STÄNDIGE NIEDERLASSUNG

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff “Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst insbesondere:

(a) einen Ort der Verwaltung;

(b) eine Zweigstelle;

(c) ein Büro;

(d) eine Fabrik;

(e) einen Workshop; und

(f) ein Bergwerk, eine Öl- oder Gasquelle, ein Steinbruch oder ein anderer Ort der Gewinnung von natürlichen Ressourcen.

  1. Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst ebenfalls eine solche:

(a) eine Baustelle, ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt oder damit verbundene Aufsichtstätigkeiten Tätigkeiten in Verbindung damit, jedoch nur, wenn diese Baustelle, dieses Vorhaben oder

die Aktivitäten über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten andauern;

(b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen, durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates durch Angestellte oder sonstiges Personal, das in dem

einem anderen Vertragsstaat, sofern diese Tätigkeiten für dasselbe Projekt oder ein für dasselbe Projekt oder ein damit zusammenhängendes Projekt für einen Zeitraum oder für Zeiträume, die insgesamt mehr als 6 Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums betragen.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt der Begriff “Betriebsstätte Betriebsstätte” nicht als solche zu verstehen:

(a) die Nutzung von Einrichtungen ausschließlich zum Zwecke der Lagerung, Ausstellung oder Lieferung von Waren oder Gütern, die dem Unternehmen gehören;

(b) das Halten eines Vorrats an Waren oder Gütern, die dem Unternehmen gehören des Unternehmens ausschließlich zum Zwecke der Lagerung, Ausstellung oder Lieferung;

(c) die Unterhaltung eines Lagerbestands an Waren oder Gütern, die dem Unternehmen gehören Unternehmen ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

(d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck Waren oder Güter zu erwerben oder Informationen für das Unternehmen zu sammeln;

(e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck, um eine andere Tätigkeit mit vorbereitendem oder unterstützendem Charakter für das Unternehmen auszuüben;

(f) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich für eine Kombination von der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten, vorausgesetzt, dass die Gesamt

die Tätigkeit der festen Niederlassung, die sich aus dieser Verbindung ergibt, einen vorbereitenden oder unterstützenden Charakter hat.

  1. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt, wenn eine Person – mit Ausnahme eines selbständigen Vertreters, auf den Absatz 6 Anwendung findet – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist und die Befugnis hat und gewöhnlich ausübt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, dieses Unternehmen in bezug auf alle Tätigkeiten, die diese Person für das Unternehmen ausübt, als im erstgenannten Vertragsstaat ansässig, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, wenn sie durch eine feste Einrichtung ausgeübt werden Der feste Geschäftssitz ist nicht als Betriebsstätte im Sinne dieses Absatzes anzusehen.

 

  1. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats hat nicht schon deshalb eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es in diesem anderen Vertragsstaat durch einen Makler, Generalkommissar oder einen anderen selbständigen Vertreter tätig ist, sofern diese Personen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit handeln. Wird die Tätigkeit eines solchen Vertreters jedoch ganz oder fast ganz für dieses Unternehmen ausgeübt, so gilt er nicht als selbständiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

 

  1. Die Tatsache, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder in diesem anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (sei es durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise), stellt für sich allein keine Betriebsstätte der anderen Gesellschaft dar.

ARTIKEL 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

  1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das betreffende Vermögen belegen ist. Der Begriff umfasst in jedem Fall das Zubehör von Grundstücken, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Tiere und Geräte, die Rechte, auf die die allgemeinen grundstücksrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, den Nießbrauch an Grundstücken sowie die Rechte auf variable oder feste Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

 

  1. (2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, Vermietung oder sonstigen Verwertung von unbeweglichem Vermögen.

 

  1. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das für die Erbringung selbständiger persönlicher Dienstleistungen genutzt wird.

ARTIKEL 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

  1. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen eine derartige Tätigkeit aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur in dem Umfang, in dem sie auf diese Betriebsstätte entfallen.

 

  1. (4) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie erzielen könnte, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt und völlig unabhängig von dem Unternehmen handelt, dessen Betriebsstätte sie ist.

