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Konvention
zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Sonderverwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
die Verhinderung der Steuerhinterziehung bei den Einkommens- und Kapitalsteuern

 

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China;

in dem Wunsch, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Erfasste Personen

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien haben.

Artikel 2

Abgedeckte Steuern

  1. Dieses Übereinkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, ohne Rücksicht auf das Erhebungssystem.

 

  1. Der Begriff “Einkommens- und Kapitalsteuer” bezeichnet eine Steuer, die auf das Gesamteinkommen, das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens erhoben wird. Als Steuern auf Einkommen und Kapital gelten Steuern auf das Gesamteinkommen, das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals, einschließlich Steuern auf den Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Steuern auf das Vermögen, Steuern auf den Gesamtbetrag der von den Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter sowie Steuern auf Kapitalerträge. Kapitalertragssteuern.

 

  1. Die bestehenden Steuern, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, sind:

(a) in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong:

(i) die Gewinnsteuer;

(ii) die Lohnsummensteuer; und

(iii) Grundsteuer;

unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Individualbesteuerung erhoben werden oder nicht;

(b) in Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Steuer auf das Einkommen der Gemeinschaften;

(iii) die Vermögenssteuer; und

(iv) die kommunale Gewerbesteuer.

  1. Das Übereinkommen gilt auch für gleiche oder im wesentlichen ähnliche Steuern, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens erhoben werden und die zu den bestehenden Steuern hinzukommen oder sie ersetzen, sowie für andere in den Absätzen 1 und 2 genannte Steuern, die von einer Vertragspartei in Zukunft erhoben werden können. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über wesentliche Änderungen ihres Steuerrechts.

 

  1. Die bestehenden Steuern sowie die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens eingeführten Steuern werden je nach Kontext im Folgenden als “Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong” oder “luxemburgische Steuer” bezeichnet.

 

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

  1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert

(a)

(i) Der Begriff “Sonderverwaltungsregion Hongkong” bezeichnet das gesamte Gebiet, auf das die Steuergesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung finden.

(ii) “Luxemburg”: das Großherzogtum Luxemburg und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

(b) die Begriffe “Tätigkeit” in Bezug auf ein Unternehmen und “Geschäft” die Ausübung von Berufen oder anderen Tätigkeiten unabhängiger Natur umfassen

(c) “Körperschaft” ist eine juristische Person oder eine Einrichtung, die für steuerliche Zwecke wie eine juristische Person behandelt wird;

(d) Der Begriff “zuständige Behörde” bedeutet:

(i) in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Commissioner of Inland Revenue oder sein bevollmächtigter Vertreter;

(ii) im Falle Luxemburgs der Finanzminister oder sein Bevollmächtigter;

(e) Der Begriff “Vertragspartei” oder “Partei” bezeichnet je nach Kontext die Sonderverwaltungsregion Hongkong oder Luxemburg;

(f) Der Begriff “Unternehmen” bezeichnet die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder Tätigkeit;

(g) Die Begriffe “Unternehmen einer Vertragspartei” und “Unternehmen der anderen Vertragspartei” bezeichnen jeweils ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person geführt wird, und ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person geführt wird, von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person;

(h) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird nur zwischen Orten in der anderen Vertragspartei eingesetzt;

(i) Der Begriff “Staatsangehöriger” bedeutet in Bezug auf Luxemburg:

(i) jede natürliche Person, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, und

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die nach den in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde

(j) Der Begriff “Person” umfasst natürliche Personen, Gesellschaften, Personenvereinigungen und alle anderen Personenvereinigungen und schließt in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong auch einen Trust ein;

(k) “Steuer” bedeutet, je nach Kontext, die Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong oder die luxemburgische Steuer.

 

  1. In diesem Übereinkommen schließen die Ausdrücke “Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong” und “luxemburgische Steuer” keine Strafen oder Zinsen ein, die nach dem Recht einer der Vertragsparteien in bezug auf Steuern erhoben werden, auf die das Übereinkommen nach Artikel 2 Anwendung findet.

 

  1. Bei der Anwendung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei hat jeder im Übereinkommen nicht definierte Begriff, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Steuerrecht dieser Vertragspartei zukommt; in bezug auf die Steuern, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, ist die Bedeutung maßgebend, die diesem Begriff nach dem Steuerrecht dieser Vertragspartei zukommt. das Steuerrecht dieser Vertragspartei hat Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff oder Ausdruck in anderen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegeben wird.