 

  1. Bei der Ermittlung des Gewinns einer Betriebsstätte sind die Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte, einschließlich der Aufwendungen für die Geschäftsführung und die allgemeine Verwaltung, unabhängig davon, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, oder anderswo entstanden sind, zum Abzug zuzulassen.

 

  1. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne auf der Grundlage einer Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine verschiedenen Teile zu ermitteln, hindert Absatz 2 diesen Vertragsstaat nicht daran, die zu besteuernden Gewinne durch eine solche Aufteilung zu ermitteln, wie sie üblich ist. Das Verteilungsverfahren muss jedoch so gewählt werden, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

 

  1. Einer Betriebsstätte werden keine Gewinne zugerechnet, die sich aus dem bloßen Erwerb von Waren oder Gütern für das Unternehmen durch diese Betriebsstätte ergeben.

 

  1. Für die Zwecke der vorstehenden Absätze werden die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne Jahr für Jahr nach derselben Methode ermittelt, es sei denn, es liegen stichhaltige und ausreichende Gründe vor, die dagegen sprechen.

 

  1. Enthalten die Gewinne Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so bleiben die Bestimmungen jener Artikel von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

ARTIKEL 8

SCHIFFFAHRT UND LUFTVERKEHR

  1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erzielt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Absatz 1 gilt auch für Gewinne, die aus der Beteiligung an einem Pool, einem gemeinsamen Unternehmen oder einer internationalen Betriebsstätte stammen.

ARTIKEL 9

ASSOZIIERTE UNTERNEHMEN

  1. Wo

(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates oder

(b) dieselben Personen direkt oder indirekt an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind, Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind.

Werden zwischen den beiden Unternehmen in ihren geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gestellt oder auferlegt als zwischen unabhängigen Unternehmen, so können die Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber aufgrund dieser Bedingungen nicht zugeflossen sind, in die Gewinne dieses Unternehmens einbezogen und entsprechend besteuert werden.

 

  1. Zählt ein Vertragsstaat zu den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats und besteuert er entsprechend die Gewinne, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den einbezogenen Gewinnen um Gewinne, die dem Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats zugeflossen wären, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine angemessene Berichtigung des dort auf diese Gewinne erhobenen Steuerbetrags vor. Bei der Festlegung dieser Anpassung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gebührend zu berücksichtigen, und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren einander erforderlichenfalls.

ARTIKEL 10

DIVIDENDS

  1. Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, und zwar nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats; ist jedoch der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden, so darf die so erhobene Steuer nicht höher sein:

(a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 Prozent hält

des Kapitals der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet;

(b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die

Gewinne, aus denen die Dividenden ausgeschüttet werden.

 

  1. Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten, die keine Forderungen sind und die am Gewinn beteiligt sind, sowie Einkünfte aus anderen Gesellschaftsrechten, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, steuerlich ebenso behandelt werden wie Einkünfte aus Aktien. Gewinne, die von einem Unternehmen, das in China der Einkommensteuer für Unternehmen mit ausländischen Investitionen unterliegt, an eine in Luxemburg ansässige Person ausgeschüttet werden, gelten als Dividenden.

 

  1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder in diesem anderen Vertragsstaat von einer dort gelegenen festen Einrichtung aus selbständige persönliche Dienstleistungen erbringt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 bzw. Artikel 14.

 

  1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat keine Steuer auf die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden erheben, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass der Betrieb, für den die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich mit einer in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung verbunden ist, noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft unterwerfen, auch wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus Gewinnen oder Einkünften bestehen, die in diesem anderen Vertragsstaat erzielt werden.

ARTIKEL 11

INTERESSE

  1. Zinsen, die in einem Vertragsstaat entstehen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem sie entstanden sind, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteuert werden; ist der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen, so darf die erhobene Steuer jedoch 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

  1. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und von der Regierung des anderen Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person für von der Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften garantierte, versicherte oder mittelbar finanzierte Forderungen bezogen werden, im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit. Der Begriff “Regierung” in diesem Absatz schließt ein:

(a) im Falle Chinas die staatlichen Banken;

(b) im Falle Luxemburgs: die Nationale Kredit- und Investitionsgesellschaft

(la Société Nationale de Crédit et d’Investissement) .