 

Artikel 4

Wohnsitz

  1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff “Einwohner einer Vertragspartei”

(a) in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong,

(i) jede Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat

(ii) jede natürliche Person, die sich in einem Steuerjahr mehr als 180 Tage oder in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren, von denen eines das betreffende Steuerjahr ist, mehr als 300 Tage in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aufhält;

(iii) eine in der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründete Gesellschaft oder, falls sie außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde, eine Gesellschaft, die regelmäßig in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder kontrolliert wird;

(iv) jede andere Person, die nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde oder, falls sie außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde, die regelmäßig in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet oder kontrolliert wird;

(b) in Bezug auf Luxemburg jede Person, die nach luxemburgischem Recht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltsortes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen gleichartigen Kriteriums in Luxemburg steuerpflichtig ist. Dieser Begriff umfasst jedoch nicht Personen, die in Luxemburg nur mit Einkünften aus luxemburgischen Quellen oder mit in Luxemburg befindlichen Vermögenswerten steuerpflichtig sind, die sich dort befinden;

(c) im Falle einer Vertragspartei die Regierung dieser Vertragspartei und ihre örtlichen Behörden.

  1. Ist eine Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsparteien ansässig, so

(a) Die betreffende Person gilt nur als in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und zwar nur in der Vertragspartei, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

(b) Kann die Vertragspartei, in der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person befindet, nicht bestimmt werden oder hat die Person in keiner Vertragspartei einen ständigen Wohnsitz, so wird die Person nur in der Vertragspartei als ansässig behandelt, in der sie sich gewöhnlich aufhält;

(c) hält sich die Person gewöhnlich in beiden Vertragsparteien auf oder hält sie sich in keiner Vertragspartei gewöhnlich auf, so gilt sie nur als Einwohner der Vertragspartei, in der sie das Aufenthaltsrecht (im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong) hat oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt (im Falle von Luxemburg);

(d) hat die betreffende Person das Recht, sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aufzuhalten, und besitzt sie auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit, oder hat die betreffende Person nicht das Recht, sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aufzuhalten, und besitzt sie auch nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Angelegenheit einvernehmlich.

 

  1. Ist eine andere Person als eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie nur als in der Vertragspartei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Artikel 5

Ständige Niederlassung

  1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff “Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

  1. Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst insbesondere:

(a) einen Ort der Verwaltung,

(b) eine Zweigstelle,

(c) ein Büro,

(d) eine Fabrik,

(e) einen Workshop, und

(f) ein Bergwerk, eine Öl- oder Gasquelle, ein Steinbruch oder ein anderer Ort der Gewinnung von natürlichen Ressourcen.

 

  1. Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst auch:

(a) eine Bau- oder Montagestelle oder Aufsichtstätigkeiten auf dieser Stelle, jedoch nur, wenn diese Baustelle oder diese Tätigkeiten länger als 6 Monate andauern

(b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen, durch ein Unternehmen, das unmittelbar oder durch Angestellte oder sonstiges Personal, das von dem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellt wurde, handelt, jedoch nur, wenn solche Tätigkeiten dieser Art (für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt) im Gebiet einer Vertragspartei für einen Zeitraum oder für Zeiträume von insgesamt mehr als 180 Tagen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums fortgesetzt werden.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt der Begriff “Betriebsstätte” nicht als Begriff für

(a) Die Einrichtungen werden ausschließlich für die Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens genutzt;

(b) Güter oder Waren, die dem Unternehmen gehören, werden ausschließlich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Lieferung gelagert

(c) Waren, die Eigentum des Unternehmens sind, werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen gelagert;

(d) ein fester Geschäftssitz wird ausschließlich zum Zweck des Einkaufs von Waren oder der Beschaffung von Informationen für das Unternehmen genutzt;

(e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Ausübung einer sonstigen Tätigkeit mit Vorbereitungs- oder Hilfscharakter für das Unternehmen genutzt wird;

(f) ein fester Geschäftssitz wird ausschließlich zur Ausübung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten genutzt, sofern die Gesamttätigkeit des festen Geschäftssitzes, die sich aus dieser Verbindung ergibt, vorbereitender oder unterstützender Art ist.