 

  1. Der Begriff “Zinsen” im Sinne dieses Artikels bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Einkünfte aus Staatspapieren und Einkünfte aus Schuldverschreibungen, einschließlich der mit diesen Papieren verbundenen Prämien und Gewinne.

Säumniszuschläge gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

 

  1. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Zinsen entstanden sind, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder in diesem anderen Vertragsstaat von einer dort gelegenen festen Einrichtung aus selbständige persönliche Dienstleistungen erbringt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 bzw. Artikel 14.

 

  1. Zinsen gelten als in einem Vertragsstaat entstanden, wenn der Zahler die Regierung dieses Vertragsstaats, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat jedoch die Person, die die Zinsen zahlt, unabhängig davon, ob sie in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, in deren Zusammenhang die Schuld, auf die die Zinsen gezahlt werden, entstanden ist, und werden diese Zinsen von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, so gelten diese Zinsen als in diesem Staat entstanden Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte oder feste Niederlassung befindet.

 

  1. Übersteigt der Betrag der Zinsen aufgrund besonderer Beziehungen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und einer anderen Person den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates steuerpflichtig, wobei die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.

ARTIKEL 12

ROYALTIES

  1. Lizenzgebühren, die in einem Vertragsstaat entstehen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem sie anfallen, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteuert werden; ist der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren, so darf die Steuer jedoch nicht höher sein:

(a) im Falle von Lizenzgebühren gemäß Absatz 3 Buchstabe a) dieses 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren; und

(b) im Falle von Lizenzgebühren gemäß Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels Artikel, 10 Prozent des angepassten Betrags der Lizenzgebühren. Für den Zweck

dieses Unterabsatzes bedeutet “der angepasste Betrag” 60 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren. Betrags der Lizenzgebühren.

 

  1. Der Begriff “Lizenzgebühren” im Sinne dieses Artikels bedeutet:

(a) Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich

kinematografische Filme und Filme oder Bänder für Radio- oder Fernsehübertragungen, jedes Patent, Know-how, Warenzeichen, Geschmacksmuster oder Modell, jeden Plan, jede geheime Formel oder

Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrung; und

(b) Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen geleistet werden.

 

  1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Lizenzgebühren anfallen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder in diesem anderen Vertragsstaat von einer dort gelegenen festen Einrichtung aus selbständige persönliche Dienstleistungen erbringt und das Recht oder der Gegenstand, für den die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 bzw. Artikel 14.

 

  1. Lizenzgebühren gelten als in einem Vertragsstaat entstanden, wenn der Zahler die Regierung dieses Vertragsstaats, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat jedoch die Person, die die Lizenzgebühren zahlt, unabhängig davon, ob sie in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren entstanden ist, und werden diese Lizenzgebühren von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen

oder eine feste Niederlassung, so gelten diese Lizenzgebühren als in dem Vertragsstaat entstanden, in dem sich die Betriebsstätte oder feste Niederlassung befindet.

 

  1. Übersteigt der Betrag der Lizenzgebühren aufgrund besonderer Beziehungen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und einer anderen Person unter Berücksichtigung der Nutzung, des Rechts oder der Information, für die sie gezahlt werden, den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates steuerpflichtig, wobei die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.

ARTIKEL 13

KAPITALGEWINNE

  1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung eines im anderen Vertragsstaat gelegenen Grundstücks im Sinne des Artikels 6 erzielt, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder von beweglichem Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat zur Erbringung selbständiger persönlicher Dienstleistungen zur Verfügung steht, einschließlich solcher Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das mit dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge zusammenhängt, erzielt, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Gesellschaftskapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus in einem Vertragsstaat gelegenem Grundbesitz besteht, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von anderen als den in Absatz 4 genannten Anteilen, die eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert an einer Gesellschaft darstellen, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von anderem als dem in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

ARTIKEL 14

UNABHÄNGIGE PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNGEN

  1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus freiberuflichen Dienstleistungen oder anderen selbständigen Tätigkeiten bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, es liegt einer der folgenden Fälle vor; in diesem Fall können die Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:

(a) wenn er im anderen Vertragsstaat über eine feste Niederlassung verfügt, die ihm regelmäßig zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung steht anderen Vertragsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall wird nur so viel

der Einkünfte, die auf diese feste Bemessungsgrundlage entfallen, in diesem anderen Staat besteuert werden. Vertragsstaat besteuert werden;

(b) wenn sein Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat länger dauert als 183 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr überschreitet; in diesem Fall sind nur

der Teil der Einkünfte, der auf seine in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen ist einem anderen Vertragsstaat erzielt, kann in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “freiberufliche Dienstleistungen” umfasst insbesondere selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeiten sowie die selbständigen Tätigkeiten von Ärzten, Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Wirtschaftsprüfern.

ARTIKEL 15

ABHÄNGIGE PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNGEN

  1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem Dienstverhältnis bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Dienstverhältnis wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Beschäftigung in dieser Weise ausgeübt, so können die daraus erzielten Vergütungen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn:

(a) der Empfänger sich in dem anderen Vertragsstaat während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume aufhält die insgesamt 183 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr nicht überschreiten, und

(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, und

(c) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 16

DIREKTOREN GEBÜHREN

Vergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erhält, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Unterhaltungskünstler, z. B. als Theater-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder als Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat ausgeübten persönlichen Tätigkeit als solcher bezieht, in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Werden Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit eines Unterhaltungskünstlers oder eines Sportlers in dieser Eigenschaft nicht dem Unterhaltungskünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zugerechnet, so können diese Einkünfte abweichend von den Artikeln 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Unterhaltungskünstlers oder Sportlers ausgeübt wird.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels sind Einkünfte von Unterhaltungskünstlern oder Sportlern, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, aus Tätigkeiten, die sie im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines zwischen den Regierungen beider Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches ausüben, in diesem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

ARTIKEL 18

PENSIONEN

  1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als Gegenleistung für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 können die nach den Rechtsvorschriften oder dem System der sozialen Sicherheit eines Vertragsstaats gezahlten Renten und ähnlichen Leistungen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 19

STAATSDIENST

(a) Die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine Person gezahlten Dienstbezüge, ausgenommen Ruhegehälter an eine Person für Dienste, die sie für diesen Staat erbracht hat

Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften ist, nur in diesem Staat steuerbar Vertragsstaat;

(b) diese Vergütungen können jedoch nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden Staat besteuert werden, wenn die Dienstleistungen in diesem anderen Vertragsstaat erbracht werden und die

eine in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, die:

(i) die Staatsangehörigkeit dieses anderen Vertragsstaates besitzt oder

(ii) nicht ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen in diesem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist um die Dienstleistungen zu erbringen.

(a) Jede Rente, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus von diesen geschaffenen Mitteln oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine Person für Dienste gezahlt werden, die sie

diesem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden in diesem Vertragsstaat;

(b) Diese Rente kann jedoch im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt.

 

  1. Die Artikel 15, 16, 17 und 18 gelten für Dienst- und Versorgungsbezüge, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gewährt werden.

ARTIKEL 20

LEHRER UND FORSCHER

Eine natürliche Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor ihrer Einreise in einen Vertragsstaat ansässig war und sich im erstgenannten Vertragsstaat zu dem Hauptzweck aufhält, an einer von der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder Lehranstalt oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung zu lehren, Vorlesungen zu halten oder zu forschen, ist im erstgenannten Vertragsstaat für die Dauer von drei Jahren, vom Zeitpunkt ihrer ersten Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat an gerechnet, hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit, Vorlesungen oder Forschung von der Steuer befreit.

ARTIKEL 21

STUDENTEN UND AUSZUBILDENDE

Ein Student, Gewerbeschüler oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor seinem Besuch in einem anderen Vertragsstaat ansässig war und sich in dem erstgenannten Vertragsstaat ausschließlich zum Zweck seiner Ausbildung aufhält, ist in diesem erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer auf die folgenden Zahlungen oder Einkünfte befreit, die er für seinen Unterhalt, seine Ausbildung, sein Studium, seine Forschung oder seine Fortbildung erhält oder erzielt:

(a) Zahlungen, die aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaates stammen;

(b) Zuschüsse, Stipendien oder Auszeichnungen, die von der Regierung oder einer wissenschaftlichen, erzieherischen, kulturellen oder sonstigen steuerbefreiten Einrichtung dieses Vertragsstaats gewährt werden Bildungs-, Kultur- oder sonstigen steuerbefreiten Organisation des betreffenden Vertragsstaates;

(c) Einkünfte aus persönlichen Dienstleistungen, die in diesem Vertragsstaat erbracht wurden, sofern es sich bei diesen Einkünften um die für diesen Zweck erforderlichen Einkünfte handelt.