 

  1. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt, wenn eine Person – mit Ausnahme eines selbständigen Vertreters, auf den Absatz 6 Anwendung findet – in einer Vertragspartei für ein Unternehmen einer anderen Vertragspartei tätig ist, dieses Unternehmen als in der erstgenannten Vertragspartei eine Betriebsstätte

(a) in dieser ersten Vertragspartei die Befugnis hat und gewöhnlich ausübt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten, die, wenn sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt würden, diese feste Geschäftseinrichtung nicht als Betriebsstätte im Sinne des genannten Absatzes qualifizieren würden, oder

(b) ohne eine solche Vollmacht zu besitzen, in der erstgenannten Vertragspartei üblicherweise ein Waren- oder Güterlager unterhält, aus dem er regelmäßig Waren- oder Güterlieferungen für das Unternehmen vornimmt.

 

  1. Ein Unternehmen gilt nicht allein deshalb als Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Generalkommissar oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit handeln.

 

  1. Die Tatsache, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine in der anderen Vertragspartei ansässige Gesellschaft beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder in der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit ausübt (unabhängig davon, ob sie dort eine Betriebsstätte hat oder nicht), darf nicht

Betriebsstätte oder nicht), so stellt keines der beiden Unternehmen eine Betriebsstätte des anderen dar.

 

Artikel 6

Einkommen aus Grundbesitz

  1. Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person aus in der anderen Vertragspartei gelegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) werden den Einkünften aus einer in der anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gleichgestellt und können dort besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das betreffende Vermögen belegen ist. Der Begriff umfasst auf jeden Fall das Zubehör von Grundstücken, Vieh und land- und forstwirtschaftliche Geräte, Rechte, die den privatrechtlichen Bestimmungen über das Eigentum an Grundstücken, den Nießbrauch an Grundstücken und Rechte an Immobilien unterliegen, sowie Rechte auf variable oder feste Zahlungen für die Erschließung oder Konzessionierung von Lagerstätten, Steinbrüchen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Flugzeuge gelten nicht als Immobilien.

 

  1. (3) Alle in Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände oder Rechte gelten als an dem Ort gelegen, an dem sich das Land, das stehende Holz, das stehende Holz, die Mineralvorkommen, die Steinbrüche, die Quellen oder die natürlichen Ressourcen befinden bzw. an dem ihre Erkundung oder Ausbeutung erfolgen kann.

 

  1. (2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung und jeder anderen Form der Nutzung von Grundstücken.

 

  1. Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Einkünfte aus dem Grundbesitz eines Unternehmens.

 

Artikel 7

Unternehmensgewinne

  1. Die Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn das Unternehmen seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. die sich darin befinden. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, können die Gewinne des Unternehmens in der anderen Vertragspartei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

 

  1. (4) Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte in jeder Vertragspartei die Gewinne zugerechnet, die sie erzielen könnte, wenn sie ein selbständiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt und völlig unabhängig von dem Unternehmen handelt, zu dem sie gehört. gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausüben und völlig unabhängig von dem Unternehmen handeln, zu dem sie eine Betriebsstätte bilden.

 

  1. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für die Zwecke der Betriebsstätte getätigten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für die Geschäftsführung und die allgemeine Verwaltung, die entweder in der Vertragspartei, in der sich die Betriebsstätte befindet, oder andernorts getätigt werden, zum Abzug zugelassen.

 

  1. Ist es in einer Vertragspartei üblich, den einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinn auf der Grundlage einer Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine verschiedenen Teile oder auf der Grundlage einer anderen nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgeschriebenen Methode zu ermitteln, so hindert Absatz 2 diese Vertragspartei nicht daran, den steuerpflichtigen Gewinn nach der angewandten Aufteilung oder einer anderen Methode zu ermitteln; diese Aufteilung oder Die angewandte Methode muss jedoch zu einem Ergebnis führen, das mit den Grundsätzen in diesem Artikel enthaltenen Grundsätzen entspricht.

 

  1. Einer Betriebsstätte darf kein Gewinn zugerechnet werden, weil sie lediglich Waren oder Güter für das Unternehmen eingekauft hat.

 

  1. Für die Zwecke der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jährlich nach derselben Methode zu ermitteln, es sei denn, es liegen stichhaltige und ausreichende Gründe vor, die dagegen sprechen.

 

  1. Enthält der Gewinn Einkünfte, die in anderen Artikeln dieser Verordnung gesondert behandelt werden

Übereinkommens werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

 

Artikel 8

See- und Luftnavigation

  1. Gewinne, die ein Unternehmen einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einem gemeinsamen Betrieb oder einer internationalen Betriebsstätte.