ARTIKEL 22

SONSTIGE EINKOMMEN

  1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, gleichviel woher sie stammen, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt sind, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte, die nicht aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 stammen, wenn der Empfänger dieser Einkünfte in einem Vertragsstaat ansässig ist und in dem anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder in diesem anderen Vertragsstaat von einer dort gelegenen festen Einrichtung aus selbständige persönliche Dienstleistungen erbringt und das Recht oder Vermögen, für das die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7 bzw. Artikel 14.

ARTIKEL 23

KAPITAL

  1. Vermögen in Form von in Artikel 6 bezeichnetem unbeweglichem Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Vermögen in Form von beweglichem Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat unterhält, oder in Form von beweglichem Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat zur Erbringung selbständiger persönlicher Dienstleistungen zur Verfügung steht, kann in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Das Vermögen von Schiffen und Luftfahrzeugen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie das bewegliche Vermögen, das zum Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge gehört, kann nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Alle anderen Kapitalbestandteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 24

METHODEN ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. In China wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

(a) Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus Luxemburg, so ist der Betrag der Steuer auf diese Einkünfte, die in Luxemburg nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens zu entrichten ist, wird auf die chinesische Steuer angerechnet diesem Einwohner auferlegt. Die Höhe der Gutschrift darf jedoch folgende Beträge nicht überschreiten den Betrag der chinesischen Steuer auf diese Einkünfte, der gemäß den den Steuergesetzen und -vorschriften Chinas.

(b) Handelt es sich bei den aus Luxemburg stammenden Einkünften um eine Dividende, die von einem Gesellschaft, die in Luxemburg ansässig ist, an eine Gesellschaft, die in Luxemburg ansässig ist mit Wohnsitz in China, die mindestens 10 Prozent der Anteile an der der Gesellschaft, die die Dividende ausschüttet, wird bei der Gutschrift die Steuer berücksichtigt, die in Luxemburg von der Gesellschaft, die die Dividende ausschüttet, für ihre Einkünfte gezahlt.

 

  1. In Luxemburg wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

(a) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Kapital, das nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach den Bestimmungen dieses Abkommens in China besteuert werden können, Luxemburg wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterabsätze (b), (c) und (d) diese Einkünfte oder dieses Kapital von der Steuer befreien, jedoch bei der Berechnung des Steuerbetrags für die übrigen Einkünfte oder das übrige Kapital der gebietsansässigen Person die gleichen Steuersätze anwenden, als ob die Einkünfte oder das Kapital nicht befreit worden wären.

(b) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absätze 4 und 5 in China besteuert werden können, so lässt Luxemburg von der Einkommensteuer dieser Person einen Betrag in Höhe der in China gezahlten Steuer abziehen. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor dem Abzug berechneten Steuer nicht übersteigen, der auf diese aus China stammenden Einkünfte entfällt.

(c) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft Dividenden aus chinesischen Quellen, so werden diese Dividenden in Luxemburg von der Steuer befreit, sofern die in Luxemburg ansässige Gesellschaft seit Beginn ihres Geschäftsjahres eine direkte Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft oder einen Kaufpreis von mindestens 50 Millionen LF hält. Die vorgenannten Anteile an der chinesischen Gesellschaft sind unter den gleichen Bedingungen von der luxemburgischen Kapitalsteuer befreit.

(d) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b gilt als in China gezahlte Steuer auch der Steuerbetrag, der in China gezahlt worden wäre, wenn er nicht nach den chinesischen Gesetzen und Vorschriften zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in China befreit oder ermäßigt worden wäre. Der Steuerbetrag, der als in China gezahlt gilt, beträgt:

(i) 10 % des Bruttobetrags der Dividenden im Falle von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);

(ii) 10 % des Bruttobetrags der Zinsen im Falle des Absatzes 2 des Artikels 11; und

(iii) 10 % des Betrags der Lizenzgebühren im Falle von Absatz 2 des Artikel 12.

Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten nur für einen Zeitraum von 15 Jahren der am 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem dieser

Das Abkommen tritt in Kraft.

ARTIKEL 25

NICHT-DISKRIMINIERUNG

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaats unter den gleichen Umständen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die nicht in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

  1. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in diesem anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Vertragsstaats, die die gleichen Tätigkeiten ausüben. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen persönliche Freibeträge, Erleichterungen und Steuerermäßigungen aufgrund des Personenstands oder familiärer Verpflichtungen zu gewähren, die er seinen eigenen Ansässigen gewährt.

 

  1. Außer in den Fällen des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 7 oder des Artikels 12 Absatz 6 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Vergütungen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig, als ob sie an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person gezahlt worden wären. Ebenso sind die Schulden eines Unternehmens eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitals dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig, als wären sie gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person eingegangen worden. Vertragsstaat.

 

  1. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer im anderen Vertragsstaat ansässiger Personen steht, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung und keinen damit zusammenhängenden Anforderungen unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Anforderungen, denen andere gleichartige Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

  1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

ARTIKEL 26

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

  1. Ist eine Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer diesem Abkommen widersprechenden Besteuerung führen oder führen werden, so kann sie unbeschadet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, wenn ihr Fall unter Artikel 25 Absatz 1 fällt, bei der Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, vorbringen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmt, eingereicht werden.

 

  1. Die zuständige Behörde bemüht sich, wenn ihr der Einspruch gerechtfertigt erscheint und sie selbst nicht in der Lage ist, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats zu lösen, um eine Besteuerung zu vermeiden, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens steht. Jede erzielte Vereinbarung wird ungeachtet etwaiger Fristen im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten umgesetzt.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, alle Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ergeben, im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Sie können auch gemeinsam Konsultationen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in Fällen durchführen, die in diesem Abkommen nicht vorgesehen sind.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander verkehren, um eine Vereinbarung im Sinne der Absätze 2 und 3 zu treffen. Wenn es zur Erzielung einer Einigung ratsam erscheint, können Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu einem mündlichen Meinungsaustausch zusammenkommen.

ARTIKEL 27

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die Besteuerung nach diesem Abkommen nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen steht, insbesondere zur Verhinderung der Hinterziehung dieser Steuern. Der Austausch von Informationen wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten wie Informationen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats erlangt wurden, und dürfen nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden), die an der Veranlagung oder Erhebung, Vollstreckung oder Verfolgung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder an der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit diesen Steuern beteiligt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen.

 

  1. Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, dass einem Vertragsstaat die Verpflichtung auferlegt wird:

(a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates verstoßen;

(b) Auskünfte zu erteilen, die nach den Rechtsvorschriften oder im Rahmen des normalen Verwaltungsablaufs dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht erhältlich sind oder im normalen Verlauf der Verwaltung dieses oder des anderen Vertragsstaats erhältlich sind;

(c) Auskünfte zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren oder eine Information, die

deren Offenlegung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (öffentliche Bestellung) .

ARTIKEL 28

DIPLOMATISCHE VERTRETER UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach den Bestimmungen besonderer Abkommen zustehen.

ARTIKEL 29

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die diplomatischen Noten über den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens in den einzelnen Ländern erforderlichen internen rechtlichen Verfahren ausgetauscht worden sind. Dieses Abkommen ist wirksam:

(a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen

in Kraft tritt;

(b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuern, die für jedes steuerpflichtige Jahr, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnt

der auf den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt.

ARTIKEL 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, doch kann jeder der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten beginnt, schriftlich die Kündigung mitteilen. In diesem Fall wird dieses Abkommen außer Kraft gesetzt:

(a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Bescheid ergeht;

(b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuern, die für jedes steuerpflichtige Jahr, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnt

der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung erfolgt ist.

 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

 

GESCHEHEN zu Peking am 12. März 1994 in zwei Urschriften in französischer, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.

 

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