 

  1. Als Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im Sinne dieses Artikels gelten unter anderem:

(a) Einkünfte und Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zur Beförderung von Personen, Vieh, Eigentum, Post oder Waren, einschließlich:

(i) Einkünfte aus der Vercharterung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ohne Besatzung, wenn diese Vercharterung mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist;

(ii) Einkünfte aus dem Verkauf von Fahrkarten und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Beförderung, unabhängig davon, ob sie für das Unternehmen selbst oder für ein anderes Unternehmen erbracht werden, sofern die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist;

(b) Zinsen auf Mittel, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zusammenhängen;

(c) Gewinne aus der Vermietung von Containern durch das Unternehmen, wenn diese Vermietung mit dem Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist.

Artikel 9

Assoziierte Unternehmen

  1. Wo

(a) ein Unternehmen einer Vertragspartei direkt oder indirekt an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist, oder

(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind und in beiden Fällen die beiden Unternehmen in ihren geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen durch vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die sich von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so können die Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, es aber wegen dieser Bedingungen nicht getan hat, zu den Gewinnen dieses Unternehmens gerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

  1. Zählt eine Vertragspartei zu den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei – und besteuert sie entsprechend – Gewinne, auf die ein Unternehmen dieser Vertragspartei Gewinne, auf die ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser anderen Vertragspartei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den auf diese Weise einbezogenen Gewinnen um Gewinne, die dem Unternehmen der ersten Vertragspartei zugeflossen wären wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, so nimmt die andere Vertragspartei eine angemessene Berichtigung des dort auf diese Gewinne erhobenen Steuerbetrags vor. Bei der Festlegung dieser Anpassung sind die übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander.

 

Artikel 10

Dividenden

  1. Dividenden, die von einer in einer Vertragspartei ansässigen Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Gesellschaft gezahlt werden, können in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Diese Dividenden können jedoch auch in der Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, und nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besteuert werden; ist der Nutzungsberechtigte der Dividenden jedoch in der anderen Vertragspartei ansässig, so darf die erhobene Steuer nicht höher sein als

(a) 0 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft oder eine Beteiligung mit einem Anschaffungspreis von mindestens 1.200.000 Euro an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält;

(b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Art und Weise der Anwendung dieser Beschränkungen fest.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung des Gewinns der Gesellschaft, aus dem die Dividenden ausgeschüttet werden.

 

  1. Der Begriff “Dividenden” im Sinne dieses Artikels bezeichnet Einkünfte aus Aktien, Genussscheinen oder Optionsscheinen, Bergwerksaktien, Gründeraktien oder anderen Gewinnanteilen, mit Ausnahme von Forderungen, sowie Einkünfte aus anderen Aktien, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, und im Falle Luxemburgs steuerlich genauso behandelt werden wie Einkünfte aus Aktien, Gewinnanteile, die aus einem Handels-, Industrie-, Bergbau- oder Handwerksbetrieb stammen und vom Geldgeber im Verhältnis zum Gewinn vergütet werden, sowie Rückstände und Zinsen auf Schuldverschreibungen, wenn für diese Wertpapiere ein Recht auf Zuteilung einer zusätzlichen, nach der Höhe des ausgeschütteten Gewinns variierenden Verzinsung neben dem festen Zins gewährt wird.

 

  1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden, der in einer Vertragspartei ansässig ist, in der anderen Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte verbunden ist, tatsächlich mit ihr verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

  1. Bezieht eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Vertragspartei auf die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden keine Steuer erheben, es sei denn, daß diese Dividenden an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder daß der Betrieb, für den die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich mit einer in dieser anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte verbunden ist, noch eine Steuer auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft erheben, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus Gewinnen oder Einkünften bestehen, die in dieser anderen Vertragspartei erzielt werden.

 

Artikel 11

Zinsen

 

1. Zinsen, die in einer Vertragspartei anfallen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, sind nur in dieser anderen Vertragspartei zu besteuern, wenn diese ansässige Person der wirtschaftliche Eigentümer ist.

2. Der Begriff “Zinsen” im Sinne dieses Artikels bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob sie durch eine Hypothek oder eine Gewinnbeteiligung des Schuldners gesichert sind oder nicht, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Mitteln und Anleihen, einschließlich der mit diesen Wertpapieren verbundenen Prämien und Gewinne. Der Begriff “Zinsen” umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 genannten Erträge. Säumniszuschläge gelten nicht als Zinsen im Sinne dieser Verordnung. als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten.

3. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen, der in einer Vertragspartei ansässig ist, in der anderen Vertragspartei, in der die Zinsen entstanden sind, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich besteht effektiv damit verbunden. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

4. Übersteigt der Betrag der Zinsen aufgrund einer besonderen Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und Dritten, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne eine solche Beziehung vereinbart hätten, so gilt dies nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach dem Recht jeder Vertragspartei und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens steuerpflichtig.

 

Artikel 12

Lizenzgebühren

  1. Lizenzgebühren, die in einer Vertragspartei entstehen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in der Vertragspartei, in der sie anfallen, und nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besteuert werden; ist der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren jedoch in dieser Vertragspartei ansässig, können die Lizenzgebühren in dieser Vertragspartei besteuert werden. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in der Vertragspartei, in der sie anfallen, nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besteuert werden; ist der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in der anderen Vertragspartei ansässig, so darf die so erhobene Steuer jedoch 3 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten der Anwendung dieser Beschränkung.

 

  1. Der Begriff “Lizenzgebühren” im Sinne dieses Artikels bezeichnet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder die Einräumung oder das Recht auf Benutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich kinematographischer Filme oder von Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden, eines Patents, eines

Warenzeichen, Muster oder Modelle, geheime Pläne, Formeln oder Verfahren oder Vergütungen für die Benutzung eines der vorgenannten Gegenstände oder Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen.

 

  1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren, der in einer Vertragspartei ansässig ist, in der anderen Vertragspartei, aus der die Lizenzgebühren stammen, eine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und das Recht oder Vermögen, für das die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte verbunden ist. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

  1. Lizenzgebühren gelten als in einer Vertragspartei entstanden, wenn der Zahlende in dieser Vertragspartei ansässig ist. Hat jedoch der Zahler der Lizenzgebühren, unabhängig davon, ob er in einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, in einer Vertragspartei eine Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen wurde und die die Kosten für diese Lizenzgebühren trägt, so gelten diese Lizenzgebühren als in der Vertragspartei entstanden, in der sich die Betriebsstätte befindet.

 

  1. Übersteigt der Betrag der Lizenzgebühren aufgrund einer besonderen Beziehung zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne eine solche Beziehung vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach dem Recht jeder Vertragspartei und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens steuerpflichtig.

 

Artikel 13

Kapitalgewinne

  1. Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräußerung eines in Artikel 6 genannten und in der anderen Vertragspartei gelegenen Grundstücks erzielt, können in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, einschließlich solcher Gewinne aus der Veräußerung dieser Betriebsstätte (allein oder mit dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Gewinne, die ein Unternehmen einer Vertragspartei aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das für den Betrieb solcher Schiffe oder Luftfahrzeuge verwendet wird, erzielt, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft erzielt, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert ihrer Einkünfte aus dem Betrieb der Gesellschaft bezieht, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. mehr als 50 Prozent ihres Wertes aus einem in der anderen Vertragspartei gelegenen Grundstück beziehen, können in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden. die in der anderen Vertragspartei steuerpflichtig sind. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien:

(a) die an einer von den Vertragsparteien anerkannten Börse notiert sind, oder

(b) die im Zusammenhang mit einer Unternehmensumstrukturierung, -fusion, -abspaltung oder einer ähnlichen Transaktion veräußert oder ausgetauscht werden; oder

(c) an einer Gesellschaft, die mehr als 50 Prozent ihres Wertes aus Grundbesitz bezieht, an dem sie

 

  1. (5) Gewinne aus der Veräußerung von anderem als dem in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vermögen werden nur in der Vertragspartei besteuert, in der der Veräußerer ansässig ist.

 

Artikel 14

Einkommen aus Beschäftigung

  1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus einer Beschäftigung bezieht, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, die Beschäftigung wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Beschäftigung in dieser Vertragspartei ausgeübt, so kann die für diese Beschäftigung erhaltene Vergütung in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit bezieht, nur in der erstgenannten Vertragspartei besteuert, wenn

(a) der Empfänger sich in der anderen Vertragspartei während eines Zeitraums oder von Zeiträumen aufhält, die insgesamt 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums, der in dem betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, nicht überschreiten, und

(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder im Namen eines Arbeitgebers gezahlt werden, der nicht in der anderen Vertragspartei ansässig ist, und

(c) die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in der anderen Vertragspartei getragen.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine Beschäftigung an Bord eines von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeugs nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

 

Artikel 15

Honorare der Direktoren

Vergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands eines Unternehmens einer Vertragspartei erhält, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, so wie ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, in dieser Vertragspartei besteuert werden kann.

 

Artikel 16

Künstler und Sportler

  1. Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus ihrer persönlichen Tätigkeit als Unterhaltungskünstler, z. B. als ausübender Künstler, in der anderen Vertragspartei ausgeübter Künstler, z. B. als Theater-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler erzielt, in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Werden Einkünfte aus Tätigkeiten, die ein Unterhaltungskünstler oder Sportler persönlich und in dieser Eigenschaft ausübt, nicht dem Unterhaltungskünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zugerechnet, so können diese Einkünfte abweichend von den Artikeln 7 und 14 in der Vertragspartei besteuert werden, in der die Tätigkeit des Unterhaltungskünstlers oder Sportlers ausgeübt wird.

Artikel 17

Renten und Unterhaltszahlungen

  1. Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich eines Pauschalbetrages), die an einen Künstler oder (einschließlich eines Pauschalbetrages) an eine in einer Vertragspartei ansässige Person aufgrund einer früheren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. selbständige Tätigkeit ausüben, sind nur in dieser Vertragspartei steuerpflichtig.

 

  1. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen (einschließlich Pauschalbeträge)

(a) ein öffentliches System, das Teil des Systems der sozialen Sicherheit einer Vertragspartei ist, oder

(b) ein Plan, an dem Personen teilnehmen, um Altersversorgungsleistungen zu erhalten, und der in einer Vertragspartei steuerlich anerkannt ist, oder

(c) den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit einer Vertragspartei unterliegen, sind nur in dieser Vertragspartei steuerpflichtig.

 

  1. Unterhaltszahlungen, die von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person geleistet werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. der anderen Vertragspartei sind nur in dieser Vertragspartei steuerpflichtig, soweit sie für den Zahlenden nicht abzugsfähig sind. zugunsten des Schuldners der ersten Partei abgezogen.

 

Artikel 18

Öffentliche Ämter

1. (a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für Dienstleistungen für diese Vertragspartei oder Gebietskörperschaft gezahlt werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

(b) Solche Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienstleistungen in dieser Vertragspartei erbracht werden und die Person in dieser Vertragspartei ansässig ist und

(i) im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht hat, sich dort aufzuhalten, und im Falle von Luxemburg die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt

Oder

(ii) nicht ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen in dieser Vertragspartei ansässig geworden ist.

 

  1. Renten (einschließlich Pauschalbeträge), die von der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus von ihnen gebildeten oder beigesteuerten Mitteln an eine natürliche Person für Dienstleistungen, die für diese Vertragspartei oder Gebietskörperschaft erbracht wurden, gezahlt werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Die Artikel 14, 15, 16 und 17 gelten für Gehälter, Löhne, Renten (auch in Form von Pauschalbeträgen) und andere Leistungen an natürliche Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen in der Vertragspartei oder dem Ort besteuert wird. die von der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften ausgeübte Geschäftstätigkeit.

 

Artikel 19

Studenten

Beträge, die ein Student, der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder unmittelbar vor dem Besuch einer Vertragspartei dort ansässig war und der sich in der ersten Vertragspartei ausschließlich zu dem Zweck aufhält, dort sein Studium fortzusetzen, zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Ausbildungskosten erhält, können in dieser Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern sie aus Quellen außerhalb dieser Vertragspartei stammen.

 

Artikel 20

Sonstige Einnahmen

  1. Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, gleichviel woher sie stammen, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt sind, können in dieser Vertragspartei besteuert werden, sofern sie aus Quellen außerhalb dieser Vertragspartei stammen. in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens sind nur in dieser Vertragspartei steuerpflichtig.

 

  1. Absatz 1 gilt nicht für andere Einkünfte als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, wenn der Empfänger dieser Einkünfte, der in einer Vertragspartei ansässig ist, in der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und eine dort gelegene Betriebsstätte, und das Recht oder Vermögen, für das die Einkünfte gezahlt werden, ist tatsächlich mit dieser Betriebsstätte verbunden. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

Artikel 21

Vermögenswerte

  1. Vermögen in Form von in Artikel 6 genanntem unbeweglichem Vermögen, das einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und in der anderen Vertragspartei gelegen ist, kann in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

und in der anderen Vertragspartei belegen sind, können in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Kapital in Form von beweglichem Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, kann in dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Kapital, das durch Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben werden, und durch Vermögen der Vertragspartei repräsentiert wird, sowie bewegliches Vermögen, das für den Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge verwendet wird, kann nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

 

  1. Alle anderen Bestandteile des Kapitals einer in einer Vertragspartei ansässigen Person können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

 

Artikel 22

Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die Anrechnung von Steuern, die in einem Land außerhalb der Sonderverwaltungsregion Hongkong gezahlt wurden (was den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht berührt), auf die Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong,

wird die luxemburgische Steuer, die nach luxemburgischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Wege des Steuerabzugs auf Einkünfte einer in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong ansässigen Person aus Quellen in Luxemburg entrichtet wird, auf die Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong angerechnet, sofern der so abgezogene Betrag nicht den Betrag der Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong auf diese Einkünfte übersteigt. den Betrag der Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong, der in Bezug auf diese Einkünfte gemäß den Steuergesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong berechnet wird.

 

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des luxemburgischen Rechts über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, die auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(a) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Kapital, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Sonderverwaltungsregion Hongkong besteuert werden können, so wird Luxemburg vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterabsätze (b) und (c) diese Einkünfte oder dieses Kapital von der Steuer befreien, jedoch bei der Berechnung des Steuerbetrags für die übrigen Einkünfte des Gebietsansässigen

(b) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und 16 in der Sonderverwaltungsregion Hongkong besteuert werden können, so gewährt Luxemburg einen Abzug in Höhe des Betrags, der der in der Sonderverwaltungsregion Hongkong gezahlten Steuer entspricht. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor dem Abzug berechneten Steuer nicht übersteigen, der diesem Betrag entspricht

(c) Buchstabe a) gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Luxemburg ansässigen Person, wenn die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Bestimmungen dieses Abkommens anwendet, um diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer zu befreien, oder die Bestimmungen der Artikel 10 oder 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.

 

Artikel 23

Nicht-Diskriminierung

  1. Personen, die in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht haben, dort zu wohnen, oder die dort gegründet wurden, oder die dort gegründet wurden, und die in bezug auf Luxemburg Staatsangehörige Luxemburgs sind, dürfen in der anderen Vertragspartei keiner anderen oder beschwerlicheren Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden als Personen, die in der anderen Vertragspartei ein Aufenthaltsrecht haben oder dort gegründet wurden oder gegründet werden können (wenn es sich bei dieser anderen Vertragspartei um die Sonderverwaltungsregion Hongkong handelt), oder die Staatsangehörigen dieser anderen Vertragspartei (wenn es sich bei dieser anderen Vertragspartei um Luxemburg handelt), die sich insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes in der gleichen Lage befinden.

 

  1. Staatenlose, die in einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen in keiner der Vertragsparteien einer Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung oder Verpflichtung von Personen, die in der Vertragspartei (wenn die Vertragspartei die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist) oder (wenn die Vertragspartei die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist) das Aufenthaltsrecht haben, oder von Staatsangehörigen der Vertragspartei (wenn die Vertragspartei Luxemburg ist), die sich in der (wenn die Vertragspartei die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist) in der gleichen Lage befinden, insbesondere in bezug auf den Aufenthalt.

 

  1. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in dieser anderen Vertragspartei nicht ungünstiger veranlagt werden als die Besteuerung von Unternehmen dieser anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

 

  1. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen, die von einem Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, für die Zwecke der Gewinnermittlung bei diesem Unternehmen unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig, als ob sie an eine in der ersten Vertragspartei ansässige Person gezahlt worden wären. Ebenso sind Schulden eines Unternehmens einer Vertragspartei gegenüber einer im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitals dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig, wie wenn sie gegenüber einer im Gebiet der ersten Vertragspartei ansässigen Person eingegangen worden wären.

 

  1. Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen stehen, dürfen in der ersten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung oder Verpflichtung, der andere ähnliche Unternehmen der ersten Vertragspartei unterliegen.

 

  1. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, den Gebietsansässigen der anderen Vertragspartei die persönlichen Freibeträge, Erleichterungen und Steuerermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der familiären Verpflichtungen zu gewähren, die sie ihren eigenen Gebietsansässigen zugestehen.

Artikel 24

Verfahren der gegenseitigen Verständigung

  1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so kann sie unabhängig von dem Übereinkommen und unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsparteien bestehenden Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, in der sie ansässig ist, oder, wenn ihr Fall unter Artikel 1 fällt, der Vertragspartei, in der sie ansässig ist oder gegründet wurde (im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist).

(im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong) oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (im Falle Luxemburgs). Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmt, eingereicht werden.

 

  1. Die zuständige Behörde bemüht sich, wenn ihr der Einwand begründet erscheint und sie selbst nicht in der Lage ist, ihn zufriedenstellend zu lösen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zu regeln, und zwar mit dem Ziel um eine Besteuerung zu vermeiden, die nicht im Einklang mit dem Übereinkommen steht. Das Abkommen wird ungeachtet der im innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien vorgesehenen Fristen angewandt.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen sich, alle Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auftreten können, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam Konsultationen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung in den im Übereinkommen nicht vorgesehenen Fällen führen.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können unmittelbar miteinander verkehren, auch über einen gemeinsamen Ausschuss, der sich aus diesen Behörden oder ihren Vertretern zusammensetzt, um eine Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze zu erzielen.

Artikel 25

Austausch von Informationen

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien erforderlich sind. dieses Übereinkommens oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die unter das Übereinkommen fallenden Steuern, soweit die Besteuerung nach diesem Übereinkommen nicht soweit die Besteuerung nach diesem Übereinkommen nicht gegen das Übereinkommen verstößt. Die von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen sind in gleicher Weise geheim zu halten wie Informationen die nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei erlangt wurden, und werden nur an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden) weitergegeben, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Übereinkommen fallenden Steuern oder mit der Strafverfolgung in bezug auf diese Steuern oder mit der Entscheidung über Rechtsbehelfe in bezug auf diese Steuern befaßt sind. im Zusammenhang mit solchen Steuern. Diese Personen oder Behörden dürfen diese Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können diese Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Urteilen offenlegen, einschließlich – in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong – in Entscheidungen des Obersten Rates. Die Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, zu irgendeinem Zweck an eine dritte Rechtsordnung weitergegeben werden.

 

  1. Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, dass einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt wird

(a) Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die von ihren eigenen Rechtsvorschriften oder denen der anderen Vertragspartei und deren Verwaltungspraxis abweichen

(b) Auskünfte zu erteilen, die nach ihren Rechtsvorschriften oder im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis oder derjenigen der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden konnten;

(c) Auskünfte zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren oder eine Information offenbaren würden, deren Offenlegung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

 

Artikel 26

Mitglieder von Regierungsmissionen

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die steuerlichen Vorrechte der Mitglieder von Regierungsmissionen, einschließlich der Mitglieder von Regierungsmissionen, einschließlich der konsularischen Vertretungen, nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen besonderer Abkommen.

Artikel 27

Verschiedene Bestimmungen

  1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht das Recht jeder Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung anzuwenden, unabhängig davon, ob sie als solche bezeichnet werden oder nicht.

 

  1. Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen, sind in englischer Sprache abzufassen oder, wenn sie in englischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen (mit Ausnahme der von Dritten vorgelegten Anhänge).

 

Artikel 28

Inkrafttreten

  1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen schriftlich den Abschluß der Verfahren, die nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlich sind. Das Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft.

 

  1. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anzuwenden

(a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong: in Bezug auf die Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. April 2008 beginnt

(b) in Luxemburg:

(i) in Bezug auf Quellensteuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 2008 zugerechnet werden;

(ii) in Bezug auf andere Einkommens- und Kapitalsteuern auf Steuern, die für ein am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnendes Steuerjahr fällig werden.

 

Artikel 29

Denunziation

Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten beginnt, schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Übereinkommen nicht mehr anwendbar:

(a) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong: in Bezug auf die Steuern der Sonderverwaltungsregion Hongkong für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem ersten April des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem der Bescheid erlassen wird;

(b) in Luxemburg:

(i) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem der Bescheid ergeht, zugerechnet werden;

(ii) in Bezug auf andere Einkommens- und Kapitalsteuern auf Steuern, die für ein Steuerjahr zu zahlen sind, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem der Bescheid ergeht.

 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

 

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Hongkong am 2. November 2007 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

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